Der 29.3.2019 und damit der Brexit rückt immer näher, unklar ist immer noch, ob es ein „deal-Szenario“ oder ein „no deal-Szenario“ geben wird. Sollte es zu einem „no deal-Szenario“ kommen, könnte dies negative Folgen für Vorsteuervergütungsanträge für das Jahr 2018 von EU-Unternehmen in UK haben. Nach dem Brexit hätten EU-Unternehmen, und somit auch Unternehmen aus Deutschland, die Regelungen für Unternehmen aus dem Drittland anzuwenden.
In UK muss der Vorsteuervergütungsantrag von im Drittland ansässigen Unternehmern nicht für das Kalenderjahr, sondern hiervon abweichend für ein sog. „vorgegebenes Jahr“, welches den Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres umfasst, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden. Für den Zeitraum 1.7.2017 bis 30.6.2018 mussten die Vorsteuervergütungsanträge damit bis spätestens zum 31.12.2018 gestellt werden. Für das erste Halbjahr 2018 sind folglich die Vergütungsanträge von im Drittland ansässigen Unternehmern bereits verfristet und eine Erstattung der Vorsteuern nicht mehr möglich.
Hinweis
EU-Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuern für 2018 in UK im Wege des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie begehren, das grundsätzlich bis 30.9.2019 möglich wäre, sollten den Vergütungsantrag bereits vor dem 29.3.2019 beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Damit ist sichergestellt, dass in UK noch das EU-Vorsteuervergütungsregime und nicht die für Drittstaaten geltenden Regelungen zur Anwendung kommen.