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Wann liegt eine Betriebsaufspaltung vor?

FG Düsseldorf 7.3.2014, 12 K 946/11 G

Liegt eine sog. ka­pi­ta­lis­ti­sche Be­triebs­auf­spal­tung vor, kann die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG nicht gewährt wer­den. Hin­sicht­lich der per­so­nel­len Ver­flech­tung zwi­schen Be­sitz- und Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft als Vor­aus­set­zung für eine Be­triebs­auf­spal­tung reicht die Be­herr­schung der Be­triebs­ge­sell­schaft sei­tens der Be­sitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus; eine Be­herr­schung des Be­sitz­un­ter­neh­mens durch eine Per­son oder Per­so­nen­gruppe muss nicht vor­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG, de­ren An­teile sich im Streu­be­sitz von ca. 140 Ak­tionären be­fin­den; kein Ak­tionär ist mit mehr als 5%, der über­wie­gende Teil mit we­ni­ger als 1 % am Grund­ka­pi­tal be­tei­ligt. Die Kläge­rin ist u.a. Ei­gentüme­rin meh­re­rer be­bau­ter Grundstücke und In­ha­be­rin di­ver­ser Be­tei­li­gun­gen. In den Streit­jah­ren 2005 bis 2008 war sie mit­tel­bar über eine zwi­schen­ge­schal­tete GmbH zu 100% an der M-GmbH be­tei­ligt. Diese druckte eine Ta­ges­zei­tung und stellte wei­tere Dru­cke­rei­pro­dukte her.

Die Kläge­rin über­ließ der M-GmbH einen Teil ih­rer be­bau­ten Grundstücke zur Miete. In ih­ren Ge­wer­be­steu­er­erklärun­gen machte die Kläge­rin von der er­wei­ter­ten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Ge­brauch und wurde vom Fi­nanz­amt ent­spre­chend ver­an­lagt. Nach ei­ner Außenprüfung ging das Fi­nanz­amt al­ler­dings da­von aus, dass zwi­schen der Kläge­rin und der M-GmbH eine (ka­pi­ta­lis­ti­sche) Be­triebs­auf­spal­tung be­stan­den habe, wes­halb die er­wei­terte Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den könne.

Die Kläge­rin war der An­sicht, eine Be­triebs­auf­spal­tung liege nicht vor, weil nach BFH-Recht­spre­chung ent­schei­dend sei, dass die hin­ter bei­den Un­ter­neh­men (Be­sitz- und Be­triebs­un­ter­neh­men) ste­hen­den Per­so­nen einen ein­heit­li­chen ge­schäft­li­chen Betäti­gungs­wil­len in bei­den Ge­sell­schaf­ten durch­set­zen könn­ten. Diese Vor­aus­set­zung sei nicht erfüllt, weil kein Ak­tionär die Kläge­rin ka­pi­talmäßig be­herr­sche und keine Stimm­rechte ge­poolt wor­den seien. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläge­rin war die er­wei­terte Kürzung nicht zu gewähren, weil un­ge­ach­tet ih­rer Rechts­form auf­grund der en­gen per­so­nel­len und sach­li­chen Ver­flech­tung zwi­schen ihr und der M-GmbH von ei­ner ka­pi­ta­lis­ti­schen Be­triebs­auf­spal­tung aus­ge­gan­gen wer­den mus­ste, so dass die Ein­nah­men aus der Grundstücksüber­las­sung zu Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb i.S.v. § 15 EStG bzw. Ge­wer­be­er­trag i.S.v. § 7 GewStG führen.

Bei der Be­triebs­auf­spal­tung wird die von einem Be­sitz­un­ter­neh­mer ent­fal­tete Tätig­keit der Nut­zungsüber­las­sung von Grundstücken und/oder an­de­ren Ge­genständen an das ge­werb­lich tätige Be­triebs­un­ter­neh­men nicht als vermögens­ver­wal­tend, son­dern als das Be­trei­ben ei­nes Ge­wer­be­be­triebs an­ge­se­hen. Der Se­nat geht da­bei mit der Recht­spre­chung und der über­wie­gen­den Auf­fas­sung in der Li­te­ra­tur da­von aus, dass das In­sti­tut der Be­triebs­auf­spal­tung auch ohne ausdrück­li­che ge­setz­li­che Re­ge­lung im Steu­er­recht an­zu­wen­den ist. Außer­dem geht der Se­nat mit der BFH-Recht­spre­chung da­von aus, dass eine Be­triebs­auf­spal­tung nicht nur zwi­schen einem Per­so­nen­un­ter­neh­mer bzw. ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft und ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, son­dern auch zwi­schen ei­ner die Wirt­schaftsgüter über­las­sen­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und ei­ner Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­ste­hen kann.

Höchstrich­ter­lich nicht ausdrück­lich ent­schie­den ist, wel­che An­for­de­run­gen an die per­so­nelle Ver­flech­tung zwi­schen Be­sitz- und Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu stel­len sind, d.h. ob es - wie das Fi­nanz­amt meinte - aus­reicht, wenn die Be­sitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft die Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­herrscht, weil sie die Mehr­heit der Ge­sell­schafts­an­teile hält oder ob es - wie die Kläge­rin meinte - zusätz­lich er­for­der­lich ist, dass auch die Be­sitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft von einem ih­rer Ge­sell­schaf­ter oder ei­ner Ge­sell­schaf­ter­gruppe mit gleich­ge­rich­te­ten In­ter­es­sen be­herrscht wird. Der Se­nat ist al­ler­dings da­von über­zeugt, dass die Be­herr­schung der Be­triebs­ge­sell­schaft sei­tens der Be­sitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­rei­chend ist.

Es ist kein Grund er­sicht­lich, für die per­so­nelle Ver­flech­tung ne­ben der Be­herr­schung des Be­triebs­un­ter­neh­mens durch das Be­sitz­un­ter­neh­men zusätz­lich noch die Be­herr­schung des Be­sitz­un­ter­neh­mens durch eine Per­son oder Per­so­nen­gruppe zu for­dern, denn ent­schei­dend ist nicht der Pro­zess der Wil­lens­bil­dung in der Be­sitz­ge­sell­schaft, son­dern dass der in der Be­sitz­ge­sell­schaft ge­bil­dete Wille in der Be­triebs­ge­sell­schaft durch­ge­setzt wer­den kann, da­mit beide Un­ter­neh­men als von einem ein­heit­li­chen ge­schäft­li­chen Wil­len ge­lei­tet an­ge­se­hen wer­den können. Die Vor­aus­set­zun­gen der sach­li­chen Ver­flech­tung zwi­schen der Kläge­rin und der M-GmbH wa­ren in­folge der Grundstücksüber­las­sung erfüllt, wie der Prüfer fest­ge­stellt und die Kläge­rin nicht in Zwei­fel ge­zo­gen hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

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