Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft, die ein bestimmtes Produkt vertreibt. Sie hat eine Schwestergesellschaft. Die EU-Kommission hatte gegen die Klägerin und weitere Unternehmen als Mitglieder eines im Unionsgebiet ansässigen Kartells im Juni 2010 Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von (horizontalen) Preisabsprachen in der Zeit von 1992 bis 2004 festgesetzt. Die Klägerin sowie ihre Schwestergesellschaft betraf allerdings allein der Vorwurf der Preisabsprache bezüglich einer bestimmten Produktgruppe.
Die Klägerin begehrte den teilweisen Betriebsausgabenabzug für die gegen sie verhängte Kartellgeldbuße. Sie stritt mit dem Finanzamt darüber, ob und inwieweit mit der Kartellgeldbuße ein wirtschaftlicher Vorteil, der durch den Kartellrechtsverstoß erlangt worden sein soll, abgeschöpft wurde (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG). Der Prüfer hatte zuvor bei einer Außenprüfung die Geldbuße in Gänze als nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgabe qualifiziert, jedoch die hiermit im Zusammenhang stehenden Beratungskosten als Betriebsausgaben anerkannt.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die gegen die Klägerin von der EU-Kommission festgesetzte Geldbuße unterliegt in vollem Umfang dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG; der Ausnahmetatbestand von S. 4 der Vorschrift ist nicht einschlägig.
Im Streitfall ist ein teilweiser Betriebsausgabenabzug nach S. 4 des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG ausgeschlossen, da die gegen die Klägerin festgesetzte EU-Kartellgeldbuße keinen nach S. 4 der Vorschrift begünstigten Abschöpfungsteil enthält. Der erkennende Senat folgt den vom IV. Senat des BFH in der Entscheidung vom 7.11.2013 (Az. IV R 4/12) aufgestellten Rechtsgrundsätzen, nach denen die von der EU-Kommission wegen eines Kartellverstoßes verhängten Geldbußen jedenfalls dann keinen steuerlich abzugsfähigen Abschöpfungsanteil beinhalten, wenn die Kommission die Berechnung der Geldbuße nach Maßgabe der Bußgeldleitlinien (Abl. C 210 vom 1.9.2006) - wie auch im Streitfall - auf den sog. Grundbetrag beschränkt. Eine Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG kann erst im Rahmen einer nach den Bußgeldleitlinien möglichen, zur Erhöhung des Grundbetrags führenden Berücksichtigung "erschwerender Umstände erfolgen (Rz. 28 ff. der Bußgeldleitlinien).
Der Senat folgt nicht dem Einwand der Klägerin, dass bereits der Grundbetrag der Geldbuße nach Rz. 12 ff. der Bußgeldleitlinien stets einen gewinnabschöpfenden Anteil beinhalte, da Bemessungsgrundlage hierfür der tatbezogene Umsatz sei. Die Klägerin lässt hierbei unberücksichtigt, dass das Tatbestandsmerkmal des "wirtschaftlichen Vorteils", wegen dessen Abschöpfung ein teilweiser Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG möglich ist, eine gewinn- und eben keine umsatzbezogene Größe ist.
Dass es sich bei einer auf den Grundbetrag i.S.v. Rz. 12 ff. der Bußgeldleitlinien beschränkten Geldbuße um eine ausschließlich - voll dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG unterliegende - Ahndungsgeldbuße handelt, ergibt sich aus Rz. 31 der Bußgeldleitlinien. Hiernach wird der EU-Kommission zur "Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung" die Möglichkeit eröffnet, die Geldbuße (über den Grundbetrag) zu erhöhen, um auf diese Weise zu erreichen, dass diese die aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne übersteigt.
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