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Steuerberatung

Wann wird eine Arrestanordnung gegenstandslos?

FG Münster 31.10.2018, 7 K 2396/16 AO

So­bald über die den Ge­gen­stand des Ar­rests bil­den­den Steu­er­for­de­run­gen Steu­er­be­scheide er­gan­gen sind, die die Voll­streck­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen des § 254 AO erfüllen, be­darf es der Ar­restan­ord­nung nicht mehr. Das Ar­rest­ver­fah­ren wird in das nor­male Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren über­ge­lei­tet und als sol­ches fort­ge­setzt. Mit der Über­lei­tung des Ar­rest­ver­fah­rens in das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren wird die Ar­restan­ord­nung ge­gen­stands­los.

Der Sach­ver­halt:

Auf Er­su­chen des Fi­nanz­amts für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung A hatte das be­klagte Fi­nanz­amt am 23.6.2016 den ding­li­chen Ar­rest in das Vermögen der X-GmbH an­ge­ord­net. Die Ar­restan­ord­nung er­folgte auf­grund § 324 AO und zur Si­che­rung von Um­satz­steu­er­schul­den i.H.v. ins­ge­samt knapp 5 Mio. €. Den Ar­rest­an­spruch begründete die Behörde im We­sent­li­chen mit Er­mitt­lungs­er­geb­nis­sen, nach de­nen dem Land NRW mit hin­rei­chen­der Si­cher­heit demnächst ein Steu­er­an­spruch in die­ser Höhe zu­ste­hen würde. Die Ar­rest­schuld­ne­rin habe um­satz­steu­er­pflich­tige Umsätze bis­her zu Un­recht als um­satz­steu­er­frei be­han­delt. Darüber hin­aus begründete es den Ar­rest­grund zu­vor­derst da­mit, dass die bis­her er­mit­tel­ten Umstände das Be­stre­ben der han­deln­den Per­so­nen er­ken­nen ließen, die tatsäch­li­chen Erlös- und Um­satz­verhält­nisse ge­genüber den Steu­er­behörden zu ver­schlei­ern.

Zeit­gleich mit der persönli­chen Zu­stel­lung der Ar­restan­ord­nung übergab das Fi­nanz­amt der X-GmbH geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide. Die Um­satz­steu­er­ab­schluss­zah­lun­gen wa­ren so­fort fällig. Die X-GmbH zahlte noch am Tag der Be­kannt­gabe der Ar­restan­ord­nung und der geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheide einen Be­trag i.H.v. 4 Mio. €. Sie ver­ein­barte mit dem Fi­nanz­amt, dass die rest­li­che Zahl­last aus den Um­satz­steu­er­be­schei­den in Ra­ten bis spätes­tens zum Juli 2016 über­wie­sen wer­den sollte. Dar­auf­hin hob die Behörde ge­genüber ver­schie­de­nen Ban­ken aus­ge­brachte Pfändungs­verfügun­gen auf.

We­gen der Ar­restan­ord­nung hat die X-GmbH am 28.7.2016 Klage er­ho­ben (we­gen der Um­satz­steu­er­be­scheide s. Ver­fah­ren des FG Müns­ter mit den Az. 15 V 2440/16, EFG 2017, 1463 und 5 K 2292/17, noch anhängig). Nach Kla­ge­er­he­bung wurde über das Vermögen der X-GmbH das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und der Kläger zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Er habe ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Fest­stel­lung, dass die Ar­restan­ord­nung rechts­wid­rig ge­we­sen sei. Das FG wies seine ge­gen die Ar­restan­ord­nung ge­rich­tete Fest­stel­lungs­klage al­ler­dings ab.

Die Gründe:

Die Klage war als Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­klage zu qua­li­fi­zie­ren. Man­gels Vor­lie­gens ei­nes Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­in­ter­es­ses ist die Klage je­doch un­zulässig.

Vor­lie­gend hatte sich die streit­be­fan­gene Ar­restan­ord­nung nicht während ei­nes lau­fen­den Kla­ge­ver­fah­rens, son­dern be­reits vor Kla­ge­er­he­bung er­le­digt. So­bald über die den Ge­gen­stand des Ar­rests bil­den­den Steu­er­for­de­run­gen Steu­er­be­scheide er­gan­gen sind, die die Voll­streck­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen des § 254 AO erfüllen, be­darf es der Ar­restan­ord­nung nicht mehr. Das Ar­rest­ver­fah­ren wird in das nor­male Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren über­ge­lei­tet und als sol­ches fort­ge­setzt. Mit der Über­lei­tung des Ar­rest­ver­fah­rens in das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren wird die Ar­restan­ord­nung ge­gen­stands­los. Ein über die Ar­restan­ord­nung geführ­ter Rechts­streit fin­det da­durch in der Haupt­sa­che seine Er­le­di­gung.

Im vor­lie­gen­den Fall übergab das Fi­nanz­amt der X-GmbH zeit­gleich mit der persönli­chen Zu­stel­lung der Ar­restan­ord­nung geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide für die in der Ar­restan­ord­nung ge­nann­ten Zeiträume und Schuld­beträge. Die hier­nach von der X-GmbH ge­schul­de­ten Um­satz­steu­er­ab­schluss­zah­lun­gen wa­ren so­fort fällig. Un­er­heb­lich ist, ob sich die Ar­restan­ord­nung nach­fol­gend durch die Zah­lun­gen der X-GmbH an das Fi­nanz­amt oder durch das Vor­lie­gen voll­streck­ba­rer Um­satz­steu­er­be­scheide er­le­digt hat. Je­den­falls zahlte die X- GmbH vor Kla­ge­er­he­bung die fälli­gen Um­satz­steu­er­ab­schluss­zah­lun­gen und la­gen vor Kla­ge­er­he­bung voll­streck­bare Um­satz­steu­er­be­scheide vor, die den Ge­gen­stand der Ar­restan­ord­nung bil­de­ten.

Zwar steht die Er­le­di­gung der Ar­restan­ord­nung vor Kla­ge­er­he­bung der Zulässig­keit ei­ner Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­klage al­lein nicht ent­ge­gen. Nach BFH-Recht­spre­chung ist dies un­be­acht­lich und da­mit eine Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­klage auch in Fällen zulässig, in de­nen sich der streit­be­fan­gene Ver­wal­tungs­akt schon vor Kla­ge­er­he­bung er­le­digt hat (BFH-Urt. v. 10.7.2002, Az.: X R 65/96 und 7.8.1979, Az.: VII R 14/77). Al­ler­dings hat der Kläger kein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Fest­stel­lung, dass der streit­be­fan­gene Ver­wal­tungs­akt rechts­wid­rig ist. Die X-GmbH und der Kläger wa­ren nicht ge­zwun­gen, zunächst eine fi­nanz­ge­richt­li­che An­fech­tungs­klage zu er­he­ben, um de­ren Früchte sie durch die Er­le­di­gung der Ar­restan­ord­nung ge­bracht würden. Viel­mehr hätten sie un­mit­tel­bar das zuständige Zi­vil­ge­richt an­ru­fen können. Die­ses ist im Rah­men ei­nes Amts­haf­tungs­pro­zes­ses auch für die Klärung der steu­er­recht­li­chen Vor­frage zuständig, ob die Ar­restan­ord­nung eine rechts­wid­rige Hand­lung des Be­klag­ten dar­stellt.

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