Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein in Slowenien ansässiges Unternehmen und wird seit September 2008 im Vorsteuervergütungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Dezember 2008 sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 08-08/2008 i.H.v. 638 € gestellt. Einige Abschnitte enthielten keine Erklärung. Gegenstand des Antrags war eine Rechnung der Firma A. aus August 2008. Das Finanzamt änderte den Antrag auf den Zeitraum 06-08/2008 und lehnte die Vergütung der Vorsteuer mit Bescheid vom 13.3.2009 ab, da die eingereichte Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge (keine Originalrechnung). Am 25.3.2009 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein und erweiterte den begehrten Vergütungsbetrag auf 822 €. Durch geänderten Bescheid vom 17.5.2010 setzte das Finanzamt die Vorsteuervergütung i.H.v. 822 € fest und teilte hierin mit, dass dem Einspruch damit abgeholfen werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2.12.2011 wurde der Einspruch gegen den Vorsteuervergütungsbescheid aus April 2010 bezüglich der Vorsteuervergütung 03‑08/2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin forderte, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum 06-08/2008 um 3.854 € zu erhöhen und damit auf insgesamt 4.676 € festzusetzen; hilfsweise forderte sie, die Vorsteuervergütung unter Änderung des Zeitraums von 03-08/2008 auf 09-11/2008 i.H.v. 3.854 € festzusetzen. Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klage war unzulässig, soweit sie mit dem Hauptantrag den Bescheid vom 17.5.2010 (Vorsteuervergütung 06-08/2008) betraf. Diesbezüglich mangelte es an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens. Die Einspruchsentscheidung vom 2.12.2011 betraf nämlich lediglich den Bescheid vom 20.4.2010 und den Vergütungszeitraum 03-08/2008.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Der von ihr gewählte Vergütungszeitraum ist nicht statthaft, da er sich mit dem Zeitraum überschneidet, der bereits Gegenstand des Antrags aus Dezember 2008 und des hierzu ergangenen Vergütungsbescheides vom 17.5.2010 ist. Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Der Vergütungsantrag ist gem. § 18 Abs. 9 S. 3 UStG binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.
Diese nationalen Vorschriften beruhen für Steuerpflichtige, die - wie die Klägerin - im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, für den streitigen Vergütungszeitraum 2008 auf den Vorgaben der Achten Richtlinie des Rates vom 6.12.1979 (79/1072/EWG). Von der Ermächtigung in § 18 Abs. 9 S. 1 UStG hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Zum Vergütungsverfahren bestimmt § 60 S. 1 UStDV in der im Streitzeitraum gültigen Fassung, dass der Vergütungszeitraum nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr ist. Dabei ist ein Vorsteuervergütungsantrag, der einen Zeitraum betrifft, der bereits Gegenstand eines weiteren Vorsteuervergütungsantrags und Vorsteuervergütungsbescheides ist, nicht statthaft. Denn anderenfalls könnten zum gleichen Antragsgegenstand mehrere Entscheidungen ergehen.
Infolgedessen ist der Antrag vom 30.4.2009, mit dem die Klägerin die Vorsteuervergütung für den Zeitraum 03-08/2008 begehrte, nicht statthaft, da er den Vergütungszeitraum überschneidet, den die Klägerin bereits zum Gegenstand des Antrags aus Dezember 2008 gemacht hatte und der Gegenstand des Bescheides vom 13.3.2009 ist, der durch Bescheid vom 17.5.2010 geändert wurde. Die Klägerin hatte den Vergütungszeitraum des Antrags aus April 2009 auch nicht rechtswirksam dahingehend geändert, dass eine Überschneidung mit dem Antrag vom 9. Dezember 2008 vermieden wird, etwa durch Änderung des Zeitraums auf das letzte Jahresquartal 09-12/2008. Eine solche Änderung des Vergütungszeitraums ist nur innerhalb der Vergütungsfrist gem. § 18 Abs. 9 S. 3 UStG zulässig. Denn die Änderung des Vergütungszeitraums ist mit der Stellung eines neuen Antrags vergleichbar. Anderenfalls könnte die Antragsfrist durch nachträgliche Änderungen des Vergütungszeitraums ausgehöhlt werden.
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