In Deutschland ansässige Unternehmer haben Anträge auf Vergütung von Vorsteuern 2021 in ausländischen Staaten, in denen sie nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind, innerhalb folgender Fristen zu stellen:
- in Drittstaaten häufig bis 30.06.2022 (z. B. Schweiz), was aber individuell für den jeweiligen Staat zu klären ist,
- in anderen EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2022.
In einem Drittstaat ansässige Unternehmer können bis 30.06.2022 elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Antrag auf Vorsteuervergütung für 2021 stellen, sofern zwischen dem Drittstaat und Deutschland eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit besteht. Hinsichtlich des baldigen Fristablaufs sollte beachtet werden, dass im Vorlauf eine Registrierung beim OnlinePortal des BZSt (BOP) erforderlich ist.
In einem EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer können bei ihrer nationalen Anlaufstelle einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland angefallene Vorsteuern aus 2021 bis zum 30.09.2022 stellen.