Ein Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Fall ist für Vorsteuerbeträge in 2021 somit bis spätestens 30.09.2022 bei der zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat zu stellen. Dabei sind dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen. Diese Antragsfrist gilt ebenfalls für in Deutschland ansässige Unternehmer für die Erstattung von im EU-Ausland gezahlte Vorsteuer. Hierzu hat der Antrag samt Unterlagen bis 30.09.2022 beim BZSt einzugehen.
Hinweis: Das BZSt versteht die Antragsfrist als Ausschlussfrist. Wird ein Antrag verspätet gestellt, ist eine Erstattung nicht mehr möglich. Der bisherigen Praxis des BZSt, einen fristgerecht gestellten Antrag abzuweisen, weil Angaben oder Belege bis zum Fristende nicht vollständig vorlagen, erteilte der EuGH mit Urteil vom 18.11.2020 (Rs. C-371/19, DStR 2020, S. 2671) eine Absage. Dennoch sollte zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine vollständige Antragstellung bis 30.09.2022 geachtet werden.