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Wann ist eine Aktiengesellschaft beendet?

OLG München 9.8.2017, 7 U 2663/16

Die E-V. AG en­det, wenn der Gründer sei­nen Gründungs­wil­len endgültig auf­gibt. Für die Be­en­di­gung der V. AG be­darf es ei­nes (nicht not­wen­dig rechts­ge­schäft­li­chen) nach außen er­kenn­ba­ren Anknüpfungs­punk­tes für die Auf­gabe des Gründungs­wil­lens.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist Rechts­an­walt und be­treibt seine Kanz­lei in der Rechts­form ei­ner GmbH. Der Kläger ist eben­falls An­walt. Beide Sei­ten wa­ren ur­sprüng­lich über eine Stel­len­an­zeige für die GmbH in Kon­takt ge­ra­ten. In der Fol­ge­zeit ent­wi­ckel­ten sie das Pro­jekt ei­ner Rechts­an­walts-Ak­ti­en­ge­sell­schaft mit dem Be­klag­ten als al­lei­ni­gem Gründer und dem Kläger als al­lei­ni­gem Vor­stand.

Im Juli 2014 tra­fen sich die Par­teien und die als Auf­sichtsräte vor­ge­se­he­nen Her­ren in den Räumen ei­nes No­ta­ri­ats. Der Be­klagte erklärte zur Ur­kunde des No­tars die Gründung der L. Rechts­anwälte Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Die Sat­zung der AG wurde als An­lage zur Gründungs­ur­kunde ge­nom­men. Fer­ner be­stellte der Be­klagte den ers­ten Auf­sichts­rat der Ge­sell­schaft, be­ste­hend aus sich selbst als Vor­sit­zen­den so­wie den Her­ren G. und F. Der Auf­sichts­rat be­stellte so­dann den Kläger zum ers­ten Vor­stand der Ge­sell­schaft auf die Dauer ei­nes Jah­res.

Am sel­ben Tag un­ter­zeich­ne­ten der Kläger so­wie die drei Mit­glie­der des Auf­sichts­rats in den Räumen des No­ta­ri­ats den Vor­stands­dienst­ver­trag mit der Lauf­zeit von 1.7.2014 bis zum 30.6.2015. Die Ge­sell­schaft wurde darin als "L. Rechts­an­walts­ak­ti­en­ge­sell­schaft" be­zeich­net. Ob die Un­ter­zeich­nung die­ses Dienst­ver­tra­ges kurz vor oder kurz nach der Un­ter­zeich­nung der Gründungs­ur­kunde er­folgt war, blieb zwi­schen den Par­teien strei­tig. In der Fol­ge­zeit kam es zur Un­ter­zeich­nung ei­nes wei­te­ren Vor­stands­dienst­ver­tra­ges, der bis auf die Be­zeich­nung der Ge­sell­schaft als "L. Rechts­anwälte Ak­ti­en­ge­sell­schaft" mit dem Ver­trag aus Juli 2014 in­halts­gleich war und von al­len Be­tei­lig­ten un­ter­schrie­ben wurde.

Eine Ein­zah­lung des Be­klag­ten auf das Grund­ka­pi­tal der AG er­folgte nicht. Ebenso we­nig kam es zu ei­ner Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft ins Han­dels­re­gis­ter. Der Kläger er­hielt kei­ner­lei Zah­lun­gen. Im No­vem­ber 2014 bzw. Fe­bruar 2015 kündigte eine Rechts­anwältin na­mens des Be­klag­ten den Vor­stands­dienst­ver­trag we­gen Weg­falls der Ge­schäfts­grund­lage bzw. be­haup­te­ter ver­bo­te­ner Kon­kur­renztätig­keit des Klägers. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner for­ma­len Wirk­sam­keit die­ser Kündi­gun­gen (Zu­gang, Voll­macht) blie­ben zwi­schen den Par­teien strei­tig. Kurz dar­auf kündigte der Kläger sei­ner­seits das Dienst­verhält­nis we­gen Nicht­zah­lung der ver­ein­bar­ten Vergütung und machte ge­gen den Be­klag­ten An­sprüche auf Vergütung bzw. Scha­dens­er­satz aus einem Vor­stands­dienst­ver­trag gel­tend.

Das LG gab den Zah­lungs­anträgen des Klägers statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung des Be­klag­ten war vor dem OLG teil­weise er­folg­reich.

Die Gründe:
Zwar hatte das LG im Er­geb­nis zu Recht an­ge­nom­men, dass der Be­klagte ver­pflich­tet ist, dem Kläger die ver­ein­barte Vergütung aus dem Vor­stands­dienst­ver­trag aus Juli 2014 zu be­zah­len. Die Lauf­zeit des Ver­tra­ges be­darf aber der An­pas­sung nach den Grundsätzen über den Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage, so dass im Er­geb­nis die Vergütung vom Ver­trags­be­ginn am 1.7.2014 bis ein­schließlich De­zem­ber 2014 als ge­schul­det an­zu­se­hen ist.

Der Vor­stands­dienst­ver­trag aus Juli 2014 war zwi­schen dem Kläger und der AG wirk­sam zu­stande ge­kom­men. Mit der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung der Gründung ei­ner AG kommt eine sog. Vor-AG zu­stande. Es han­delt sich um eine ju­ris­ti­sche Per­son ei­ge­ner Art, die - nach all­ge­mei­ner An­sicht je­den­falls für mit der Gründung zu­sam­menhängende Rechts­ge­schäfte - rechtsfähig ist; un­er­heb­lich ist, ob es sich um eine Ein­per­so­nengründung han­delt. Die Vor-AG wird - wie die spätere Ak­ti­en­ge­sell­schaft - ge­genüber dem Vor­stand nach § 112 AktG durch den Auf­sichts­rat ver­tre­ten.

Der Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges stand nicht ent­ge­gen, dass er auf eine L. Rechts­an­walts­ak­ti­en­ge­sell­schaft lau­tete, während sich die Gründungs­ur­kunde auf eine L. Rechts­anwälte Ak­ti­en­ge­sell­schaft be­zog. Es konnte auch kein Zwei­fel daran be­ste­hen, dass die Ver­trag­schließen­den den Ver­trag zwi­schen dem Kläger und der an die­sem Tag gegründe­ten Ge­sell­schaft zu­stande brin­gen woll­ten: falsa de­mons­tra­tio non no­cet.

Un­zu­tref­fend war der Ein­wand des Be­klag­ten, dass bei der Un­ter­schrift des letz­ten Auf­sichts­rats­mit­glieds die Vor AG nicht mehr be­stand und folg­lich auch nicht wirk­sam ver­tre­ten wer­den konnte. Die E-V. AG en­det nämlich, wenn der Gründer sei­nen Gründungs­wil­len endgültig auf­gibt. Aus Gründen der Klar­heit der Vermögens­zu­ord­nung ist die endgültige Auf­gabe des Gründungs­wil­lens je­doch kein rei­nes In­ter­num. Viel­mehr be­darf es für die Be­en­di­gung der V. AG ei­nes (nicht not­wen­dig rechts­ge­schäft­li­chen) nach außen er­kenn­ba­ren Anknüpfungs­punk­tes für die Auf­gabe des Gründungs­wil­lens. In die­sem Fall geht das Vermögen der E. V. AG ipso iure auf den Gründer über, ohne dass es ei­ner Li­qui­da­tion bedürfte. Aus einem be­reits ab­ge­schlos­se­nen Vor­stands­dienst­ver­trag mit einem Drit­ten ist da­her der Gründer be­rech­tigt und ver­pflich­tet.

Der Ver­trag zwi­schen den Par­teien en­dete je­doch nach den Grundsätzen über den Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage am 31.12.2014. Die Ve­trag­schließen­den gin­gen bei Ver­trags­schluss da­von aus, dass die AG durch Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ent­ste­hen oder zu­min­dest die Vor­ge­sell­schaft fort­be­ste­hen würde. Denn an­sons­ten hätte der Ab­schluss des Vor­stands­dienst­ver­tra­ges kei­nen Sinn ge­macht. Mit dem Ende der V. AG hat­ten sich da­mit die dem Ver­trag zu­grunde ge­leg­ten Umstände schwer­wie­gend geändert und war da­mit die Ge­schäfts­grund­lage für den Vor­stands­dienst­ver­trag i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB ent­fal­len.

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