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Steuerberatung

Vorsteuervergütung im Insolvenzverfahren

FG Münster 20.2.2018, 15 K 1514/15 U, S

Eine Vor­steu­er­vergütung zu­guns­ten der In­sol­venz­masse auf­grund ei­ner Quo­ten­zah­lung setzt vor­aus, dass hin­sicht­lich der be­trof­fe­nen Ent­gelt­for­de­run­gen zu­vor eine Vor­steu­erkürzung er­folgte und der Be­trag auch an das Fi­nanz­amt ab­geführt wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen ei­ner GmbH. We­der der Kläger noch die GmbH ga­ben für den Zeit­raum des In­sol­ven­zeröff­nungs­ver­fah­rens und des In­sol­venz­ver­fah­rens für das Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2003 eine Um­satz­steu­er­erklärung ab. Das Fi­nanz­amt mel­dete die bis zur In­sol­ven­zeröff­nung ent­stan­de­nen Um­satz­steu­er­beträge zur In­sol­venz­ta­belle an. Die Be­rech­nung des Fi­nanz­amts um­fasste steu­er­pflich­tige und steu­er­freie Umsätze so­wie Vor­steu­er­beträge. In den Be­rech­nun­gen nahm es keine Vor­steu­erkürzun­gen in Be­zug auf die Ein­gangs­rech­nun­gen der GmbH vor, die die GmbH bis zur In­sol­ven­zeröff­nung nicht mehr be­zahlt hatte.

2013 leis­tete der Kläger Quo­ten­zah­lun­gen auf zur In­sol­venz­ta­belle an­ge­mel­dete und von ihm an­er­kannte For­de­run­gen. Er be­an­tragte dafür eine Vor­steu­er­vergütung beim Fi­nanz­amt. Das Fi­nanz­amt lehnte dies mit der Begründung ab, dass im Rah­men der In­sol­ven­zeröff­nung keine ent­spre­chen­den Vor­steu­er­kor­rek­tu­ren zu­las­ten der In­sol­venz­masse vor­ge­nom­men wor­den seien. Der da­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch blieb er­folg­los. Der Kläger er­hob Klage und be­an­tragte, - un­ter Auf­he­bung des Ab­leh­nungs­be­scheids so­wie der Ein­spruchs­ent­schei­dung - die UST für 2013 um die Vor­steu­er­beträge i.H.v. rd. 3.900 € zu ermäßigen. Die Klage hatte kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die durch die Quo­ten­zah­lun­gen des Klägers auf von ihm an­er­kannte In­sol­venz­for­de­run­gen aus­gelösten Vor­steu­er­beträge sind nicht als Steu­er­vergütung ab­zugsfähig. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 UStG ent­steht die (er­ste) Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­pflicht, d.h. die Pflicht zur Vor­steu­erkürzung durch den Un­ter­neh­mer aus vor der In­sol­venz­ver­fah­ren­seröff­nung von der späte­ren In­sol­venz­schuld­ne­rin emp­fan­ge­nen, aber nicht (mehr) be­zahl­ten Leis­tungs­bezügen be­reits mit der Be­stel­lung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters. Eine nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens auf Grund der Quo­ten­zah­lung des In­sol­venz­ver­wal­ters auf die Ent­gelts­for­de­run­gen, de­nen von der späte­ren In­sol­venz­schuld­ne­rin vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ver­ein­nahmte Leis­tungs­bezüge zu Grunde lie­gen, ord­net in § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG bei Erfüllung der in bei­den Vor­schrif­ten fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen eine er­neute (zweite) Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs an.

Die zweite Be­rich­ti­gung hängt da­von ab, dass die er­ste Be­rich­ti­gung vor­ge­nom­men und die auf­grund der Vor­steu­erkürzung ent­stan­de­nen Beträge ein­ge­zo­gen wur­den. SI kommt also nur dann in Be­tracht, wenn die Vor­steu­erkürzung an­ge­mel­det und der da­durch aus­gelöste Be­rich­ti­gungs­be­trag an das Fi­nanz­amt auch tatsäch­lich aus­ge­kehrt wurde. Eine Ent­las­tung von der USt ist nur in­so­weit ge­bo­ten, als der Un­ter­neh­mer zu­vor mit die­ser be­las­tet wurde. An­de­ren­falls würde eine ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hene und nicht ge­recht­fer­tigte Pri­vi­le­gie­rung der In­sol­venz­masse ein­tre­ten. Im Streit­fall konnte we­der fest­ge­stellt wer­den, dass eine Be­rich­ti­gung der Vor­steuer er­folgt war, noch, dass an­ge­fal­lene er­stat­tungs­pflich­tige Vor­steu­er­beträge an die Fi­nanz­behörden aus­ge­kehrt wur­den.

Die Verknüpfung der zwei­ten Vor­steu­er­be­rich­ti­gung (Vergütung) an die zu­vor er­folgte er­ste Vor­steu­er­be­rich­ti­gung (Kürzung) trägt je­den­falls den in­sol­venz­recht­li­chen Be­son­der­hei­ten des Streit­falls Rech­nung. We­der die GmbH noch der Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter sind ih­ren Pflich­ten zur Kürzung der Vor­steu­ern im Rah­men der In­sol­ven­zeröff­nung nach­ge­kom­men.

Link­hin­weis:
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