deen

Aktuelles

Vorsteuervergütung: Ordnungsgemäße US-Unternehmerbescheinigung

FG Köln 11.2.2015, 2 V 3334/14

Die Un­ter­neh­mer­be­schei­ni­gung muss zum einen den Vergütungs­zeit­raum ab­de­cken und zum an­de­ren die Aus­sage ent­hal­ten, dass der An­trag­stel­ler Un­ter­neh­mer i.S.d. Um­satz­steu­er­rechts ist. Das ein­schlägige Ge­mein­schafts­recht be­stimmt, dass ein im Dritt­land - etwa in den USA - ansässi­ger Un­ter­neh­mer die Er­stat­tung von Vor­steu­er­beträgen nur ver­lan­gen kann, wenn er nach­weist, dass er eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ent­spre­chend Art. 4 Abs. 1 Richt­li­nie 77/388/EWG ausübt.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist eine in den USA ansässige Un­ter­neh­me­rin. Ende Juni 2010 stellt sie beim Fi­nanz­amt einen An­trag auf Vor­steu­er­vergütung im Rah­men des be­son­de­ren Ver­fah­rens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV i.H.v. 5.996 € für den Zeit­raum Ja­nuar bis De­zem­ber 2009. Dem An­trag war eine das Jahr 2007 be­tref­fende Un­ter­neh­mer­be­schei­ni­gung bei­gefügt. Un­ter den Rech­nun­gen be­fan­den sich Rech­nun­gen, auf de­nen der Rech­nungs­adres­sat durch An­brin­gung ei­nes Auf­kle­bers be­rich­tigt wor­den war. Der Rech­nungs­aus­stel­ler hatte die Kor­rek­tur un­ter­schrie­ben.

Das Fi­nanz­amt setzte die Vor­steu­er­vergütung i.H.v. 5.041 € fest, lehnte al­ler­dings den An­trag im Übri­gen (i.H.v. 954 €) ab. Es war der An­sicht, dass die hier­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­den Rech­nungs­be­lege in un­zulässi­ger Weise mit einem über­kleb­ten Adress­feld be­rich­tigt wor­den seien.

Das FG gab dem An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung statt. Der Streit­wert wurde auf 600 € fest­ge­setzt.

Die Gründe:
Un­ter Zu­grun­de­le­gung der maßgeb­li­chen Rechts­grundsätze ist die Rechts­lage ernst­lich zwei­fel­haft i.S.d. § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO, da das Haupt­sa­che­ver­fah­ren - je­den­falls hin­sicht­lich des hier strei­ti­gen zurück­ge­for­der­ten Vergütungs­be­tra­ges - der­zeit bei der im Ver­fah­ren we­gen Aus­set­zung der Voll­zie­hung ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung Er­folg ha­ben dürfte. Es be­stan­den viel­mehr keine ernst­li­chen Zwei­fel daran, dass die An­trag­stel­le­rin eine ord­nungs­gemäße Un­ter­neh­mer­be­schei­ni­gung vor­ge­legt hatte.

Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG i.V.m. § 61 Abs. 3 UStDV muss der Un­ter­neh­mer der zuständi­gen Fi­nanz­behörde durch behörd­li­che Be­schei­ni­gung des Staa­tes, in dem er ansässig ist, nach­wei­sen, dass er als Un­ter­neh­mer un­ter ei­ner Steu­er­num­mer ein­ge­tra­gen ist. Diese Vor­schrift be­ruht auf den Vor­ga­ben der Ach­ten EG-Richt­li­nie. Nach Art. 3b) S. 1 der Ach­ten EG-Richt­li­nie muss der in Art. 2 der Ach­ten EG-Richt­li­nie ge­nannte Steu­er­pflich­tige durch eine Be­schei­ni­gung der zuständi­gen Behörde des Staa­tes, in dem er ansässig ist, den Nach­weis er­brin­gen, dass er Mehr­wert­steu­er­pflich­ti­ger die­ses Staa­tes ist. Die Be­schei­ni­gung muss nach Art. 9 Abs. 2 der Ach­ten EG-Richt­li­nie dem in An­hang B zur Ach­ten EG-Richt­li­nie auf­geführ­ten Mus­ter ent­spre­chen.

Zwar gilt die Achte Richt­li­nie nur für die Er­stat­tung von Vor­steu­ern an im Ge­mein­schafts­biet ansässige Steu­er­pflich­tige. Auf die nicht im Ge­mein­schafts­ge­biet ansässi­gen Steu­er­pflich­ti­gen - wie hier - fin­det hin­ge­gen die Drei­zehnte Richt­li­nie des Ra­tes vom 17.11.1986 An­wen­dung. Gem. Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Drei­zehn­ten Richt­li­nie be­stimm­ten da­bei die Mit­glied­staa­ten die Mo­da­litäten für die An­trag­stel­lung zur Er­stat­tung der Mehr­wert­steuer. Die Er­stat­tung darf nach Art. 3 Abs. 2 der Drei­zehn­ten Richt­li­nie nicht zu güns­ti­ge­ren Be­din­gun­gen er­fol­gen als für in der Ge­mein­schaft ansässige Steu­er­pflich­tige.

Die Un­ter­neh­mer­be­schei­ni­gung muss zum einen den Vergütungs­zeit­raum ab­de­cken und zum an­de­ren die Aus­sage ent­hal­ten, dass der An­trag­stel­ler Un­ter­neh­mer i.S.d. Um­satz­steu­er­rechts ist. Im vor­lie­gen­den Fall erfüllte die von der An­trag­stel­le­rin vor­ge­legte Be­schei­ni­gung die Vor­aus­set­zun­gen, denn sie er­streckte sich ausdrück­lich auf das Steu­er­jahr ("Tax Year") 2009 und deckte da­mit den Vergütungs­zeit­raum ab. Sie genügte auch den An­for­de­run­gen an die Aus­sage, dass die An­trag­stel­le­rin Un­ter­neh­mer i.S.d. Um­satz­steu­er­rechts ist. Aus dem ein­schlägi­gen Ge­mein­schafts­recht er­gab sich, dass ein im Dritt­land - etwa in den USA - ansässi­ger Un­ter­neh­mer die Er­stat­tung von Vor­steu­er­beträgen nur ver­lan­gen kann, wenn er nach­weist, dass er eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ent­spre­chend Art. 4 Abs. 1 Richt­li­nie 77/388/EWG ausübt.

Die Fest­set­zung des Streit­wer­tes be­ruhte auf §§ 52 Abs. 2, 63 des Ge­richts­kos­ten­ge­set­zes. Es wurde in­so­weit Be­zug ge­nom­men auf den BFH-Be­schl. v. 14.12.2007 (Az.: IX E 17/07).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben