Im Streitfall hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag einen festen Auszahlungstermin für eine Abfindung vereinbart. Entgegen der Vereinbarung wurde die Abfindung bereits im Dezember statt im Januar des darauffolgenden Jahres ausbezahlt. Dies zog für steuerliche Nachteile für den Arbeitnehmer nach sich. Laut rechtskräftigem Beschluss des LAG Köln vom 23.05.2024 (Az. 7 Sa 584/23), ergibt sich aus der Natur des Aufhebungsvertrages kein rechtlich geschütztes Interesse, die Abfindung nicht bereits im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst im Folgemonat entgegennehmen zu müssen. Auch bestünde grundsätzlich keine Verkehrssitte, wonach eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende eines Jahres aus steuerlichen Gründen stets erst im Folgejahr gezahlt wird. Allerdings könne sich aus der Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie den Äußerungen der Parteien im Vorfeld ergeben, dass ein fester Auszahlungstermin ohne vorzeitige Erfüllbarkeit vereinbart wurde. Auch die Interessenlagen der Parteien können im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie für die jeweils andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren.
Hinweis: Bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen sollten die Details zu Auszahlungsterminen der Abfindung und deren steuerlichen Auswirkungen eindeutig geregelt werden.