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Wann liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor?

FG Köln 3.7.2014, 4 K 2025/11

Eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit kann auch dann vor­lie­gen, wenn das Fi­nanz­amt eine in der Steu­er­erklärung ent­hal­tene of­fen­bare, d.h. für das Fi­nanz­amt er­kenn­bare Un­rich­tig­keit als ei­gene über­nimmt. Ist je­doch die mehr als theo­re­ti­sche Möglich­keit ei­nes Rechts­irr­tums ge­ge­ben, liegt keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit vor.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2008 Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit und aus Ka­pi­tal­vermögen er­zielt. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung aus Juni 2009 nahm er zu Beiträgen für ei­gene ka­pi­tal­ge­deckte Ren­ten­ver­si­che­run­gen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG mit Lauf­zeit­be­ginn nach dem 31.12.2004 keine Ein­tra­gun­gen vor. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer erklärungs­gemäß fest und sandte die bei­gefügten Be­lege mit Aus­nahme der Be­schei­ni­gun­gen über Ka­pi­tal­erträge und der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung an den Kläger zurück.

Im April 2010 be­an­tragte der Pro­zess­be­vollmäch­tigte des Klägers die Be­rich­ti­gung der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2008 nach § 129 AO, da die erklärten Beiträge für eine Ba­sis­ren­ten-Ver­si­che­rung, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfülle, nicht berück­sich­tigt wor­den seien. Die­sen An­trag lehnte das Fi­nanz­amt ab, da der Kläger in sei­ner Steu­er­erklärung den Ab­zug von Beiträgen zur Rürup-Rente nicht be­an­tragt habe.

Der Kläger trug vor, dass er die Beiträge für die Ba­sis­ren­ten-Ver­si­che­rung bei der Er­stel­lung der Steu­er­erklärung zwar zu­tref­fend in die - zu­gleich in Ko­pie vor­ge­legte - Ent­wurfs­fas­sung des Man­tel­bo­gens ein­ge­tra­gen, so­dann aber bei der Fer­ti­gung der Rein­schrift diese Ein­tra­gung ver­se­hent­lich nicht über­nom­men habe. Da­mit liege ein schlich­ter Über­tra­gungs­feh­ler vor, den das Fi­nanz­amt als of­fen­bare Un­rich­tig­keit über­nom­men habe. Die­ser Feh­ler sei für das Fi­nanz­amt of­fen­sicht­lich ge­we­sen, da der Steu­er­erklärung eine Be­schei­ni­gung der Ver­si­che­rung über die ge­leis­te­ten Ver­si­che­rungs­beiträge bei­gefügt ge­we­sen sei.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings ist un­ter dem Az.: X R 20/15 ein Re­vi­si­ons­ver­fah­ren beim BFH anhängig.

Die Gründe:
Die Ab­leh­nung der Ände­rung der be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2008 in Be­zug auf die Berück­sich­ti­gung der Beiträge für die Ba­sis­ren­ten-Ver­si­che­rung als Son­der­aus­ga­ben war rechts­wid­rig.

Nach § 129 AO kann die Fi­nanz­behörde Schreib­feh­ler, Re­chen­feh­ler und ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­ak­tes un­ter­lau­fen sind, je­der­zeit (in­ner­halb der Verjährungs­frist) be­rich­ti­gen. Das setzt grundsätz­lich vor­aus, dass der Feh­ler in der Sphäre der den Ver­wal­tungs­akt er­las­sen­den Fi­nanz­behörde ent­stan­den ist. Of­fen­bar ist eine Un­rich­tig­keit, wenn der Feh­ler bei Of­fen­le­gung des Sach­ver­halts für je­den un­vor­ein­ge­nom­me­nen Drit­ten klar und deut­lich als of­fen­bare Un­rich­tig­keit er­kenn­bar ist. Das Tat­be­stands­merk­mal "ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten" setzt vor­aus, dass die Un­rich­tig­keit einem Schreib- oder Re­chen­feh­ler ähn­lich ist, d.h. dass es sich um einen "me­cha­ni­schen" Feh­ler han­delt, der ebenso "me­cha­ni­sch", also ohne wei­tere Prüfung, er­kannt und be­rich­tigt wer­den kann.

Eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit kann auch dann vor­lie­gen, wenn das Fi­nanz­amt eine in der Steu­er­erklärung ent­hal­tene of­fen­bare, d.h. für das Fi­nanz­amt er­kenn­bare Un­rich­tig­keit als ei­gene über­nimmt. Eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit bei der Über­nahme von An­ga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen als ei­gene ist ge­ge­ben, wenn sie sich ohne wei­te­res aus der Steu­er­erklärung des Steu­er­pflich­ti­gen, de­ren An­la­gen so­wie den in den Ak­ten be­find­li­chen Un­ter­la­gen für das be­tref­fende Ver­an­la­gungs­jahr er­gibt, weil der Feh­ler auf der Hand liegt, durch­schau­bar, ein­deu­tig oder au­genfällig ist. Ist je­doch die mehr als theo­re­ti­sche Möglich­keit ei­nes Rechts­irr­tums ge­ge­ben, liegt keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit vor.

In­fol­ge­des­sen han­delte es sich hier bei der Nicht­berück­sich­ti­gung der zwar nicht im Man­tel­bo­gen, aber in der bei­lie­gen­den Be­schei­ni­gung der Ver­si­che­rung aus­ge­wie­se­nen Beiträge für die Ba­sis­ren­ten-Ver­si­che­rung - vor­be­halt­lich der noch aus­ste­hen­den Klärung des Aus­schlus­ses ei­nes An­spru­ches auf Aus­zah­lun­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG - um eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit i.S.d. § 129 AO. Die in der dem Fi­nanz­amt mit der Steu­er­erklärung vor­ge­leg­ten Be­schei­ni­gung der Ver­si­che­rung aus­ge­wie­se­nen Beiträge der Ba­sis­ren­ten-Ver­si­che­rung begründe­ten einen of­fen­sicht­li­chen Wi­der­spruch zu den Ein­tra­gun­gen in der Steu­er­erklärung. Die nur theo­re­ti­sche Möglich­keit der Nichter­fas­sung die­ser Beiträge als Son­der­aus­ga­ben auf­grund ei­nes Rechts­irr­tums oder ei­ner un­ter­las­se­nen Sach­ver­halts­er­mitt­lung reichte nicht aus.

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