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Steuerberatung

Vorsteuervergütungsantrag bei unvollständiger elektronischer Rechnungsvorlage

BFH v. 15.10.2019, V R 19/18

Im Vergütungs­ver­fah­ren genügt der An­trag­stel­ler sei­ner Ver­pflich­tung zur Vor­lage der Rech­nung in Ko­pie, wenn er in­ner­halb der An­trags­frist sei­nem An­trag ein Rech­nungs­do­ku­ment in Ko­pie beifügt, das den Min­dest­an­for­de­run­gen ent­spricht, die an eine be­rich­ti­gungsfähige Rech­nung zu stel­len sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in den Nie­der­lan­den ansässige Ge­sell­schaft, die im Bau­be­reich tätig ist. Sie hatte am 28.5.2013 in elek­tro­ni­scher Form über das hierfür von der nie­derländi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung be­reit­ge­stellte Por­tal einen An­trag auf Vor­steu­er­vergütung im Ver­fah­ren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 der Um­satz­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung i.d.F. des Streit­jah­res 2012 (UStDV) i.H.v. 62.564 € für den Zeit­raum Ja­nuar bis De­zem­ber 2012 ge­stellt. Ge­gen­stand die­ses Vor­steu­er­vergütungs­an­trags wa­ren ins­be­son­dere zwei Ein­gangs­rech­nun­gen zu den An­trags­po­si­tio­nen 1 und 13.

Die An­trags­po­si­tion 1 be­zog sich auf eine Rech­nung der A-Be­ton GmbH & Co. KG vom 15.12.2012 mit einem Steu­er­aus­weis i.H.v. 13.167 €. Hier­bei han­delte es sich um eine "Nach­be­rech­nung der 19% igen Um­satz­steuer zu den an­lie­gen­den Rech­nun­gen. Das Do­ku­ment ent­hielt An­ga­ben zum Na­men und zur An­schrift von Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­empfänger, zum Rech­nungs­da­tum, zur Rech­nungs­num­mer und zum Ent­gelt. Zum Leis­tungs­ge­gen­stand wies die Rech­nung auf ein Bau­vor­ha­ben hin. Dem Vor­steu­er­vergütungs­an­trag war nur die­ses Do­ku­ment in elek­tro­ni­scher Form, nicht aber auch die in Be­zug ge­nom­me­nen Rech­nun­gen bei­gefügt.

Die An­trags­po­si­tion 13 be­zog sich auf eine Rech­nung der B-Trans­port­be­ton GmbH & Co. KG vom 13.11.2012 mit einem Steu­er­aus­weis i.H.v. 10.623 €. Dem An­trag war le­dig­lich die vierte Seite bei­gefügt, auf der Teile des Lie­fer­ge­gen­stan­des nach Bau­stelle, Lie­fer­tag und Menge in cbm so­wie Rech­nungs­num­mer, Rech­nungs­da­tum, Ent­gelt und Steu­er­aus­weis so­wie An­ga­ben zum Na­men und zur An­schrift von Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­empfänger auf­geführt wa­ren. Die Sei­ten 1 bis 3 der Rech­nung fehl­ten.

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) setzte die Vergütung auf 37.851 € fest und lehnte im Übri­gen ins­be­son­dere eine Vergütung zu den An­trags­po­si­tio­nen 1 und 13 ab. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und sprach der Kläge­rin die Vergütung zu. Die Re­vi­sion des BZSt blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Kläge­rin dem Er­for­der­nis der Rech­nungs­vor­lage in Ko­pie in­ner­halb der An­trags­frist ent­spro­chen hat.

§ 18 Abs. 9 Satz 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV enthält keine ei­genständige De­fi­ni­tion der Rech­nung, so dass die­ser Be­griff i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu ver­ste­hen ist. Das Ver­fah­ren nach § 18 Abs. 9 UStG dient le­dig­lich dazu, die Vergütung von Vor­steu­er­beträgen - ab­wei­chend vom Re­gel­be­steue­rungs­ver­fah­ren - einem be­son­de­ren Ver­fah­ren zu un­ter­wer­fen, ohne aber den An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug in­halt­lich aus­zu­ge­stal­ten. Da­her han­delt es sich bei der in Ko­pie auf elek­tro­ni­schem Weg dem An­trag bei­zufügen­den Rech­nung um die für den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG er­for­der­li­chen Rech­nung. Denn eine be­rich­ti­gungsfähige Rech­nung liegt dann vor, wenn sie An­ga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, zum Leis­tungs­empfänger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung, zum Ent­gelt und zur ge­son­dert aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer enthält, so dass sie bis zum Schluss der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem FG be­rich­tigt wer­den kann.

Im Hin­blick auf die le­dig­lich ver­fah­rens­recht­li­chen Be­son­der­hei­ten des Vergütungs­ver­fah­rens folgt hier­aus für das Vergütungs­ver­fah­ren, dass der An­trag­stel­ler sei­ner Ver­pflich­tung zur Rech­nungs­vor­lage in Ko­pie genügt, wenn er in­ner­halb der An­trags­frist sei­nem An­trag ein Rech­nungs­do­ku­ment in Ko­pie beifügt, das den Min­dest­an­for­de­run­gen ent­spricht, die an eine be­rich­ti­gungsfähige Rech­nung nach der Recht­spre­chung des er­ken­nen­den Se­nats zu stel­len sind. Denn be­rech­tigt eine Rech­nung, die je­den­falls die­sen Min­dest­an­for­de­run­gen ent­spricht, auf­grund ei­ner nachträgli­chen Ergänzung oder Be­rich­ti­gung rück­wir­kend auf den Zeit­punkt ih­rer Er­tei­lung zum Vor­steu­er­ab­zug, genügt die Vor­lage ei­ner der­ar­ti­gen Rech­nung in Ko­pie man­gels wei­te­rer Be­son­der­hei­ten im Vergütungs­ver­fah­ren auch zur Wah­rung der An­trags­frist im Vergütungs­ver­fah­ren.

Hierfür spricht zu­dem, dass die Vor­lage ei­ner nur den Min­dest­an­for­de­run­gen ent­spre­chen­den Rech­nung dem mit der Vor­la­ge­pflicht ver­folg­ten In­for­ma­ti­ons- und Do­ku­men­ta­ti­ons­zweck je­den­falls in­so­weit ent­spricht, als das BZSt vom Vor­lie­gen des für Rech­nun­gen er­for­der­li­chen Min­des­tin­halts Kennt­nis neh­men kann und in der Lage ist, zusätz­li­che In­for­ma­tio­nen, wie etwa Be­rich­ti­gungs­do­ku­mente, auf der Grund­lage von Art. 20 der Richt­li­nie 2008/9/EG (vgl. auch § 61 Abs. 6 UStDV) an­zu­for­dern, wenn es dies für er­for­der­lich hält. Die dem BZSt im vor­lie­gen­den Fall vor­ge­leg­ten Rech­nungs­ko­pien ent­hiel­ten un­ter Berück­sich­ti­gung der Fir­men­be­zeich­nun­gen der Leis­ten­den die er­for­der­li­chen Min­de­stan­ga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, zum Leis­tungs­empfänger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung, zum Ent­gelt und zur ge­son­dert aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer. Da­nach konnte die Kläge­rin die vollständi­gen Rech­nungs­do­ku­mente mit Rück­wir­kung nach­rei­chen.
 

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