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Wann ist ein Hauptversammlungsbeschluss im Hinblick auf den Vertrauensentzug eines Vorstandsmitgliedes unsachlich oder willkürlich?

BGH 15.11.2016, II ZR 217/15

Be­schließt die Haupt­ver­samm­lung ei­ner AG, einem Vor­stands­mit­glied das Ver­trauen zu ent­zie­hen, ist der Be­schluss nicht schon dann of­fen­bar un­sach­lich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Ver­trau­ens­ent­zug als nicht zu­tref­fend er­wei­sen. Ein sol­cher Be­schluss muss auch nicht begründet wer­den und die Anhörung des Vor­stands­mit­glieds ist grundsätz­lich keine Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung für den Wi­der­ruf der Be­stel­lung.

http://ju­ris.bun­des­ge­richts­hof.de/cgi-bin/recht­spre­chung/do­cu­ment.py?Ge­richt=bgh&Art=en&Da­tum=Ak­tu­ell&Sort=12288&nr=77237&pos=2&anz=514Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war ei­nes von zwei Vor­stands­mit­glie­dern der be­klag­ten AG, die eine ein­zige Ak­tionärin hat. Zwi­schen den Par­teien be­stand ein Vor­stands­dienst­ver­trag, der bis 31.1.2016 be­fris­tet und an die wirk­same Or­gan­stel­lung des Klägers ge­kop­pelt war.

Am 14.1.2013 fand zu ei­ner Be­wer­bung der Be­klag­ten auf eine Aus­schrei­bung um ein Man­dat im Zu­sam­men­hang mit dem Bau des Großflug­ha­fens B. eine Vor­stands­sit­zung statt, de­ren Er­geb­nis zwi­schen den Par­teien strei­tig blieb. Am 16.1.2013 wurde ein Be­wer­bungs­schrei­ben der Be­klag­ten um das Man­dat nach B. über­mit­telt, das die ein­ge­scann­ten Un­ter­schrif­ten des Klägers und des Ge­schäftsführers ei­ner Toch­ter­ge­sell­schaft der Be­klag­ten trug. Darin war nicht erwähnt, dass die Be­klagte das Pro­jekt nur mit Un­terstützung ei­ner wei­te­ren Kanz­lei durchführen wollte, ins­be­son­dere war eine sol­che nicht na­ment­lich ge­nannt bzw. trug die Be­wer­bung keine Un­ter­schrift von Ver­tre­tern ei­ner sol­chen Kanz­lei.

Auf der außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung der Be­klag­ten am 29.1.2013 wurde be­schlos­sen, dem Kläger das Ver­trauen zu ent­zie­hen. In ei­ner an­schließen­den Te­le­fon­kon­fe­renz fasste der Auf­sichts­rat den Be­schluss, die Be­stel­lung des Klägers zum Vor­stand zu wi­der­ru­fen und sei­nen Dienst­ver­trag vor­sorg­lich zum 28.2.2013 zu kündi­gen.

LG und OLG ga­ben der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Ur­teil des OLG auf und wies die Sa­che neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück.

Die Gründe:
Ein Ver­trau­ens­ent­zug durch die Haupt­ver­samm­lung ist nicht schon dann of­fen­bar un­sach­lich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Ver­trau­ens­ent­zug als nicht zu­tref­fend er­wei­sen. Der Auf­sichts­rat kann die Be­stel­lung zum Vor­stands­mit­glied wi­der­ru­fen, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Ein sol­cher Grund ist na­ment­lich der Ver­trau­ens­ent­zug durch die Haupt­ver­samm­lung, es sei denn, dass das Ver­trauen aus of­fen­bar un­sach­li­chen Gründen ent­zo­gen wurde.

Die Tat­sa­che, dass die Vor­in­stanz im vor­lie­gen­den Fall einen sach­li­chen Grund für den Ent­zug des Ver­trau­ens nicht hatte fest­stel­len können, er­setzte nicht die not­wen­dige kon­krete Fest­stel­lung ei­nes of­fen­bar un­sach­li­chen Grun­des. Nach § 84 Abs. 3 S. 2, 3. Alt. AktG reicht der Ver­trau­ens­ent­zug nur dann nicht für den Wi­der­ruf aus, wenn er aus of­fen­bar un­sach­li­chen Gründen er­folgt ist, wofür das ab­be­ru­fene Vor­stands­mit­glied die Be­weis­last trägt. Der wich­tige Grund für den Wi­der­ruf der Be­stel­lung liegt al­lein im Ver­trau­ens­ent­zug durch die Haupt­ver­samm­lung, der we­der eine Pflicht­wid­rig­keit oder ein Ver­schul­den noch sei­ner­seits einen wich­ti­gen Grund vor­aus­setzt.

Der Um­stand, dass kein sach­li­cher Grund für den Ver­trau­ens­ent­zug fest­ge­stellt wer­den kann, reicht ge­rade nicht aus, um den Aus­nah­me­tat­be­stand von § 84 Abs. 3 S. 2, 3. Alt. AktG zu ver­wirk­li­chen. Da es nicht genügt, dass das Ge­richt kei­nen sach­li­chen Grund fest­stel­len kann, genügt es auch nicht, wenn ein Grund zwar be­nannt ist, die­ser sich aber nicht als zu­tref­fend er­weist. Das OLG hat rechts­feh­ler­haft an­ge­nom­men, dass vom Vor­lie­gen of­fen­bar un­sach­li­cher Gründe be­reits dann aus­zu­ge­hen sei, wenn die dar­ge­leg­ten Gründe für einen Ver­trau­ens­ent­zug sich als nicht zu­tref­fend er­wie­sen.

Rechts­feh­ler­haft hat die Vor­in­stanz auch einen Be­zug zwi­schen der Nichter­weis­lich­keit ei­nes Vor­wurfs, der dem Kläger ge­macht wor­den war, und dem Vor­lie­gen ei­nes of­fen­bar un­sach­li­chen Grun­des her­ge­stellt. Wenn die Haupt­ver­samm­lung der Auf­fas­sung ist, ein Vor­stands­mit­glied sei we­gen be­stimm­ter Vorgänge nicht mehr trag­bar, lässt sich dem dar­auf be­ru­hen­den Ver­trau­ens­ent­zug auch dann nicht die Be­deu­tung ei­nes wich­ti­gen Grun­des gem. § 84 Abs. 3 S. 2, 3. Alt. AktG ab­spre­chen, wenn dem Vor­stands­mit­glied sub­jek­tiv kein Vor­wurf zu ma­chen war oder es so­gar ob­jek­tiv im Recht ge­we­sen sein sollte. Of­fen­bar un­sach­lich ist nur ein willkürli­cher, halt­lo­ser oder we­gen des da­mit ver­folg­ten Zwecks sit­ten­wid­ri­ger, treu­wid­ri­ger oder sonst wie rechts­wid­ri­ger Ent­zug des Ver­trau­ens.

Zu Un­recht hat das Be­ru­fungs­ge­richt zu­dem in der feh­len­den Begründung des Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses einen An­halts­punkt für Willkür ge­se­hen. Denn der Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss, mit dem einem Vor­stands­mit­glied das Ver­trauen ent­zo­gen wird, muss nicht kon­kret begründet wer­den. Rechts­feh­ler­haft hat die Vor­in­stanz schließlich die Wirk­sam­keit des Wi­der­rufs der Be­stel­lung an der feh­len­den Anhörung des Klägers durch den Auf­sichts­rat schei­tern las­sen. Denn die Anhörung des Vor­stands­mit­glieds ist grundsätz­lich keine Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung des Wi­der­rufs.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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