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Vorweggenommene Werbungskosten aufgrund eines Studiums

Niedersächsisches FG 25.2.2016, 1 K 169/15

Das Nie­dersäch­si­sche FG hat sich mit der Ab­zieh­bar­keit von Kos­ten für eine Un­ter­kunft am Stu­di­en­ort be­fasst, die von einem Drit­ten ge­tra­gen wer­den. Da­bei hat es die von einem Va­ter für seine Toch­ter getätig­ten Auf­wen­dun­gen für eine Mak­ler­pro­vi­sion bei den Einkünf­ten der Kläge­rin aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt, Zah­lun­gen für die An­mie­tung von Woh­nung und Ga­rage hin­ge­gen nicht als Wer­bungs­kos­ten an­ge­se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ab­sol­vierte zunächst eine Be­rufs­aus­bil­dung als Tier­arzt­hel­fe­rin. Im Streit­jahr nahm sie ein Me­di­zin­stu­dium in Frank­furt auf. Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2012 machte sie we­gen des Stu­di­ums um­fang­rei­che vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten gel­tend, dar­un­ter die strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen für eine Mak­ler­pro­vi­sion i.H.v. 1.100 € für die An­mie­tung ei­ner Woh­nung in Frank­furt so­wie Miet­zah­lun­gen für die an­ge­mie­tete Woh­nung und eine Ga­rage i.H.v. ins­ge­samt 3.580 €. Die Woh­nung in Frank­furt wurde zum 1.9.2012 an­ge­mie­tet, die Ga­rage zum 1.10.2012. Die Kläge­rin ist nicht Ver­trags­part­ne­rin der Miet­verträge. Diese be­ste­hen zwi­schen der Ver­mie­te­rin der Woh­nung und dem Va­ter der Kläge­rin.

Zum Wohn­recht heißt es im Miet­ver­trag über die Woh­nung: "Die Woh­nung wird ge­nutzt von A (Kläge­rin)." Die Rech­nung des Im­mo­bi­li­en­mak­lers ist eben­falls an den Va­ter der Kläge­rin ge­rich­tet. In ei­ner Be­schei­ni­gung der Ver­mie­te­rin an den Va­ter der Kläge­rin wird aus­geführt: "Hier­mit bestäti­gen wir Ih­nen, dass wir bei Miet­ver­trags­ab­schluss von oben ge­nann­ter Woh­nung nur Sie als Ver­trags­part­ner ak­zep­tiert ha­ben, da Ihre Toch­ter zu die­sem Zeit­punkt über kei­ner­lei Einkünfte verfügte." Fer­ner legte die Kläge­rin eine Ver­ein­ba­rung mit ih­rem Va­ter vor. Darin heißt es: "A wird die heute an­ge­mie­tete Woh­nung in Frank­furt be­woh­nen. Die Miet­zah­lun­gen wer­den auf­grund feh­len­der Einkünfte von A von B (Va­ter) über­nom­men. A schul­det B diese Miete. Die Rück­zah­lung wird ge­stun­det bis A ihr Stu­dium ab­ge­schlos­sen hat und lau­fende Einkünfte be­zieht."

Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug der Wer­bungs­kos­ten zunächst voll­umfäng­lich ab. Statt­des­sen berück­sich­tigte er die Auf­wen­dun­gen für ein Erst­stu­dium mit dem ge­setz­li­chen Höchst­be­trag von 6.000 € als Son­der­aus­ga­ben. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren er­kannte das Fi­nanz­amt das Vor­lie­gen vor­weg­ge­nom­me­ner Wer­bungs­kos­ten grundsätz­lich an, da die Kläge­rin be­reits vor Stu­di­en­be­ginn eine Aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hatte und das Fi­nanz­amt einen hin­rei­chend kon­kre­ten und ob­jek­tiv fest­stell­ba­ren Zu­sam­men­hang der Wer­bungs­kos­ten mit späte­ren Ein­nah­men aus der be­ruf­li­chen Tätig­keit als Ärz­tin an­nahm. Die Kos­ten für die Mak­ler­pro­vi­sion und die Miet­zah­lun­gen für die Woh­nung in Frank­furt ließ es wei­ter­hin nicht zum Ab­zug zu.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage im Hin­blick auf die Mak­ler­pro­vi­sion statt und wies sie im Übri­gen ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Va­ter der Kläge­rin getätig­ten Auf­wen­dun­gen für die Mak­ler­pro­vi­sion sind bei den Einkünf­ten der Kläge­rin aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Die Zah­lun­gen für die An­mie­tung von Woh­nung und Ga­rage sind hin­ge­gen nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar.

Die Mak­ler­pro­vi­sion ist durch das Stu­dium der Kläge­rin ver­an­lasst. Die An­mie­tung ei­ner Woh­nung war für die Kläge­rin er­for­der­lich, um das Stu­dium in Frank­furt auf­neh­men zu können. Von ih­rem bis­he­ri­gen Wohn­ort aus hätte sie das Stu­dium, das kein Fern­stu­dium war, nicht be­strei­ten können. Ein Me­di­zin­stu­dium er­for­dert die re­gelmäßige An­we­sen­heit am Stu­di­en­ort. Bei den vom Va­ter ge­tra­ge­nen Mak­ler­kos­ten han­delt es sich um ei­ge­nen Auf­wand der Kläge­rin i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, der von ih­rem Va­ter auf­grund ei­nes ab­gekürz­ten Ver­trags­we­ges ge­leis­tet wurde. Dass der Va­ter die Mak­ler­kos­ten als Ver­trags­part­ner des ver­mit­tel­ten Miet­ver­tra­ges als ei­gene Schuld leis­tete, steht dem nicht ent­ge­gen. Hier­bei han­delt es sich um einen ab­gekürz­ten Ver­trags­weg, da der Va­ter die Woh­nung tatsäch­lich für die Kläge­rin zur Auf­nahme des Stu­di­ums an­ge­mie­tet hatte.

Der Berück­sich­ti­gung der Mak­ler­pro­vi­sion als Wer­bungs­kos­ten steht nicht ent­ge­gen, dass die Kläge­rin im Streit­jahr keine Ein­nah­men er­zielt hat. Die Kos­ten für den Mak­ler sind zwar noch nicht durch die Er­zie­lung steu­er­pflich­ti­ger Ein­nah­men ver­an­lasst. Sie stel­len aber Auf­wand dar, der mit den nach Ab­schluss des Stu­di­ums zu er­war­ten­den Ein­nah­men in Zu­sam­men­hang steht. Die Ab­zieh­bar­keit von be­ruf­lich ver­an­lass­ten Kos­ten für ein Stu­dium ist zu­min­dest dann nicht aus­ge­schlos­sen, wenn - wie hier - eine ab­ge­schlos­sene Be­rufs­aus­bil­dung vor­aus­ge­gan­gen ist.

Die Zah­lun­gen für die An­mie­tung von Woh­nung und Ga­rage sind im Streit­jahr nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Es kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob der zwi­schen der Kläge­rin und ih­rem Va­ter ab­ge­schlos­sene Ver­trag auf­grund der un­gewöhn­li­chen Re­ge­lung ei­ner un­be­stimm­ten und un­be­si­cher­ten Stun­dung der zu leis­ten­den Zah­lun­gen steu­er­lich an­zu­er­ken­nen und bei der Be­ur­tei­lung der Rechts­lage zu berück­sich­ti­gen ist. Nach bei­den Al­ter­na­ti­ven lie­gen keine an­zu­er­ken­nen­den Wer­bungs­kos­ten vor. So­fern der Ver­trag steu­er­lich an­zu­er­ken­nen ist, führen die vom Va­ter im In­ter­esse der Kläge­rin ge­leis­te­ten Miet­zah­lun­gen im Streit­jahr nicht zu Wer­bungs­kos­ten bei der Kläge­rin. Auf­grund der ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung fehlte es im Streit­jahr an ei­ner Min­de­rung der persönli­chen Leis­tungsfähig­keit der Kläge­rin.

So­fern der Ver­trag nicht an­zu­er­ken­nen ist, führt dies im Streit­jahr eben­falls nicht zu einem Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten. Hin­sicht­lich der Miet­zah­lun­gen liegt kein Fall des ab­gekürz­ten Zah­lungs­we­ges vor, da der Va­ter der Kläge­rin hier ei­gene Schul­den aus den Miet­verträgen mit der Ver­mie­te­rin tilgt. Die Grundsätze des ab­gekürz­ten Ver­trags­we­ges sind nach Auf­fas­sung des BFH bei Dau­er­schuld­verhält­nis­sen (etwa bei Miet­verhält­nis­sen) nicht an­wend­bar. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn der von dem Drit­ten ab­ge­schlos­sene Ver­trag auf eine Nut­zungsüber­las­sung ge­rich­tet ist. In die­sen Fällen leis­tet der Dritte stets für ei­gene Rech­nung und wen­det dem Steu­er­pflich­ti­gen nur ein un­ge­si­cher­tes Nut­zungs­recht zu.

Link­hin­weis:

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