Der Sachverhalt:
Die Entscheidung erging zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Dabei können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss dem elektronischen Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist nach § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV die Rechnung in Kopie beigefügt werden. Erfolgt dies nicht innerhalb der Antragsfrist, führt dies grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV wurde jedoch mit Wirkung vom 31.12.2014 insoweit geändert, dass nunmehr eine "eingescannte Originalrechnung" verlangt wird.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das elektronisch übersandte Dokument stellt eine "Kopie der Rechnung" im Sinne der im Streitjahr maßgeblichen Vorschriften dar, welche einen Anspruch auf Vorsteuervergütung begründet.
Das Verfahren zur Vergütung von Vorsteuern an im Ausland ansässige Unternehmen ist gem. § 18 Abs. 9 UStG in den §§ 59-62 UStDV geregelt. Gem. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Gem. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV in der ab 30.12.2014 maßgeblichen Fassung sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einzelbelege als eingescannte Originale beizufügen.
Soweit das BZSt hingegen die Auffassung vertritt, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein dürfe, da durch die Neugestaltung des Antragsverfahrens im Hinblick auf die elektronische Abwicklung keine Änderung hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente erfolgen sollte, ist dem nicht zu folgen. Früher waren mit dem (in Papierform) zu stellenden Vergütungsantrag die maßgeblichen Rechnungen als Originale in Papierform vorzulegen. Hierdurch konnte das BZSt auf den Originalrechnungen Markierungen anbringen, die eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken verhinderte und zugleich sicherstellte, dass der Antragsteller im Besitz der Originaldokumente war. Weiterhin konnte er prüfen, ob an dem Original Manipulationen vorgenommen wurden.
Mit Umstellung des Verfahrens sollen Originalrechnungen jedoch nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden (§ 61 Abs. 2 S. 4 UStDV). In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnungen hinsichtlich ihrer Authentizität zu überprüfen und im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu markieren. Der Auffassung des BZSt, dass die Richtlinie sowie die nationale Umsetzungsvorschrift einschränkend entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut dahingehend auszulegen wäre, dass es für eine Antragstellung nicht ausreicht, wenn nur eine Kopie einer Rechnung elektronisch übersandt wird, ist demnach nicht zu folgen.
Eine Kopie stellt danach ein Abbild eines Originaldokumentes dar. In diesem Fall bedeutet es aber keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an den Beklagten zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist. Da die Klägerin vorliegend unstreitig eine vom Rechnungsaussteller selbst erstellte Kopie der Rechnung elektronisch übersandt hat, hat sie die vorgegebenen Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt.
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