Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die Jahr 2012 weniger als 20 Beschäftigte hatte. Sie war zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und anderen EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Sie übertrug 2012 mit notariell beurkundetem Vertrag der Beigeladene einen Geschäftsanteil an der Klägerin auf seine Tochter A. Der Beigeladene übernahm für diese Zuwendung die Schenkungsteuer.
Hiergegen wandten sich die Klägerin und der Beigeladene. Sie waren der Ansicht, eine Ausgangslohnsumme sei nicht festzustellen, weil diese für die Festsetzung der Schenkungsteuer nicht von Bedeutung sei. Nach § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG sei keine Mindestlohnsumme einzuhalten. Eine Hinzurechnung von Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften habe das Gesetz für den in Rede stehenden Besteuerungszeitpunkt noch nicht vorgesehen. § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG sei durch Art. 30 Nr. 1a des Gesetzes vom 26.6.2013 erst mit Wirkung ab dem 7.6.2013 dergestalt neu gefasst worden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs die in § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG genannten Beteiligungen und die nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten mit zu berücksichtigen seien.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Finanzamt festgestellte Ausgangslohnsumme war nicht i.S.d. § 13a Abs. 1a S. 1 ErbStG für die Festsetzung der Schenkungsteuer von Bedeutung. Nach § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Das Erfordernis des Nichtunterschreitens der Mindestlohnsumme gilt nach § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG jedoch nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.
Nach diesem Wortlaut kann § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG nicht entsprechend angewendet werden. § 13a Abs. 4 ErbStG enthält nur Regelungen für die Ermittlung der Lohnsumme, die von den die Kleinbetriebsklausel betreffenden Regelungen des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG a.F. zu unterscheiden sind. Die Neuregelung des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG durch Art. 30 Nr. 1a ErbStRG hat daher nicht nur deklaratorische Bedeutung. Vielmehr spricht im Gegenteil die gesetzliche Neuregelung dafür, dass die Regelung des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG für Fälle, in denen die Steuer vor dem 7.6.2013 (§ 37 Abs. 8 ErbStG n.F.) entstanden ist, im Rahmen des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG nicht entsprechend angewendet werden kann.
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