Durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung fällt derzeit die Anzahl der Neuerkrankungen an SARS-CoV-2 deutlich, weswegen bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig sind. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Aufhebung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023 beschlossen (Meldung vom 25.01.2023). Deren Aufhebung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.
Hinweis: In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.