Der Sachverhalt:
Zeitgleich mit der persönlichen Zustellung der Arrestanordnung übergab das Finanzamt der X-GmbH geänderte Umsatzsteuerbescheide. Die Umsatzsteuerabschlusszahlungen waren sofort fällig. Die X-GmbH zahlte noch am Tag der Bekanntgabe der Arrestanordnung und der geänderten Umsatzsteuerbescheide einen Betrag i.H.v. 4 Mio. €. Sie vereinbarte mit dem Finanzamt, dass die restliche Zahllast aus den Umsatzsteuerbescheiden in Raten bis spätestens zum Juli 2016 überwiesen werden sollte. Daraufhin hob die Behörde gegenüber verschiedenen Banken ausgebrachte Pfändungsverfügungen auf.
Wegen der Arrestanordnung hat die X-GmbH am 28.7.2016 Klage erhoben (wegen der Umsatzsteuerbescheide s. Verfahren des FG Münster mit den Az. 15 V 2440/16, EFG 2017, 1463 und 5 K 2292/17, noch anhängig). Nach Klageerhebung wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Arrestanordnung rechtswidrig gewesen sei. Das FG wies seine gegen die Arrestanordnung gerichtete Feststellungsklage allerdings ab.
Die Gründe:
Die Klage war als Fortsetzungsfeststellungsklage zu qualifizieren. Mangels Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist die Klage jedoch unzulässig.
Vorliegend hatte sich die streitbefangene Arrestanordnung nicht während eines laufenden Klageverfahrens, sondern bereits vor Klageerhebung erledigt. Sobald über die den Gegenstand des Arrests bildenden Steuerforderungen Steuerbescheide ergangen sind, die die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 254 AO erfüllen, bedarf es der Arrestanordnung nicht mehr. Das Arrestverfahren wird in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt. Mit der Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren wird die Arrestanordnung gegenstandslos. Ein über die Arrestanordnung geführter Rechtsstreit findet dadurch in der Hauptsache seine Erledigung.
Im vorliegenden Fall übergab das Finanzamt der X-GmbH zeitgleich mit der persönlichen Zustellung der Arrestanordnung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die in der Arrestanordnung genannten Zeiträume und Schuldbeträge. Die hiernach von der X-GmbH geschuldeten Umsatzsteuerabschlusszahlungen waren sofort fällig. Unerheblich ist, ob sich die Arrestanordnung nachfolgend durch die Zahlungen der X-GmbH an das Finanzamt oder durch das Vorliegen vollstreckbarer Umsatzsteuerbescheide erledigt hat. Jedenfalls zahlte die X- GmbH vor Klageerhebung die fälligen Umsatzsteuerabschlusszahlungen und lagen vor Klageerhebung vollstreckbare Umsatzsteuerbescheide vor, die den Gegenstand der Arrestanordnung bildeten.
Zwar steht die Erledigung der Arrestanordnung vor Klageerhebung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage allein nicht entgegen. Nach BFH-Rechtsprechung ist dies unbeachtlich und damit eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in Fällen zulässig, in denen sich der streitbefangene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urt. v. 10.7.2002, Az.: X R 65/96 und 7.8.1979, Az.: VII R 14/77). Allerdings hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der streitbefangene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Die X-GmbH und der Kläger waren nicht gezwungen, zunächst eine finanzgerichtliche Anfechtungsklage zu erheben, um deren Früchte sie durch die Erledigung der Arrestanordnung gebracht würden. Vielmehr hätten sie unmittelbar das zuständige Zivilgericht anrufen können. Dieses ist im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses auch für die Klärung der steuerrechtlichen Vorfrage zuständig, ob die Arrestanordnung eine rechtswidrige Handlung des Beklagten darstellt.
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