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Wachstumschancengesetz final beschlossen

26.02.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

In der zweiten Runde stimmte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 doch noch zu, so dass die Regelungen nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten können.

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  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter mit höchstens dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes, aber nicht mehr als 20 %, bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025,
  • Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 5 %, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde, oder die Anschaffung eines neuen Gebäudes innerhalb dieses Zeitraums erfolgt,
  • Anhebung des über den Sockelbetrag hinaus abziehbaren Verlustvortrags auf 70 % im Zeitraum 2024 bis 2027 (keine Anwendung auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag, keine Änderungen beim Verlustrücktrag),
  • Modifizierungen bei der Thesaurierungsbegünstigung,
  • Modifizierungen beim Optionsmodell,
  • Regelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen in der Unternehmensgruppe in § 1 Abs. 3d und 3e AStG,
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung, u. a. durch eine Anhebung der Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. Euro,
  • Einführung der eRechnung ab 2025 mit Übergangsregelungen,
  • Bürokratieabbau u. a. durch Anhebung von umsatzsteuerlichen Schwellenwerten.