In dem vom BAG mit Urteil vom 07.09.2022 (Az. 5 AZR 128/22) zu entscheidenden Fall war die Höhe der Vergütung streitig, nachdem der Arbeitgeber während einer zeitlich befristeten Entsendung des Arbeitnehmers nach Frankreich hypothetisch für ihn in Deutschland anfallende Steuern im sog. Hypotax-Verfahren von seinem Entgelt einbehalten hatte. Bei der sog. Hypotax handelt es sich um eine fiktive Steuer vom Einkommen eines ins Ausland entsandten im Heimatland steuerpflichtig beschäftigen Arbeitnehmers. Sie entspricht dem Steuerbetrag, den der ins Ausland entsandte Mitarbeiter im Heimatland hätte entrichten müssen.
Dazu stellte das BAG klar, dass der Arbeitgeber während einer vorübergehenden Auslandsentsendung des Arbeitnehmers den darauf gerichteten Anspruch bei Steuerpflicht im Einsatzland nicht teilweise durch den Einbehalt der hypothetisch in Deutschland zu entrichtenden (im Vergleich höheren) Lohnsteuer erfüllen kann, wenn der Tarifvertrag eine Bruttovergütung vorsieht.
Besteht dagegen mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine tariflich vorgesehene Bruttovergütung, sondern ein durch eine Bezugnahmeklausel vermittelter vertraglicher Anspruch, können die Parteien abweichend hiervon für die Dauer einer vorübergehenden Auslandsentsendung des Arbeitnehmers im Rahmen eines sog. Hypotax- oder Steuerausgleichsverfahrens eine Nettolohnvereinbarung treffen, wonach der Arbeitnehmer trotz Steuerpflicht im Einsatzland weiter die (im Vergleich niedrigere) Nettovergütung erhält, die er bei hypothetischer Weitergeltung des deutschen Steuerrechts beziehen würde.