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Vorsteuervergütung: Wahl des Vergütungszeitraums

FG Köln 24.11.2015, 2 K 3930/11

Zum Vergütungs­ver­fah­ren be­stimmt § 60 S. 1 UStDV, dass der Vergütungs­zeit­raum nach Wahl des Un­ter­neh­mers ein Zeit­raum von min­des­tens drei Mo­na­ten bis zu höchs­tens einem Ka­len­der­jahr ist. Da­bei ist ein Vor­steu­er­vergütungs­an­trag, der einen Zeit­raum be­trifft, der be­reits Ge­gen­stand ei­nes wei­te­ren Vor­steu­er­vergütungs­an­trags und Vor­steu­er­vergütungs­be­schei­des ist, nicht statt­haft.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein in Slo­we­nien ansässi­ges Un­ter­neh­men und wird seit Sep­tem­ber 2008 im Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren durch ih­ren Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten ver­tre­ten. Im De­zem­ber 2008 sie einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­ern im Rah­men des be­son­de­ren Ver­fah­rens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungs­zeit­raum 08-08/2008 i.H.v. 638 € ge­stellt. Ei­nige Ab­schnitte ent­hiel­ten keine Erklärung. Ge­gen­stand des An­trags war eine Rech­nung der Firma A. aus Au­gust 2008. Das Fi­nanz­amt änderte den An­trag auf den Zeit­raum 06-08/2008 und lehnte die Vergütung der Vor­steuer mit Be­scheid vom 13.3.2009 ab, da die ein­ge­reichte Rech­nung nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen genüge (keine Ori­gi­nal­rech­nung). Am 25.3.2009 legte die Kläge­rin hier­ge­gen Ein­spruch ein und er­wei­terte den be­gehr­ten Vergütungs­be­trag auf 822 €. Durch geänder­ten Be­scheid vom 17.5.2010 setzte das Fi­nanz­amt die Vor­steu­er­vergütung i.H.v. 822 € fest und teilte hierin mit, dass dem Ein­spruch da­mit ab­ge­hol­fen werde.

Im April 2009 stellte die Kläge­rin einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­ern im Rah­men des be­son­de­ren Ver­fah­rens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungs­zeit­raum 03-08/2008 i.H.v. 3.854 €. Ge­gen­stand des An­trags wa­ren vier Rech­nun­gen der Firma B. Das Fi­nanz­amt wies die Kläge­rin dar­auf hin, dass der mit dem An­trag gewählte Vergütungs­zeit­raum un­zulässig sei, da sich die­ser mit einem be­reits be­schie­de­nen An­trag über­schneide. Die Behörde räumte aber die Möglich­keit ein, den Vergütungs­zeit­raum auf 09-12/2008 zu ändern. Der Bitte um Rück­ant­wort kam die Kläge­rin nicht nach.

Mit Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 2.12.2011 wurde der Ein­spruch ge­gen den Vor­steu­er­vergütungs­be­scheid aus April 2010 bezüglich der Vor­steu­er­vergütung 03‑08/2008 als un­begründet zurück­ge­wie­sen. Die Kläge­rin for­derte, die Vor­steu­er­vergütung für den Zeit­raum 06-08/2008 um 3.854 € zu erhöhen und da­mit auf ins­ge­samt 4.676 € fest­zu­set­zen; hilfs­weise for­derte sie, die Vor­steu­er­vergütung un­ter Ände­rung des Zeit­raums von 03-08/2008 auf 09-11/2008 i.H.v. 3.854 € fest­zu­set­zen. Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage war un­zulässig, so­weit sie mit dem Haupt­an­trag den Be­scheid vom 17.5.2010 (Vor­steu­er­vergütung 06-08/2008) be­traf. Dies­bezüglich man­gelte es an der er­folg­lo­sen Durchführung ei­nes Vor­ver­fah­rens. Die Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 2.12.2011 be­traf nämlich le­dig­lich den Be­scheid vom 20.4.2010 und den Vergütungs­zeit­raum 03-08/2008.

Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf eine Vor­steu­er­vergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Der von ihr gewählte Vergütungs­zeit­raum ist nicht statt­haft, da er sich mit dem Zeit­raum über­schnei­det, der be­reits Ge­gen­stand des An­trags aus De­zem­ber 2008 und des hierzu er­gan­ge­nen Vergütungs­be­schei­des vom 17.5.2010 ist. Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann zur Ver­ein­fa­chung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen mit Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes durch Rechts­ver­ord­nung die Vergütung der Vor­steu­er­beträge an im Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer, ab­wei­chend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem be­son­de­ren Ver­fah­ren re­geln. Der Vergütungs­an­trag ist gem. § 18 Abs. 9 S. 3 UStG bin­nen sechs Mo­na­ten nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res zu stel­len, in dem der Vergütungs­an­spruch ent­stan­den ist.

Diese na­tio­na­len Vor­schrif­ten be­ru­hen für Steu­er­pflich­tige, die - wie die Kläge­rin - im Ge­mein­schafts­ge­biet ansässig sind, für den strei­ti­gen Vergütungs­zeit­raum 2008 auf den Vor­ga­ben der Ach­ten Richt­li­nie des Ra­tes vom 6.12.1979 (79/1072/EWG). Von der Ermäch­ti­gung in § 18 Abs. 9 S. 1 UStG hat der Ver­ord­nungs­ge­ber in §§ 59 ff. UStDV Ge­brauch ge­macht. Zum Vergütungs­ver­fah­ren be­stimmt § 60 S. 1 UStDV in der im Streit­zeit­raum gülti­gen Fas­sung, dass der Vergütungs­zeit­raum nach Wahl des Un­ter­neh­mers ein Zeit­raum von min­des­tens drei Mo­na­ten bis zu höchs­tens einem Ka­len­der­jahr ist. Da­bei ist ein Vor­steu­er­vergütungs­an­trag, der einen Zeit­raum be­trifft, der be­reits Ge­gen­stand ei­nes wei­te­ren Vor­steu­er­vergütungs­an­trags und Vor­steu­er­vergütungs­be­schei­des ist, nicht statt­haft. Denn an­de­ren­falls könn­ten zum glei­chen An­trags­ge­gen­stand meh­rere Ent­schei­dun­gen er­ge­hen.

In­fol­ge­des­sen ist der An­trag vom 30.4.2009, mit dem die Kläge­rin die Vor­steu­er­vergütung für den Zeit­raum 03-08/2008 be­gehrte, nicht statt­haft, da er den Vergütungs­zeit­raum über­schnei­det, den die Kläge­rin be­reits zum Ge­gen­stand des An­trags aus De­zem­ber 2008 ge­macht hatte und der Ge­gen­stand des Be­schei­des vom 13.3.2009 ist, der durch Be­scheid vom 17.5.2010 geändert wurde. Die Kläge­rin hatte den Vergütungs­zeit­raum des An­trags aus April 2009 auch nicht rechts­wirk­sam da­hin­ge­hend geändert, dass eine Über­schnei­dung mit dem An­trag vom 9. De­zem­ber 2008 ver­mie­den wird, etwa durch Ände­rung des Zeit­raums auf das letzte Jah­res­quar­tal 09-12/2008. Eine sol­che Ände­rung des Vergütungs­zeit­raums ist nur in­ner­halb der Vergütungs­frist gem. § 18 Abs. 9 S. 3 UStG zulässig. Denn die Ände­rung des Vergütungs­zeit­raums ist mit der Stel­lung ei­nes neuen An­trags ver­gleich­bar. An­de­ren­falls könnte die An­trags­frist durch nachträgli­che Ände­run­gen des Vergütungs­zeit­raums aus­gehöhlt wer­den.

Link­hin­weis:

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