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Rechtsberatung

Vorzeitige Abfindungszahlung: Ersatzpflicht des Arbeitgebers

Zahlt ein Ar­beit­ge­ber ent­ge­gen ei­ner Ver­ein­ba­rung im Auf­he­bungs­ver­trag eine Ab­fin­dung vor­zei­tig aus und ent­steht dem Ar­beit­neh­mer da­durch ein Steu­er­scha­den, muss der Ar­beit­ge­ber die­sen er­set­zen.

Im Streit­fall hat­ten Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber im Auf­he­bungs­ver­trag einen fes­ten Aus­zah­lungs­ter­min für eine Ab­fin­dung ver­ein­bart. Ent­ge­gen der Ver­ein­ba­rung wurde die Ab­fin­dung be­reits im De­zem­ber statt im Ja­nuar des dar­auf­fol­gen­den Jah­res aus­be­zahlt. Dies zog für steu­er­li­che Nach­teile für den Ar­beit­neh­mer nach sich. Laut rechtskräfti­gem Be­schluss des LAG Köln vom 23.05.2024 (Az. 7 Sa 584/23), er­gibt sich aus der Na­tur des Auf­he­bungs­ver­tra­ges kein recht­lich ge­schütz­tes In­ter­esse, die Ab­fin­dung nicht be­reits im Mo­nat der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses, son­dern erst im Fol­ge­mo­nat ent­ge­gen­neh­men zu müssen. Auch bestünde grundsätz­lich keine Ver­kehrs­sitte, wo­nach eine Ab­fin­dung bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum Ende ei­nes Jah­res aus steu­er­li­chen Gründen stets erst im Fol­ge­jahr ge­zahlt wird. Al­ler­dings könne sich aus der Ent­ste­hungs­ge­schichte ei­ner Ver­ein­ba­rung so­wie den Äußerun­gen der Par­teien im Vor­feld er­ge­ben, dass ein fes­ter Aus­zah­lungs­ter­min ohne vor­zei­tige Erfüll­bar­keit ver­ein­bart wurde. Auch die In­ter­es­sen­la­gen der Par­teien können im Rah­men der Aus­le­gung berück­sich­tigt wer­den, wenn sie für die je­weils an­dere Ver­trags­par­tei bei Ver­trags­schluss er­kenn­bar wa­ren.

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Hin­weis: Bei der Ge­stal­tung von Auf­he­bungs­verträgen soll­ten die De­tails zu Aus­zah­lungs­ter­mi­nen der Ab­fin­dung und de­ren steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen ein­deu­tig ge­re­gelt wer­den.

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