Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft, die im Baubereich tätig ist. Sie hatte am 28.5.2013 in elektronischer Form über das hierfür von der niederländischen Finanzverwaltung bereitgestellte Portal einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. des Streitjahres 2012 (UStDV) i.H.v. 62.564 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 gestellt. Gegenstand dieses Vorsteuervergütungsantrags waren insbesondere zwei Eingangsrechnungen zu den Antragspositionen 1 und 13.
Die Antragsposition 1 bezog sich auf eine Rechnung der A-Beton GmbH & Co. KG vom 15.12.2012 mit einem Steuerausweis i.H.v. 13.167 €. Hierbei handelte es sich um eine "Nachberechnung der 19% igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen. Das Dokument enthielt Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben hin. Dem Vorsteuervergütungsantrag war nur dieses Dokument in elektronischer Form, nicht aber auch die in Bezug genommenen Rechnungen beigefügt.
Die Antragsposition 13 bezog sich auf eine Rechnung der B-Transportbeton GmbH & Co. KG vom 13.11.2012 mit einem Steuerausweis i.H.v. 10.623 €. Dem Antrag war lediglich die vierte Seite beigefügt, auf der Teile des Liefergegenstandes nach Baustelle, Liefertag und Menge in cbm sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt waren. Die Seiten 1 bis 3 der Rechnung fehlten.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) setzte die Vergütung auf 37.851 € fest und lehnte im Übrigen insbesondere eine Vergütung zu den Antragspositionen 1 und 13 ab. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und sprach der Klägerin die Vergütung zu. Die Revision des BZSt blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin dem Erfordernis der Rechnungsvorlage in Kopie innerhalb der Antragsfrist entsprochen hat.
§ 18 Abs. 9 Satz 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV enthält keine eigenständige Definition der Rechnung, so dass dieser Begriff i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu verstehen ist. Das Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG dient lediglich dazu, die Vergütung von Vorsteuerbeträgen - abweichend vom Regelbesteuerungsverfahren - einem besonderen Verfahren zu unterwerfen, ohne aber den Anspruch auf Vorsteuerabzug inhaltlich auszugestalten. Daher handelt es sich bei der in Kopie auf elektronischem Weg dem Antrag beizufügenden Rechnung um die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG erforderlichen Rechnung. Denn eine berichtigungsfähige Rechnung liegt dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält, so dass sie bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden kann.
Im Hinblick auf die lediglich verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Vergütungsverfahrens folgt hieraus für das Vergütungsverfahren, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Rechnungsvorlage in Kopie genügt, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu stellen sind. Denn berechtigt eine Rechnung, die jedenfalls diesen Mindestanforderungen entspricht, aufgrund einer nachträglichen Ergänzung oder Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung zum Vorsteuerabzug, genügt die Vorlage einer derartigen Rechnung in Kopie mangels weiterer Besonderheiten im Vergütungsverfahren auch zur Wahrung der Antragsfrist im Vergütungsverfahren.
Hierfür spricht zudem, dass die Vorlage einer nur den Mindestanforderungen entsprechenden Rechnung dem mit der Vorlagepflicht verfolgten Informations- und Dokumentationszweck jedenfalls insoweit entspricht, als das BZSt vom Vorliegen des für Rechnungen erforderlichen Mindestinhalts Kenntnis nehmen kann und in der Lage ist, zusätzliche Informationen, wie etwa Berichtigungsdokumente, auf der Grundlage von Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG (vgl. auch § 61 Abs. 6 UStDV) anzufordern, wenn es dies für erforderlich hält. Die dem BZSt im vorliegenden Fall vorgelegten Rechnungskopien enthielten unter Berücksichtigung der Firmenbezeichnungen der Leistenden die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Danach konnte die Klägerin die vollständigen Rechnungsdokumente mit Rückwirkung nachreichen.
Im Vergütungsverfahren genügt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnung in Kopie, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind.