Der Sachverhalt:
Die Klägerin absolvierte zunächst eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin. Im Streitjahr nahm sie ein Medizinstudium in Frankfurt auf. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2012 machte sie wegen des Studiums umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend, darunter die streitigen Aufwendungen für eine Maklerprovision i.H.v. 1.100 € für die Anmietung einer Wohnung in Frankfurt sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung und eine Garage i.H.v. insgesamt 3.580 €. Die Wohnung in Frankfurt wurde zum 1.9.2012 angemietet, die Garage zum 1.10.2012. Die Klägerin ist nicht Vertragspartnerin der Mietverträge. Diese bestehen zwischen der Vermieterin der Wohnung und dem Vater der Klägerin.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Werbungskosten zunächst vollumfänglich ab. Stattdessen berücksichtigte er die Aufwendungen für ein Erststudium mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 6.000 € als Sonderausgaben. Im Einspruchsverfahren erkannte das Finanzamt das Vorliegen vorweggenommener Werbungskosten grundsätzlich an, da die Klägerin bereits vor Studienbeginn eine Ausbildung abgeschlossen hatte und das Finanzamt einen hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang der Werbungskosten mit späteren Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit als Ärztin annahm. Die Kosten für die Maklerprovision und die Mietzahlungen für die Wohnung in Frankfurt ließ es weiterhin nicht zum Abzug zu.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage im Hinblick auf die Maklerprovision statt und wies sie im Übrigen ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Vater der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Maklerprovision sind bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Zahlungen für die Anmietung von Wohnung und Garage sind hingegen nicht als Werbungskosten abziehbar.
Die Maklerprovision ist durch das Studium der Klägerin veranlasst. Die Anmietung einer Wohnung war für die Klägerin erforderlich, um das Studium in Frankfurt aufnehmen zu können. Von ihrem bisherigen Wohnort aus hätte sie das Studium, das kein Fernstudium war, nicht bestreiten können. Ein Medizinstudium erfordert die regelmäßige Anwesenheit am Studienort. Bei den vom Vater getragenen Maklerkosten handelt es sich um eigenen Aufwand der Klägerin i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, der von ihrem Vater aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet wurde. Dass der Vater die Maklerkosten als Vertragspartner des vermittelten Mietvertrages als eigene Schuld leistete, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um einen abgekürzten Vertragsweg, da der Vater die Wohnung tatsächlich für die Klägerin zur Aufnahme des Studiums angemietet hatte.
Der Berücksichtigung der Maklerprovision als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Streitjahr keine Einnahmen erzielt hat. Die Kosten für den Makler sind zwar noch nicht durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst. Sie stellen aber Aufwand dar, der mit den nach Abschluss des Studiums zu erwartenden Einnahmen in Zusammenhang steht. Die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Studium ist zumindest dann nicht ausgeschlossen, wenn - wie hier - eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
Die Zahlungen für die Anmietung von Wohnung und Garage sind im Streitjahr nicht als Werbungskosten abziehbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zwischen der Klägerin und ihrem Vater abgeschlossene Vertrag aufgrund der ungewöhnlichen Regelung einer unbestimmten und unbesicherten Stundung der zu leistenden Zahlungen steuerlich anzuerkennen und bei der Beurteilung der Rechtslage zu berücksichtigen ist. Nach beiden Alternativen liegen keine anzuerkennenden Werbungskosten vor. Sofern der Vertrag steuerlich anzuerkennen ist, führen die vom Vater im Interesse der Klägerin geleisteten Mietzahlungen im Streitjahr nicht zu Werbungskosten bei der Klägerin. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung fehlte es im Streitjahr an einer Minderung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin.
Sofern der Vertrag nicht anzuerkennen ist, führt dies im Streitjahr ebenfalls nicht zu einem Abzug von Werbungskosten. Hinsichtlich der Mietzahlungen liegt kein Fall des abgekürzten Zahlungsweges vor, da der Vater der Klägerin hier eigene Schulden aus den Mietverträgen mit der Vermieterin tilgt. Die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges sind nach Auffassung des BFH bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Mietverhältnissen) nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der von dem Dritten abgeschlossene Vertrag auf eine Nutzungsüberlassung gerichtet ist. In diesen Fällen leistet der Dritte stets für eigene Rechnung und wendet dem Steuerpflichtigen nur ein ungesichertes Nutzungsrecht zu.
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