Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Unternehmerin. Sie hatte im September 2011 die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 219.542 € beantragt. Das Finanzamt vergütete allerdings nur 2.193 € und lehnte die übrige Vergütung ab, da dem Antrag keine Rechnungen in elektronischer Form beigefügt worden seien.
Die Klägerin trug daraufhin vor, dass die maßgebliche EU Richtlinie 2008/9/EG für die Wirksamkeit eines Antrags auf Vorsteuervergütung nicht verlange, dass die dem Vergütungsantrag zu Grunde liegenden Rechnungen in elektronischer Form dem Beklagten innerhalb der Antragsfrist vorliegen müssten. Dies entspreche der einhelligen Auffassung in der Literatur. Es fehle in Art. 15 der Richtlinie eine Verweisung auf Art. 10. Außerdem wies die Klägerin auf ein am 22.7.2016 gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2016/2018) hin, das die Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG betreffe.
Das FG wies die auf weitere Vergütung gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern, da sie die mit dem Antrag vorzulegenden Rechnungen nicht innerhalb der Antragsfrist vorgelegt hatte.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Vorsteuern nur dann vergütet werden können, wenn innerhalb der Antragsfrist die Rechnungen bzw. Einzelbelege in elektronischer Form vorgelegt werden. Durch die Rechtsprechung von EuGH und BFH war für die Vorgängervorschrift des § 62 UStDV geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt und die dem Antrag beizufügenden Rechnungen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgereicht werden können. Hieran hat sich auch nach Auffassung des BFH nach Änderung des Antragsverfahrens, wonach Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert. Im Gegensatz zu einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist somit die Frage, ob auch im elektronischen Antragsverfahren Rechnungen innerhalb der Antragsfrist vorzulegen, höchstrichterlich geklärt (BFH-Urt. v. 17.5.2017, V R 54/16).
Da die Klägerin unstreitig die streitgegenständlichen Rechnungen nicht innerhalb der Antragsfrist elektronisch an den Beklagten übersandt hatte, wurde der Antrag zu Recht abgelehnt. Wiedereinsetzungsgründe waren weder ersichtlich noch vorgetragen. Hieran änderte sich auch nichts durch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH vom 18.9.2016 (C-516/14). Denn im dortigen Verfahren ging es um die Frage, inwieweit formal fehlerhafte Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, nicht jedoch um die Frage, welche Folge eine nicht fristgemäße Vorlage formal ordnungsgemäßer Rechnungen hat. Im Zusammenhang mit dem besonderen Vorsteuervergütungsverfahren hat nicht die Steuerverwaltung die besondere "Hürde" der Antragsfrist aufgestellt, sondern die Notwendigkeit, den Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG (vgl. FG Köln, Urt. v. 16.9.2015, 2 K 3594/11).
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