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Steuerberatung

Vorsteuervergütungsantrag im EU-Fall bis 30.09.2022 zu stellen!

Im EU-Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer, die in Deutsch­land keine um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Umsätze er­brin­gen, aber mit Vor­steuer be­las­tete Leis­tun­gen für ihr Un­ter­neh­men be­zie­hen, können einen An­trag auf Vor­steu­er­er­stat­tung über das in ih­rem Ansässig­keits­staat ein­ge­rich­tete elek­tro­ni­sche Por­tal stel­len, der an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) über­mit­telt wird. Dies hat je­weils bis 30.09. des Fol­ge­jah­res zu er­fol­gen.

Ein An­trag auf Vor­steu­er­vergütung im EU-Fall ist für Vor­steu­er­beträge in 2021 so­mit bis spätes­tens 30.09.2022 bei der zuständi­gen Behörde im Ansässig­keits­staat zu stel­len. Da­bei sind dem Vergütungs­an­trag die Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­lege als ein­ge­scannte Ori­gi­nale vollständig bei­zufügen. Diese An­trags­frist gilt eben­falls für in Deutsch­land ansässige Un­ter­neh­mer für die Er­stat­tung von im EU-Aus­land ge­zahlte Vor­steuer. Hierzu hat der An­trag samt Un­ter­la­gen bis 30.09.2022 beim BZSt ein­zu­ge­hen.

Hin­weis: Das BZSt ver­steht die An­trags­frist als Aus­schluss­frist. Wird ein An­trag verspätet ge­stellt, ist eine Er­stat­tung nicht mehr möglich. Der bis­he­ri­gen Pra­xis des BZSt, einen frist­ge­recht ge­stell­ten An­trag ab­zu­wei­sen, weil An­ga­ben oder Be­lege bis zum Fris­tende nicht vollständig vor­la­gen, er­teilte der EuGH mit Ur­teil vom 18.11.2020 (Rs. C-371/19, DStR 2020, S. 2671) eine Ab­sage. Den­noch sollte zur Ver­mei­dung von Rechts­strei­tig­kei­ten auf eine vollständige An­trag­stel­lung bis 30.09.2022 ge­ach­tet wer­den.

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