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Wann ist eine Ausgangslohnsumme festzustellen?

FG Düsseldorf 28.10.2015, 4 K 269/15 F

Die Neu­re­ge­lung des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG durch Art. 30 Nr. 1a ErbStRG hat nicht nur de­kla­ra­to­ri­sche Be­deu­tung. Viel­mehr spricht die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung dafür, dass die Re­ge­lung des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG für Fälle, in de­nen die Steuer vor dem 7.6.2013 (§ 37 Abs. 8 ErbStG n.F.) ent­stan­den ist, im Rah­men des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG nicht ent­spre­chend an­ge­wen­det wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die Jahr 2012 we­ni­ger als 20 Be­schäftigte hatte. Sie war zu je­weils mehr als 25 % an ver­schie­de­nen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Sitz im In­land und an­de­ren EU-Mit­glied­staa­ten be­tei­ligt. Sie über­trug 2012 mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag der Bei­ge­la­dene einen Ge­schäfts­an­teil an der Kläge­rin auf seine Toch­ter A. Der Bei­ge­la­dene über­nahm für diese Zu­wen­dung die Schen­kung­steuer.

Auf Auf­for­de­rung des Fi­nanz­am­tes, das für die Fest­set­zung der Schen­kung­steuer zuständig war, über­sandte der Bei­ge­la­dene eine Erklärung zur Fest­stel­lung des Be­darfs­werts. Er gab den Wert des über­tra­ge­nen Ge­schäfts­an­teils an. Fer­ner machte er gel­tend, dass eine Aus­gangs­lohn­summe in An­be­tracht der An­zahl der Be­schäftig­ten der Kläge­rin nicht fest­zu­stel­len sei. Dar­auf­hin stellte das Fi­nanz­amt der Kläge­rin und dem Bei­ge­la­de­nen ge­genüber mit zwei Be­schei­den den Wert des über­tra­ge­nen Ge­schäfts­an­teils fest. Darüber hin­aus stellte es eine Aus­gangs­lohn­summe fest.

Hier­ge­gen wand­ten sich die Kläge­rin und der Bei­ge­la­dene. Sie wa­ren der An­sicht, eine Aus­gangs­lohn­summe sei nicht fest­zu­stel­len, weil diese für die Fest­set­zung der Schen­kung­steuer nicht von Be­deu­tung sei. Nach § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG sei keine Min­dest­lohn­summe ein­zu­hal­ten. Eine Hin­zu­rech­nung von Be­schäftig­ten nach­ge­ord­ne­ter Ge­sell­schaf­ten habe das Ge­setz für den in Rede ste­hen­den Be­steue­rungs­zeit­punkt noch nicht vor­ge­se­hen. § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG sei durch Art. 30 Nr. 1a des Ge­set­zes vom 26.6.2013 erst mit Wir­kung ab dem 7.6.2013 der­ge­stalt neu ge­fasst wor­den, dass bei der Er­mitt­lung der An­zahl der Be­schäftig­ten des Be­triebs die in § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG ge­nann­ten Be­tei­li­gun­gen und die nach Maßgabe die­ser Be­stim­mung an­tei­lig ein­zu­be­zie­hen­den Be­schäftig­ten mit zu berück­sich­ti­gen seien.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Fi­nanz­amt fest­ge­stellte Aus­gangs­lohn­summe war nicht i.S.d. § 13a Abs. 1a S. 1 ErbStG für die Fest­set­zung der Schen­kung­steuer von Be­deu­tung. Nach § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG ist Vor­aus­set­zung für die In­an­spruch­nahme des Ver­scho­nungs­ab­schlags, dass die Summe der maßge­ben­den jähr­li­chen Lohn­sum­men des Be­triebs, bei Be­tei­li­gun­gen an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft oder An­tei­len an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft des Be­triebs der je­wei­li­gen Ge­sell­schaft, in­ner­halb von fünf Jah­ren nach dem Er­werb (Lohn­sum­men­frist) ins­ge­samt 400 % der Aus­gangs­lohn­summe nicht un­ter­schrei­tet (Min­dest­lohn­summe). Das Er­for­der­nis des Nicht­un­ter­schrei­tens der Min­dest­lohn­summe gilt nach § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG je­doch nicht, wenn die Aus­gangs­lohn­summe 0 € beträgt oder der Be­trieb nicht mehr als 20 Be­schäftigte hat.

Nach die­sem Wort­laut kann § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG nicht ent­spre­chend an­ge­wen­det wer­den. § 13a Abs. 4 ErbStG enthält nur Re­ge­lun­gen für die Er­mitt­lung der Lohn­summe, die von den die Klein­be­triebs­klau­sel be­tref­fen­den Re­ge­lun­gen des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG a.F. zu un­ter­schei­den sind. Die Neu­re­ge­lung des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG durch Art. 30 Nr. 1a ErbStRG hat da­her nicht nur de­kla­ra­to­ri­sche Be­deu­tung. Viel­mehr spricht im Ge­gen­teil die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung dafür, dass die Re­ge­lung des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG für Fälle, in de­nen die Steuer vor dem 7.6.2013 (§ 37 Abs. 8 ErbStG n.F.) ent­stan­den ist, im Rah­men des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG nicht ent­spre­chend an­ge­wen­det wer­den kann.

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