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Steuerberatung

Vorsteuervergütung: Elektronische Rechnungsvorlage innerhalb Antragsfrist

FG Köln 13.9.2017, 2 K 395/16

Vor­steu­ern können nur dann vergütet wer­den, wenn in­ner­halb der An­trags­frist die Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form vor­ge­legt wer­den. Hieran hat sich auch nach Ände­rung des An­trags­ver­fah­rens, wo­nach Rech­nun­gen nicht mehr in Pa­pier­form, son­dern elek­tro­ni­sch über­mit­telt wer­den müssen, nichts geändert.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in den Nie­der­lan­den ansässige Un­ter­neh­me­rin. Sie hatte im Sep­tem­ber 2011 die Vergütung von Vor­steu­ern i.H.v. 219.542 € be­an­tragt. Das Fi­nanz­amt vergütete al­ler­dings nur 2.193 € und lehnte die übrige Vergütung ab, da dem An­trag keine Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form bei­gefügt wor­den seien.

Im Ok­to­ber 2012 reichte die Kläge­rin einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­ern in Pa­pier­form über einen Be­trag von 217.349 € nebst den da­zu­gehöri­gen Rech­nun­gen (in Pa­pier­form) ein. Im Sep­tem­ber und No­vem­ber 2013 über­mit­telte die Kläge­rin dem Fi­nanz­amt Rech­nun­gen per E-Mail. Die­ses war der An­sicht, die Rech­nun­gen hin­sicht­lich der be­gehr­ten Vor­steu­ern seien zum Teil gar nicht und zum Teil erst nach Ab­lauf der An­trags­frist elek­tro­ni­sch über­sandt wor­den. Da­her hätten zum Zeit­punkt des Ab­laufs der Aus­schluss­frist die Vor­aus­set­zun­gen für eine Vergütung von Vor­steu­ern nicht vor­ge­le­gen, eine Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand käme nicht in Be­tracht.

Die Kläge­rin trug dar­auf­hin vor, dass die maßgeb­li­che EU Richt­li­nie 2008/9/EG für die Wirk­sam­keit ei­nes An­trags auf Vor­steu­er­vergütung nicht ver­lange, dass die dem Vergütungs­an­trag zu Grunde lie­gen­den Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form dem Be­klag­ten in­ner­halb der An­trags­frist vor­lie­gen müss­ten. Dies ent­spre­che der ein­hel­li­gen Auf­fas­sung in der Li­te­ra­tur. Es fehle in Art. 15 der Richt­li­nie eine Ver­wei­sung auf Art. 10. Außer­dem wies die Kläge­rin auf ein am 22.7.2016 ge­gen Deutsch­land ein­ge­lei­te­tes Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren (Nr. 2016/2018) hin, das die Aus­le­gung des Art. 10 der Richt­li­nie 2008/9/EG be­treffe.

Das FG wies die auf wei­tere Vergütung ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Vergütung der be­gehr­ten Vor­steu­ern, da sie die mit dem An­trag vor­zu­le­gen­den Rech­nun­gen nicht in­ner­halb der An­trags­frist vor­ge­legt hatte.

Es ent­spricht der ständi­gen Recht­spre­chung des Se­nats, dass Vor­steu­ern nur dann vergütet wer­den können, wenn in­ner­halb der An­trags­frist die Rech­nun­gen bzw. Ein­zel­be­lege in elek­tro­ni­scher Form vor­ge­legt wer­den. Durch die Recht­spre­chung von EuGH und BFH war für die Vorgänger­vor­schrift des § 62 UStDV geklärt, dass es sich bei der An­trags­frist um eine Aus­schluss­frist han­delt und die dem An­trag bei­zufügen­den Rech­nun­gen nur aus­nahms­weise un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand nach­ge­reicht wer­den können. Hieran hat sich auch nach Auf­fas­sung des BFH nach Ände­rung des An­trags­ver­fah­rens, wo­nach Rech­nun­gen nicht mehr in Pa­pier­form, son­dern elek­tro­ni­sch über­mit­telt wer­den müssen, nichts geändert. Im Ge­gen­satz zu ei­ner in der Li­te­ra­tur ver­tre­te­nen Auf­fas­sung ist so­mit die Frage, ob auch im elek­tro­ni­schen An­trags­ver­fah­ren Rech­nun­gen in­ner­halb der An­trags­frist vor­zu­le­gen, höchstrich­ter­lich geklärt (BFH-Urt. v. 17.5.2017, V R 54/16).

Da die Kläge­rin un­strei­tig die streit­ge­genständ­li­chen Rech­nun­gen nicht in­ner­halb der An­trags­frist elek­tro­ni­sch an den Be­klag­ten über­sandt hatte, wurde der An­trag zu Recht ab­ge­lehnt. Wie­der­ein­set­zungsgründe wa­ren we­der er­sicht­lich noch vor­ge­tra­gen. Hieran änderte sich auch nichts durch die von der Kläge­rin an­geführte Ent­schei­dung des EuGH vom 18.9.2016 (C-516/14). Denn im dor­ti­gen Ver­fah­ren ging es um die Frage, in­wie­weit for­mal feh­ler­hafte Rech­nun­gen zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen, nicht je­doch um die Frage, wel­che Folge eine nicht frist­gemäße Vor­lage for­mal ord­nungs­gemäßer Rech­nun­gen hat. Im Zu­sam­men­hang mit dem be­son­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren hat nicht die Steu­er­ver­wal­tung die be­son­dere "Hürde" der An­trags­frist auf­ge­stellt, son­dern die Not­wen­dig­keit, den Vor­steu­er­vergütungs­an­trag in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist zu stel­len, er­gibt sich un­mit­tel­bar aus Art. 15 Abs. 1 der Richt­li­nie 2008/9/EG (vgl. FG Köln, Urt. v. 16.9.2015, 2 K 3594/11).

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