Der Sachverhalt:
Mit der Rechnung der A GmbH & Co. KG mit einem Vorsteuerbetrag von 13.167 € erfolgte eine "Nachberechnung der 19% igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen". Dem Vorsteuervergütungsantrag war lediglich diese Rechnung in elektronischer Form, nicht jedoch die in Bezug genommenen Rechnungen beigefügt. Des Weiteren war dem Antrag lediglich die zweite Seite der Rechnung der B GmbH & Co. KG mit einem Vorsteuerbetrag von 625 € beigefügt, auf der unter anderem Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Lieferzeitraum, Rechnungssummen und Mehrwertsteuerbetrag aufgeführt waren. Die erste Seite dieser Rechnung mit Angaben zu dem Liefergegenstand war nicht beigefügt. Von der Rechnung der C GmbH & Co. KG mit einem Vorsteuerbetrag von 10.623 € war lediglich die vierte Seite beigefügt, auf der Teile des Liefergegenstandes sowie u.a. Rechnungsnummer, -datum und -summe inklusive Mehrwertsteuerbetrag aufgeführt waren; die Seiten 1 bis 3 der Rechnung waren nicht beigefügt.
Das Finanzamt setzte die Vergütung auf einen Betrag von 37.851 € fest. Im Übrigen lehnte es die Vorsteuervergütung ab mit der Begründung, dass die Rechnungen formal nicht ordnungsgemäß seien. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Hinsichtlich der zuletzt allein noch streitigen Vorsteuervergütung i.H.v. 23.790 € hat die Klage Erfolg.
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG setzt die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung muss grundsätzlich die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthalten. Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG muss die Rechnung die Angabe der Menge und der Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung beinhalten. Gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 UStDV können für die in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 5 UStG vorgeschriebenen Angaben Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein. Insbesondere zur Identifizierung der abgerechneten Leistung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst hierauf verweist und diese eindeutig bezeichnet.
Nach BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind die Anforderungen an die ausdrücklich oder sinngemäß zu machenden Angaben tatsächlicher Art über den Leistungsgegenstand von Fall zu Fall verschieden, so dass generell geltende Erfordernisse nicht abschließend festgelegt werden können. Die Rechnung muss abstrakt Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält, oder dass unter Heranziehung weiterer, im Abrechnungspapier eindeutig gekennzeichneter Unterlagen die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht wird. Solche Angaben zur Leistungsbeschreibung dürfen jedoch nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Insofern stand dem Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass in der Rechnung nicht explizit die Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes enthalten war. Denn unter Hinzuziehung der insoweit in dem Abrechnungspapier eindeutig gekennzeichneten ergänzenden Unterlagen ließ sich eindeutig und leicht nachprüfen, was Gegenstand der abgerechneten Leistung gewesen war. Darüber hinaus war es unschädlich, dass innerhalb der Antragsfrist lediglich die Seite 4 und damit die letzte Seite dieser Rechnung beim Beklagten eingereicht und daraus nur ein Teil der abgerechneten Leistungen ersichtlich war. Der Senat hat im Zusammenhang mit der im elektronischen Antragsverfahren notwendig auszufüllenden Anlage zum Antrag entschieden, dass bestimmte Unvollständigkeiten bzw. Fehler bei Eintragungen in der Anlage nicht dazu führen, dass der Antrag in Bezug auf die jeweils geltend gemachte Vorsteuer unwirksam ist.
Die Revision wurde im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren dazu, ob im Vorsteuervergütungsverfahren die fristgerechte Vorlage von Teilen einer Rechnung für eine wirksame Antragstellung ausreichend ist, oder ob das vollständige Rechnungsdokument innerhalb der Antragsfrist vorzulegen ist (Az. XI R 22/17), sowie dazu, ob eine fehlerhafte Angabe der Rechnungsnummer in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zur Unwirksamkeit des Vergütungsantrags hinsichtlich der betroffenen Rechnungsposition führt (Az. XI R 13/17), zugelassen.
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