Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf folgende Regelungen:
Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
- § 29, 30 des Entwurfs des Wärmeplanungsgesetzes (WPG-E) schreiben getrennt für Bestandsnetze und neu zu errichtende Netze vor, in welchen Schritten die Dekarbonisierung zu erfolgen hat. In Bestandsnetzen muss der Anteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus bis zum 01.01.2030 30 %, bis zum 01.01.2040 80 % und zum 01.01.2045 schließlich 100 % betragen. In Netzen mit einer Netzlänge von 20 bis 50 km darf der Anteil von Biomasse zum 01.01.2045 maximal 25 % und in größeren Netzen maximal 15 % betragen.
Für neue Netze gelten andere Vorgaben. Neue Netze sind solche, mit deren Bau ab dem 01.01.2024 begonnen werden wird. Diese Netze müssen von Anfang an einen Anteil erneuerbarer Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus von 65 % aufweisen. Der Anteil von Biomasse darf in Netzen mit einer Netzlänge von 20 bis 50 km maximal 35 % und in größeren Netzen maximal 25 % betragen. Auch diese Netze müssen zum 01.01.2045 zu 100 % aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus gespeist werden. Der Anteil von Biomasse darf dann ebenfalls in Netzen mit 20 bis 50 km Länge 25 % und größeren Netzen maximal 15 % betragen.
Ausnahmen und Fristverlängerungen
Sowohl für Bestandsnetze als auch für neue Netze sind Ausnahmen vorgesehen. Für Bestandsnetze können die Übergangsfristen bis Ende 2034 bzw. Ende 2044 verlängert werden, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Eine Verlängerung bis Ende 2034 ist möglich, wenn komplexe Maßnahmen oder besonders hohe Investitionen (ab 150 Mio. EUR) geplant sind.
Für Netze, die aus KWK-Anlagen gespeist sind, gibt es eine weitere Ausnahme. Wenn die Netze zu mindestens 70 % aus geförderter KWK gespeist werden, ist das auch bis Ende 2034 zulässig, sofern die übrige Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus erzeugt wird. Bei neuen Netzen wird der Wärmeanteil aus Biomasseanlagen, die vor Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes in Betrieb waren, bei der Ermittlung des zulässigen Anteils der Wärme aus Biomasse nicht mitgerechnet. Ebenfalls nicht mitgerechnet wird die Wärme aus der thermischen Behandlung bestimmter Abfälle. Ausgenommen ist der biogene Anteil, bestehend aus Biomasse, bestimmten Althölzern und anderen Stoffen, sofern die Anforderungen gemäß der Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung erfüllt sind.
Pflicht zur Aufstellung eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans
Nach § 32 WPG-E sind grundsätzlich alle Wärmenetzbetreiber, deren Netze nicht bereits zu 100 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans verpflichtet. Ausgenommen sind Betreiber von Netzen mit einer Länge von bis zu 1 km. Bei Netzen mit einer Länge von bis zu 10 km gelten Erleichterungen. Der Fahrplan ist bis Ende 2026 zu erstellen und einer noch festzulegenden Behörde vorzulegen. Die Anforderungen an den Fahrplan sind in einer Anlage 3 zum Gesetzentwurf recht detailliert aufgeführt. Ein solcher Fahrplan muss die Darstellung des Ist-Zustandes des Netzes einschließlich Energie- und Treibhausgasbilanzen, Temperaturfahrkurve und Auslastungsanalyse enthalten. Es müssen sehr detailliert die Potentiale für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme sowie der künftige Entwicklungspfad bis zur Dekarbonisierung dargestellt werden. Schließlich sind geplante Ausbaumaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Netz darzustellen.
Dieser Fahrplan hat einen bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplan zu berücksichtigen. Der Fahrplan ist zu veröffentlichen, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgelassen werden dürfen.
Verbindung zum Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“)
Die Regelungen im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes sind eng mit den Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes verzahnt. Nach § 71 Abs. 3 Gebäudeenergiegesetz (GEG) können die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes auch durch den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Die Details dazu sind in § 71b GEG dargestellt.
Der Wärmenetzbetreiber muss dem Kunden schriftlich bestätigen, dass sein Netz den gesetzlichen Anforderungen genügt bzw. künftig genügen wird. Diese gesetzlichen Anforderungen sind die oben genannten aus dem WPG-E. Nach § 75j GEG sind beim beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz Übergangslösungen zulässig. So darf ein Gebäudeeigentümer, der einen Vertrag zum Anschluss an ein Wärmenetz abgeschlossen hat, unter bestimmten Voraussetzungen übergangsweise eine Heizung einbauen, die die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG (65 % erneuerbar) nicht erfüllt. Wenn der Wärmenetzbetreiber aus Gründen, die er zu vertreten hat, nach Vertragsschluss davon absieht, seine Ausbaupläne umzusetzen, kann der Wärmenetzbetreiber dem betroffenen Kunden schadensersatzpflichtig werden.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Das Gebäudeenergiegesetz wurde am 08.09.2023 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beschlossen. Das Wärmeplanungsgesetz ist als Bundesrats-Drucksache 388/23 unter dem 18.08.2023 dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet worden. Aufgrund der engen Verzahnung beider Gesetze steht zu erwarten, dass auch das Wärmeplanungsgesetz möglicherweise mit Detailänderungen umgehend verabschiedet wird.
Wärmenetzbetreiber, die das Thema bisher ausgeblendet haben, müssen sich darauf einstellen, sich umgehend mit der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu befassen.