Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung. Das klagende Krankenhaus begehrte vom Patienten Honorar für wahlärztliche Leistungen. Dieser hielt die Wahlleistungsvereinbarung für unwirksam, da sie von § 17 Abs. 3 KHEntgG abweiche. In der Wahlleistungsvereinbarung war eine Klausel enthalten, wonach sich diese auf „alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses“ erstrecke. Fraglich war, ob dies den Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG unzulässig erweitere. Dort ist lediglich von angestellten oder beamteten Ärzten die Rede.
Der BGH hielt die Wahlleistungsvereinbarung trotz Abweichung vom Gesetzestext für wirksam. Die Textabweichung sei unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Klauselkontrolle unerheblich. Ein verständiger Patient komme zu der Einschätzung, dass sich die Wahlleistungsvereinbarung nur auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses erstrecke und nicht auch andere Ärzte. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut den Kreis der beteiligten Ärzte auf „liquidationsberechtigte“ Ärzte einschränke. Aus Sicht des Patienten handele es sich damit regelmäßig um Ärzte, die (in leitender Funktion) im Krankenhaus fest angestellt seien.
Hinweis
Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Die rechtliche Herleitung überzeugt aber nur teilweise.
Zutreffend hat der BGH die Textabweichung der Wahlleistungsvereinbarung im Rahmen der Klauselkontrolle gewürdigt und für unerheblich gehalten. Der BGH setzt damit der anderslautenden Rechtsprechung (LG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2016, Az. 13 S 123/15, MedR 2017, S. 322f.) eine Grenze. Es erscheint in der Tat lebensnah, dass der Verbraucher/Patient die Abweichung zu § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht als unzulässige Erweiterung des Kreises der abrechnungsberechtigten Ärzte um nichtfestangestellte Ärzte versteht.
Bevor er jedoch zu dieser Erkenntnis gelangte, musste der BGH klären, ob nichtfestangestellte Ärzte von § 17 Abs. 3 KHEntgG überhaupt ausgeschlossen sind. Dies bejahte er mit der Aussage, dass ärztliche Wahlleistungen insgesamt nur durch angestellte oder beamtete Ärzte erbracht werden könnten. Hier gehen die Ausführungen des BGH in ihrer Allgemeinheit fehl. Darüber hinaus spricht § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG ausdrücklich davon, dass Krankenhausleistungen - und zwar sowohl allgemeine Krankenhausleistungen, als auch Wahlleistungen - auch von nichtfestangestellten Ärzten erbracht werden können. Dies verkennt der BGH und kommt wie schon vom BVerfG hinsichtlich der Senatsentscheidung vom 16.10.2014 (Az.III ZR 85/14, BGHZ 202,365) festgestellt, zu über die reine Fallentscheidung hinausgehenden deutlich überschießenden allgemeinen Erkenntnissen.
Dennoch ist für Krankenhäuser gut zu wissen, dass die strenge Rechtsprechung zu einer Unwirksamkeit der gesamten Wahlleistungsvereinbarung aus nur formalen Gründen mit der BGH-Entscheidung entschärft wird.