Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als angestellter Rettungsassistent tätig. Er sucht täglich den Betrieb seines Arbeitgebers (hier: die Rettungsstelle) auf und wird anschließend als Fahrer eines Rettungsfahrzeugs eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm erzielten Bruttoarbeitslohn Werbungskosten in Gestalt von Fahrtkosten von der Wohnung zur Rettungsstelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten geltend gemacht. Zum Nachweis legte er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor.
Diese drei Monate seien insoweit bereits abgelaufen, als sich der Kläger an der Dienststelle des Arbeitgebers (der Rettungswache) als Ausgangspunkt für die Rettungseinsätze aufgehalten habe ("1. Tätigkeitsstätte"), weil es sich insoweit um dieselbe Auswärtstätigkeit handele. Deshalb könnten die hierauf entfallenden Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 2012 nicht mehr abgezogen werden. Im Übrigen seien die Abwesenheitszeiten für jeden Einsatz ("2. und weitere Tätigkeitsstätten") einzeln zu berechnen, woraus folge, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur angesetzt werden könnten, wenn zwischen dem Verlassen der Dienststelle und der Rückkehr vom jeweiligen Einsatz im Einzelfall mehr als acht Stunden gelegen hätten.
Dies vorangestellt bat das Finanzamt den Kläger unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO um Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsgebers, aus der sich ergibt, an welchen Tagen ein Einsatz vom Verlassen der Dienststelle bis zur Rückkehr mindestens acht Stunden gedauert habe. Dem kam der Kläger jedoch nicht nach, sondern ließ lediglich mitteilen, dass die Rettungsstelle "keine Tätigkeitsstelle" sei und die berufliche Tätigkeit "eines Rettungssanitäters ausschließlich im bzw. am Fahrzeug des Rettungsdienstes" ausgeübt würde. Es sei daher lediglich die Abwesenheit von der Wohnung relevant. Die Auffassung wiederholte der Kläger später nur noch.
Daraufhin setzte das Finanzamt setzte das FA die Einkommensteuer für 2012 ohne Berücksichtigung der beanspruchten Verpflegungsmehraufwendungen fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die vom Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemachten pauschalierten Verpflegungsmehraufwendungen zu Recht nicht anerkannt.
Eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG 2012 kann nur vorliegen, wenn ein Mittelpunkt einer auf Dauer angelegten Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG 2012 entweder nicht existiert oder die einen solchen Mittelpunkt bildende Tätigkeitsstätte vom Steuerpflichtigen nicht regelmäßig aufgesucht wird. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige während seiner Tätigkeit zwar regelmäßig in eine feste Einrichtung des Arbeitgebers zurückkehrt, dort jedoch im Verhältnis zu seiner Gesamttätigkeit nur quantitativ und qualitativ untergeordneten Verrichtungen nachgeht. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall. Und dies gilt insbesondere auch für einen auf einem Rettungswagen eingesetzten Rettungsassistenten.
Infolgedessen hatten der Kläger unter Berücksichtigung seiner ausgebliebenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes im Streitjahr 2012 weder eine Einsatzwechseltätigkeit noch eine typischerweise "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG 2012 wahrgenommen, so dass sich der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen allein nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 u. 5 EStG 2012 richtete. Die danach einschlägigen tatsächlichen Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen. Zwar kann die Tätigkeit eines Notarzt- oder Rettungswagenfahrers grundsätzlich eine Fahrtätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG darstellen. Ob dies der Fall ist, richtet sich jedoch auch nach dem quantitativen Umfang der Fahrtätigkeit (so zu einem Notarztwagenfahrer ausdrücklich BFH vom 19.1.2012, Az.: VI R 36/11). Ein Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung existiert insoweit nicht.
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