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Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag trotz Angabe der Referenznummer statt der Rechnungsnummer

FG Köln 14.9.2016, 2 K 195/14

Die bloße An­gabe ei­ner Re­fe­renz­num­mer statt der ge­for­der­ten Rech­nungs­num­mer mag zwar in­halt­lich nicht zu­tref­fend und da­mit nicht aus­rei­chend sein, sie ist je­doch nicht "in­halts­leer" und verfügt über einen mi­ni­ma­len ei­genständi­gen Erklärungs­wert. Die An­gabe der Re­fe­renz­num­mer ermöglicht eine ein­deu­tige Zu­ord­nung der Rech­nun­gen, die Ge­gen­stand des Vor­steu­er­vergütungs­an­trags sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in Öster­reich ansässige Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Sie hatte im Ok­to­ber 2012 im elek­tro­ni­schen An­trags­ver­fah­ren die Vor­steu­er­vergütung im be­son­de­ren Ver­fah­ren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für Juli bis Sep­tem­ber 2012 i.H.v. 71.907 € be­an­tragt. Dem Vergütungs­an­trag la­gen im We­sent­li­chen Rech­nun­gen über Lie­fe­run­gen zu Grunde, aus de­nen die Kläge­rin den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machte. In der amt­li­chen An­lage zum An­trag mit der Ein­zel­auf­stel­lung der Rech­nun­gen war zu ein­zel­nen Rech­nun­gen in der Spalte "Be­leg-Nr" al­ler­dings nicht die in der Rech­nung auf­geführte Rech­nungs­num­mer, son­dern eine wei­tere, in den Rech­nun­gen ent­hal­tene Re­fe­renz­num­mer ("Zu­samf. Ref.") ein­ge­tra­gen.

Die von der Kläge­rin mit dem Kon­zern A. ver­ein­bar­ten Ab­rech­nungs­mo­da­litäten stell­ten sich wie folgt dar: Der Kon­zern A. un­terhält nicht nur in Deutsch­land ein Netz, son­dern auch in an­de­ren EU-Staa­ten. Hierzu er­rich­tete der Kon­zern Lan­des­ge­sell­schaf­ten. Über die Lie­fe­run­gen wird in einem 14-tägi­gen Rhyth­mus ab­ge­rech­net. Die Ab­rech­nung ge­genüber der Kläge­rin er­folgt über die in Deutsch­land ansässige A-GmbH. Diese ver­gibt - ne­ben ei­ner Rech­nungs­num­mer - pro Ab­rech­nungs­zeit­raum eine ein­ma­lige Re­fe­renz­num­mer, un­ter der die Kläge­rin für je­den EU-Mit­glied­staat, ge­son­derte Ab­rech­nun­gen erhält. So­wohl die Re­fe­renz­num­mern als auch die Rech­nungs­num­mer sind al­pha­nu­me­ri­sch auf­ge­baut, wei­sen nach einem Länder­code eine auf­stei­gende Num­mer auf und wer­den je Staat, für den die A-GmbH eine Ab­rech­nung er­stellt, nur ein­ma­lig ver­wen­det. Da­mit ist es der A-GmbH möglich, der Kläge­rin mit ei­ner ein­zi­gen Ab­rech­nung die Lie­fe­run­gen in den ver­schie­de­nen EU-Mit­glied­staa­ten ge­son­dert zu be­rech­nen und die auf den je­wei­li­gen EU-Mit­glied­staat ent­fal­lende Um­satz­steuer zu­tref­fend aus­zu­wei­sen.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass der von der Kläge­rin ein­ge­reichte An­trag nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spre­che, wo­nach der Vergütungs­an­trag nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Da­ten­satz, der die An­gabe der Rech­nungs­num­mer ent­hal­ten müsse, ge­stellt wor­den sei. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings ist das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren beim BFH un­ter dem Az.: XI B 88/16 anhängig.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht ein An­spruch auf die be­gehrte (wei­tere) Vor­steu­er­vergütung für den Zeit­raum Juli bis Sep­tem­ber 2012 zu. Die Kläge­rin ist be­rech­tigt, für den Streit­zeit­raum die Vergütung von Vor­steuer i.H.v. ins­ge­samt 71.907 € im be­son­de­ren Ver­fah­ren gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV je­weils in der für den Vergütungs­zeit­raum 2012 gel­ten­den Fas­sung, und da­mit auch die Vor­steu­er­vergütung hin­sicht­lich der vor­lie­gend noch strei­ti­gen An­trags­po­si­tio­nen die Rech­nun­gen der A-GmbH be­tref­fend zu ver­lan­gen. Die Kläge­rin hatte in­so­weit einen wirk­sa­men An­trag ein­ge­reicht, ins­be­son­dere wurde die An­lage zum An­trag mit der Ein­tra­gung der in den streit­ge­genständ­li­chen Rech­nun­gen aus­ge­wie­se­nen Re­fe­renz­num­mer (statt der Rech­nungs­num­mer) form­wirk­sam aus­gefüllt.

Die bloße An­gabe ei­ner Re­fe­renz­num­mer statt der ge­for­der­ten Rech­nungs­num­mer mag zwar in­halt­lich nicht zu­tref­fend und da­mit nicht aus­rei­chend sein, sie ist je­doch nicht "in­halts­leer" und verfügt über einen mi­ni­ma­len ei­genständi­gen Erklärungs­wert. Die Kläge­rin hatte da­mit das für sie bei der Zu­ord­nung der Ein­zel­be­lege, die Ge­gen­stand des Vor­steu­er­vergütungs­an­trags sind, maßgeb­li­che Ord­nungs­kri­te­rium an­ge­ge­ben. Diese Ein­tra­gun­gen über­schrei­ten je­den­falls - auch so­weit man darin eine un­rich­tige An­gabe der an sich ge­for­der­ten Rech­nungs­num­mer sieht - die Schwelle der In­halts­leere. Im Verhält­nis zur ge­for­der­ten An­gabe ent­hal­ten sie einen Erklärungs(mehr)wert. Die An­gabe der Re­fe­renz­num­mer ermöglicht eine ein­deu­tige Zu­ord­nung der Rech­nun­gen, die Ge­gen­stand des Vor­steu­er­vergütungs­an­trags sind.

Dem stand nicht ent­ge­gen, dass ge­ge­be­nen­falls wei­tere Rück­fra­gen sei­tens der Fi­nanz­behörde er­for­der­lich sind, über den Vor­steu­er­vergütungs­an­trag ab­schließend zu ent­schei­den. Die Wirk­sam­keit ei­nes Vor­steu­er­vergütungs­an­trags setzt nämlich nicht seine Ent­schei­dungs­reife vor­aus. Ebenso we­nig war es von Be­lang, dass die Kläge­rin erst nach Ab­lauf der An­trags­frist mit ei­ner ergänzen­den ta­bel­la­ri­schen Über­sicht eine Zu­ord­nung der Re­fe­renz­num­mer zu den je­wei­li­gen Rech­nungs­num­mern vor­ge­nom­men hatte. Hier­bei han­delte es sich al­len­falls um eine so­wohl un­abhängig von den Form­vor­schrif­ten als auch un­abhängig von der An­trags­frist noch mögli­che Ergänzung der An­trags­an­ga­ben.

Dass die An­gabe der Re­fe­renz­num­mer nicht zur Un­wirk­sam­keit des Vor­steu­er­vergütungs­an­trags der Kläge­rin führen konnte, bestätigte sich auch da­durch, dass sich aus­weis­lich der Vergütungs­akte die für die ge­for­derte Rech­nungs­num­mer maßgeb­li­che Spalte der An­lage zum Vergütungs­an­trag ge­rade nicht die Be­zeich­nung "Rech­nungs­num­mer" trägt, son­dern mit der all­ge­mei­nen For­mu­lie­rung "Be­leg-Nr" über­schrie­ben ist. Hinzu kam, dass das von der öster­rei­chi­schen Ver­wal­tung zur Verfügung ge­stellte und von der Kläge­rin ge­nutzte Por­tal für die elek­tro­ni­sche An­trag­stel­lung eine hier­von noch­mals ab­wei­chende Be­zeich­nung als "Be­zugs­num­mer" auf­weist. So­mit war es für die An­trag­stel­le­rin noch we­ni­ger er­sicht­lich, dass die deut­sche Fi­nanz­ver­wal­tung im "amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Da­ten­satz" für die Ein­rei­chung ei­nes wirk­sa­men Vor­steu­er­vergütungs­an­trags die An­gabe der Rech­nungs­num­mer for­dert. Viel­mehr war aus Sicht ei­nes verständi­gen An­trag­stel­lers die An­nahme, in den An­ga­ben zu den Ein­zel­rech­nun­gen genüge für eine ord­nungs­gemäße, je­den­falls form­wirk­same und frist­ge­rechte An­trag­stel­lung die Ein­tra­gung ei­ner an­de­ren Kenn­zif­fer (als der Rech­nungs­num­mer), durch­aus na­he­lie­gend.

Link­hin­weis:

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