Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine aus einer GmbH, einer Behörde und einer Gemeinde bestehende Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das Grundstück umfasst vermietete Wohnungen, eine Behörde und eine Gemeindeeinrichtung. Im Streitjahr 2012 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück ein Blockheizkraftwerk und machte die für dessen Anschaffung und Betrieb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Den erzeugten Strom lieferte sie an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer.
Das Finanzamt berücksichtigte nur 28 % der erklärten Vorsteuerbeträge. Im Übrigen entfiele ein Vorsteuerabzug, da die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Die Klägerin macht geltend, das Unionsrecht, dem Anwendungsvorrang zukomme, enthalte keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Die nationale Steuerbefreiungsnorm sei europarechtswidrig.
Das FG hält eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 7 der Ratstagung am 17.5.1977 zur vorherigen Richtlinie für erforderlich. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
Das FG möchte vom EuGH wissen, ob die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Lieferung von Wärme durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Teilweise wird die Ermächtigung, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer befreien zu können, für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehalten. Andere sehen diese in der Protokollerklärung. Vertreten wird auch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Wärmelieferung eine nicht steuerbare Leistung ausführt, sie insoweit keine Unternehmerin ist bzw. keine Leistung gegen Entgelt erbringt, da die Kostenumlage nur einen Gesamtschuldnerausgleich darstellt. Wird die Leistung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen, dann scheidet insoweit ein Vorsteuerabzug aus. Die Rechtslage ist unklar und bedarf der Klärung durch den EuGH.
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