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Wann wird eine EWIV gewerblich tätig?

FG Berlin-Brandenburg v. 14.2.2019 - 13 K 13229/16

So­weit ge­werb­li­che Pro­jekte mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht durch­geführt wer­den, kann eine Eu­ropäische wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung (EWIV) zu ei­ner ge­werb­li­chen Mit­un­ter­neh­mer­schaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen. So­fern eine EWIV le­dig­lich Hilfs­funk­tio­nen für die er­werbs­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten ih­rer Mit­glie­der über­nimmt und da­mit als Hilfs­ge­sell­schaft an­zu­se­hen ist, kann sie keine Mit­un­ter­neh­mer­schaft dar­stel­len und es fehlt an ei­ner ge­mein­sa­men Ein­kunfts­quelle.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin wurde An­fang 2010 in der Rechts­form ei­ner Eu­ropäischen wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung - EWIV - er­rich­tet. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand ist die grenzüber­schrei­tende Ko­or­di­na­tion und Ko­ope­ra­tion von Ver­ei­nen al­ler Art und de­ren Mit­glie­dern. Fer­ner sollte die Kläge­rin die Ad­mi­nis­tra­tion der an­ge­schlos­se­nen Ver­eine über­neh­men. Sie war zur Re­fi­nan­zie­rung ih­rer Ver­wal­tungs­kos­ten be­rech­tigt, ihr Netz­werk zum Ver­trieb von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen zu nut­zen. Fer­ner sollte die Kläge­rin als Ein­kaufs­ge­mein­schaft für ihre Mit­glie­der alle Ver­brauchs- und In­ves­ti­ti­onsgüter an­schaf­fen, die ge­gen ein ge­rin­ges Nut­zungs­ent­gelt an diese wei­ter­ge­ben würden. Im Gründungs­ver­trag (GV) war fest­ge­legt, dass die Kläge­rin nicht mit wirt­schaft­li­chem Ge­winn ar­beite.

Im Au­gust änderte die Mit­glie­der­ver­samm­lung der Kläge­rin den GV. Der Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand war nun­mehr auf die Ent­wick­lung der Tätig­keit von re­gio­na­len und lo­ka­len Ge­bietskörper­schaf­ten, Ver­ei­nen, Verbänden und Un­ter­neh­men ge­rich­tet durch die Über­nahme be­stimm­ter Tätig­kei­ten oder durch Out­sour­cing. Die Kläge­rin könne auch als Mar­ke­ting-, Ver­triebs- und Ein­kaufs­ge­mein­schaft für ihre Mit­glie­der tätig wer­den und Leis­tun­gen ih­rer Mit­glie­der di­rekt durch ei­gene Rech­nung ab­rech­nen las­sen. Die Mit­glie­der können sich Be­triebs­kos­ten durch die Kläge­rin be­glei­chen las­sen. Wei­ter heißt es im neuen GV, dass die Kläge­rin nicht auf wirt­schaft­li­chen Ge­winn ori­en­tiert sei und die Ge­winne und Ver­luste ent­spre­chend der EG-Ver­ord­nung 2137/85 auf­ge­teilt würden.

Un­ter dem 9.6.2010 rech­nete die Kläge­rin die Mon­tage ei­ner Dach­an­lage ge­genüber der B ab. Die Rech­nun­gen über einen Ge­samt­be­trag von 9.000 € ent­hiel­ten den fett ge­druck­ten und ein­ge­rahm­ten Zu­satz: "Die von un­se­rem Mit­glied er­brachte Leis­tung rech­nen wir hier­mit ab". Als Mit­glied wurde der E e.V. an­ge­ge­ben. Nach­dem die Kläge­rin zur Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen auf­ge­for­dert wor­den war, legte sie eine Fest­stel­lungs­erklärung vor, wo­nach sie Einkünfte i.H.v. 332.055 € er­zielt habe. Aus dem vor­ge­leg­ten Jah­res­ab­schluss er­ga­ben sich Um­sat­zerlöse von ca. 1,85 Mio € und ein Ge­winn von 0 €, weil die in der Fest­stel­lungs­erklärung an­ge­ge­be­nen 332.055 € als Be­triebs­aus­ga­ben ("Ab­geführte Ge­winne auf Grund ei­ner Ge­winn­ge­mein­schaft") berück­sich­tigt wur­den.

Das Fi­nanz­amt er­ließ Be­scheide über den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag so­wie die ein­heit­li­che und ge­son­derte Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen für 2010 und berück­sich­tigte da­bei einen ge­werb­li­chen Ge­winn der Kläge­rin i.H.v. 332.055 €, der auf die 16 Mit­glie­der ver­teilt wurde. Der Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags­be­scheid ent­hielt den Zu­satz, dass er mit Wir­kung für und ge­gen alle in der An­lage auf­geführ­ten Mit­glie­der der EWIV als Ge­samt­schuld­ner er­gehe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt war zu Un­recht von ei­ner ei­ge­nen ge­werb­li­chen Betäti­gung der Kläge­rin aus­ge­gan­gen. Er durfte da­her we­der ge­werb­li­che Einkünfte ge­genüber der Kläge­rin fest­stel­len noch einen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag fest­set­zen.

Die EWIV ist eine be­son­dere su­pra­na­tio­nale Rechts­form, die es Un­ter­neh­mern ermöglicht, grenzüber­schrei­tend zu­sam­men­zu­ar­bei­ten, ohne diese Zu­sam­men­ar­beit dem na­tio­na­len Recht ei­nes der be­tei­lig­ten Länder zu un­ter­wer­fen. Da sie le­dig­lich als Hilfs­in­stru­ment für eine grenzüber­schrei­tende Ko­ope­ra­tion ih­rer Mit­glie­der kon­zi­piert ist (z.B. ge­mein­same Ver­triebsbüros, Per­so­nal­aus­tausch, ge­mein­same Wei­ter­bil­dung, Zu­sam­men­ar­beit bei For­schung und Ent­wick­lung, bei der Ab­wick­lung von Trans­por­ten oder bei der Wer­bung), übt sie viel­fach Tätig­kei­ten aus, mit de­nen keine Ge­winne er­zielt, son­dern le­dig­lich Auf­wen­dun­gen re­du­ziert wer­den sol­len. Der­ar­tige Tätig­kei­ten führen man­gels Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht nicht zu ei­ner ge­werb­li­chen Betäti­gung.

So­weit aber ge­werb­li­che Pro­jekte mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht durch­geführt wer­den (z.B. bei ei­ner Ar­beits­ge­mein­schaft im Bau­ge­werbe), kann die EWIV zu ei­ner ge­werb­li­chen Mit­un­ter­neh­mer­schaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen. So­fern also eine EWIV le­dig­lich Hilfs­funk­tio­nen für die er­werbs­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten ih­rer Mit­glie­der über­nimmt und da­mit als Hilfs­ge­sell­schaft an­zu­se­hen ist, kann sie keine Mit­un­ter­neh­mer­schaft dar­stel­len und es fehlt an ei­ner ge­mein­sa­men Ein­kunfts­quelle. In die­sem Fall ist eine ge­son­derte Ge­winn­fest­stel­lung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO nicht möglich, da es an ei­ner ge­mein­schaft­li­chen Er­zie­lung von Einkünf­ten fehlt.

Gem. § 15 Abs. 2 EStG ist Ge­wer­be­be­trieb eine selbständige nach­hal­tige Betäti­gung, die mit der Ab­sicht, Ge­winn zu er­zie­len, un­ter­nom­men wird und sich als Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr dar­stellt, wenn sie we­der als Ausübung von Land- und Forst­wirt­schaft noch als eine an­dere selbständige Ar­beit an­zu­se­hen ist und wenn sie den Rah­men pri­va­ter Vermögens­ver­wal­tung über­schrei­tet. Die Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr ver­langt, dass eine Tätig­keit am Markt ge­gen Ent­gelt und für Dritte äußer­lich er­kenn­bar an­ge­bo­ten wird. Die Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen muss nach außen hin in Er­schei­nung tre­ten und sich an eine -wenn auch be­grenzte- All­ge­mein­heit wen­den. In­fol­ge­des­sen konnte der Se­nat kein ge­werb­li­ches Han­deln der Kläge­rin fest­stel­len. Es war keine Leis­tung er­sicht­lich, die sie äußer­lich er­kenn­bar am Markt an­bie­tet. So­weit sich das Fi­nanz­amt auf die Ab­rech­nung ei­nes Be­tra­ges von 9.000 € be­ru­fen hatte, ver­kannte es, dass die Dienst­leis­tung der Kläge­rin nur in ei­ner Rech­nungs­stel­lung für ihr Mit­glied be­stand und Drit­ten nicht an­ge­bo­ten wurde.

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