Der Sachverhalt:
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Weder der Kläger noch die GmbH gaben für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens für das Veranlagungszeitraum 2003 eine Umsatzsteuererklärung ab. Das Finanzamt meldete die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Umsatzsteuerbeträge zur Insolvenztabelle an. Die Berechnung des Finanzamts umfasste steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze sowie Vorsteuerbeträge. In den Berechnungen nahm es keine Vorsteuerkürzungen in Bezug auf die Eingangsrechnungen der GmbH vor, die die GmbH bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt hatte.
Die Gründe:
Die durch die Quotenzahlungen des Klägers auf von ihm anerkannte Insolvenzforderungen ausgelösten Vorsteuerbeträge sind nicht als Steuervergütung abzugsfähig. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 UStG entsteht die (erste) Vorsteuerberichtigungspflicht, d.h. die Pflicht zur Vorsteuerkürzung durch den Unternehmer aus vor der Insolvenzverfahrenseröffnung von der späteren Insolvenzschuldnerin empfangenen, aber nicht (mehr) bezahlten Leistungsbezügen bereits mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der Quotenzahlung des Insolvenzverwalters auf die Entgeltsforderungen, denen von der späteren Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmte Leistungsbezüge zu Grunde liegen, ordnet in § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG bei Erfüllung der in beiden Vorschriften festgelegten Voraussetzungen eine erneute (zweite) Berichtigung des Vorsteuerabzugs an.
Die zweite Berichtigung hängt davon ab, dass die erste Berichtigung vorgenommen und die aufgrund der Vorsteuerkürzung entstandenen Beträge eingezogen wurden. SI kommt also nur dann in Betracht, wenn die Vorsteuerkürzung angemeldet und der dadurch ausgelöste Berichtigungsbetrag an das Finanzamt auch tatsächlich ausgekehrt wurde. Eine Entlastung von der USt ist nur insoweit geboten, als der Unternehmer zuvor mit dieser belastet wurde. Anderenfalls würde eine gesetzlich nicht vorgesehene und nicht gerechtfertigte Privilegierung der Insolvenzmasse eintreten. Im Streitfall konnte weder festgestellt werden, dass eine Berichtigung der Vorsteuer erfolgt war, noch, dass angefallene erstattungspflichtige Vorsteuerbeträge an die Finanzbehörden ausgekehrt wurden.
Die Verknüpfung der zweiten Vorsteuerberichtigung (Vergütung) an die zuvor erfolgte erste Vorsteuerberichtigung (Kürzung) trägt jedenfalls den insolvenzrechtlichen Besonderheiten des Streitfalls Rechnung. Weder die GmbH noch der Kläger als Insolvenzverwalter sind ihren Pflichten zur Kürzung der Vorsteuern im Rahmen der Insolvenzeröffnung nachgekommen.
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