deen

Steuerberatung

Wann liegt begünstigungsschädliches "junges Verwaltungsvermögen" vor?

BFH v. 22.1.2020 - II R 8/18 u.a.

Hat ein Be­trieb bin­nen zweier Jahre vor einem Erb­fall oder ei­ner Schen­kung Ver­wal­tungs­vermögen aus Ei­gen­mit­teln er­wor­ben oder um­ge­schich­tet, setzt in­so­weit die erb­schaft- und schen­kung­steu­er­recht­li­che Begüns­ti­gung des Be­triebs­vermögens für Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen bis zum 30.06.2016 nicht ein. Diese Re­ge­lung ist mitt­ler­weile mit der Ver­fas­sung we­gen Ver­stoßes ge­gen den Gleich­heits­satz un­ver­ein­bar. Das an­schließend in Kraft ge­tre­tene Recht enthält zum Ver­wal­tungs­vermögen eine Reihe de­tail­lier­ter Neue­run­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Erb­schaft- und Schen­kung­steuer kennt Begüns­ti­gun­gen für den Er­werb von Be­triebs­vermögen, die das Pro­duk­tiv­vermögen schützen sol­len. Be­son­de­ren Re­ge­lun­gen un­ter­liegt das sog. Ver­wal­tungs­vermögen, zu dem u.a. Wert­pa­piere gehören. Ver­wal­tungs­vermögen, das dem Be­trieb im Zeit­punkt von Erb­fall oder Schen­kung we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen war (jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen), ist von der Begüns­ti­gung aus­ge­nom­men. Das soll Miss­brauch ver­hin­dern. An­dern­falls könnte etwa Pri­vat­vermögen kurz­fris­tig in den Be­trieb ein­ge­legt wer­den, um es an der Begüns­ti­gung für das Be­triebs­vermögen teil­ha­ben zu las­sen.

Die Kläger in den Ver­fah­ren Az.: II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18 wa­ren der Auf­fas­sung, dass der Begüns­ti­gungs­aus­schluss nicht für sol­che Wirt­schaftsgüter des Ver­wal­tungs­vermögens gel­ten dürfe, die ohne er­kenn­bare Miss­brauchs­ab­sicht in­ner­halb der Zwei-Jah­res-Frist aus an­der­weit li­qui­den Mit­teln des Be­triebs oder so­gar im Rah­men ei­ner rei­nen Um­schich­tung gleich­ar­ti­ger Wirt­schaftsgüter an­ge­schafft wor­den seien. Die je­weils von den Klägern an­ge­ru­fe­nen Fi­nanz­ge­richte teil­ten de­ren Auf­fas­sung al­ler­dings nicht und wie­sen die Kla­gen ab. Der BFH bestätigte die Ur­teile der Fi­nanz­ge­richte.

Gründe:
In sämt­li­chen Fällen war bei der Fest­set­zung der Erb­schaft­steuer die Begüns­ti­gung für Be­triebs­vermögen um den An­teil für jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen zu kürzen.

Im Hin­blick auf die ge­setz­li­che Ty­pi­sie­rung ist eine Miss­brauchsprüfung im Ein­zel­fall nicht zu­zu­las­sen. Maßge­bend ist al­lein, ob das ein­zelne Wirt­schafts­gut des Ver­wal­tungs­vermögens, so auch das ein­zelne Wert­pa­pier, tatsäch­lich in­ner­halb der Frist dem Be­triebs­vermögen zu­geführt wurde. Es kommt nicht dar­auf an, ob dies ein Ein­lage- oder An­schaf­fungs­vor­gang war, wie die An­schaf­fung fi­nan­ziert wurde und wel­che Ziel­set­zung dem Vor­gang zu­grunde lag.

Die Ent­schei­dun­gen sind zu Rechts­vor­schrif­ten er­gan­gen, die nach dem Ur­teil des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) mit der Ver­fas­sung we­gen Ver­stoßes ge­gen den Gleich­heits­satz un­ver­ein­bar, aber bis zum 30.06.2016 wei­ter an­zu­wen­den wa­ren. Das an­schließend in Kraft ge­tre­tene Recht enthält zum Ver­wal­tungs­vermögen eine Reihe de­tail­lier­ter Neue­run­gen.

nach oben