Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers die Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere darum, ob der Kläger die streitgegenständliche Rechnung ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereicht hat. Der Kläger ist ein in Polen ansässiger Unternehmer im Bereich der Elektrizitätserzeugung und des Großhandels mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen. Er stellte im elektronischen Verfahren über das von der polnischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal im September 2012 den Antrag auf Vergütung von Vorsteuer im Rahmen des besonderen Verfahrens gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV i.H.v. rd. 6600 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. XI R 24/16 geführt.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern.
Die innerhalb der Antragsfrist beim Finanzamt eingereichte, inhaltlich mit der Originalrechnung übereinstimmende, allerdings als "Kopie" bezeichnete Ausfertigung der streitgegenständlichen Rechnung in elektronischer Form genügt den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorsteuervergütung. Insoweit kommt es weder darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bis zum Ablauf der Antragsfrist über das Rechnungsoriginal verfügen konnte, noch auf die Umstände, weshalb der Kläger erst später in den Besitz des Originals der Rechnung gelangt ist.
Die Vorschriften für das Vorsteuervergütungsverfahren beruhen für Antragsteller aus dem Gemeinschaftsgebiet für ab 2010 gestellte Vergütungsanträge auf der Richtlinie 2008/9/EG (Mehrwertsteuererstattungs-RL). Gem. Art. 10 der Richtlinie kann ein Mitgliedstaat vor Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine "Kopie der Rechnung" oder des Einfuhrdokuments einreicht. In Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe sind gem. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 9 UStG dem Vergütungsantrag "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Vorsteuervergütung vor, insbesondere genügt die vom Kläger vorgelegte Kopie der streitgegenständlichen Rechnung in elektronischer Form. Der Kläger hat unstreitig eine vom Rechnungsaussteller selbst als "Kopie" bezeichnete und dem Kläger zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Rechnung innerhalb der Antragsfrist in elektronischer Form an das Finanzamt übersandt. Die Einreichung einer Kopie der Rechnung genügt dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinie (Art. 10 Richtlinie 2008/9/EG) sowie der nationalen Umsetzungsvorschrift (§ 61 Abs. 2 S. 3 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 9 UStG) und erfüllt die vorgegebenen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Antragstellung. Denn danach sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg (lediglich) die Rechnungen in Kopie, nicht jedoch die eingescannten Originale, beizufügen.
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