Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von ca. 20,7 ha. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Mit notariell beurkundetem Vertrag aus Januar 2007 übertrug die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sechs Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 10,4092 ha auf ihre Tochter T, drei Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 3,5093 ha einschließlich Gebäude auf ihren Enkelsohn E und drei Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 6,8131 ha auf ihre Enkeltochter F. Als Besitzübergang war der 31.12.2006 vereinbart.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG hat eine Betriebsaufgabe rechtsfehlerhaft verneint.
Die Klägerin hatte ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen auf ihre Tochter und ihre Enkelkinder aufgegeben. Denn ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben. Im Bereich der Land - und Forstwirtschaft ist der Grund und Boden für die Betriebsfortführung unerlässlich. Eine Betriebsaufgabe liegt daher insbesondere dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden oder nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
Der Tochter und den Enkelkindern wurden mit den Grundstücksübertragungen auch keine Betriebe oder Teilbetriebe übertragen, die sie gem. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG zu Buchwerten hätten fortführen können. Denn die Klägerin unterhielt nur einen ruhenden Betrieb, der nicht aus mehreren Teilbetrieben bestand. Besteht der Betrieb in der Hand des Übertragenden nicht aus mehreren (Teil-)Betrieben, existiert nur eine übertragbare Sachgesamtheit. Es ist danach ausgeschlossen, dass den Übernehmenden jeweils (Teil-)Betriebe übertragen wurden. Die von der Klägerin übertragenen Grundstücke sind insbesondere nicht deshalb Teilbetriebe, weil ihre Größe jeweils 3.000 qm überstieg und sie für einen selbständig existenzfähigen Betrieb ausreichende Betriebsflächen aufwiesen. Zwar liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 qm sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau.
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm allein im Hinblick auf ihre Größe jeweils Teilbetriebe darstellen. Denn ein einzelnes Wirtschaftsgut, insbesondere ein landwirtschaftliches Grundstück, mag es auch wertvoll sein und mit zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören, bildet grundsätzlich keinen Teilbetrieb. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Grundstück im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet wird. Ein solches Grundstück stellt regelmäßig keine Untereinheit i.S. eines selbständigen Zweigbetriebs im Rahmen eines Gesamtunternehmens dar. Es handelt sich jedenfalls dann nicht um einen selbständigen Betriebsteil, wenn es nicht im Rahmen eines klar und eindeutig abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs bewirtschaftet, sondern ebenso wie der übrige Grundbesitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet wird.
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