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Steuerberatung

Warenverkehr mit Singapur: Registrierter statt ermächtigter Ausführer

Zum 01.01.2023 sind Ände­run­gen bzgl. der Ur­sprungs­erklärung im Wa­ren­ver­kehr zwi­schen der Eu­ropäischen Union und Sin­ga­pur in Kraft ge­tre­ten - das Sys­tem des re­gis­trier­ten Ausführers er­setzt das Sys­tem des ermäch­tig­ten Ausführers.

Das Frei­han­dels­ab­kom­men zwi­schen der Eu­ropäischen Union und der Re­pu­blik Sin­ga­pur (EUSFTA), das seit dem 21.11.2019 be­steht, sah bis­her vor, dass Ur­sprungs­erklärun­gen für Wa­ren­sen­dun­gen von der Eu­ropäischen Union nach Sin­ga­pur mit einem Wa­ren­wert von über 6.000 Euro nur von einem ermäch­tig­ten Ausführer (EA) aus­ge­fer­tigt wer­den durf­ten.

Dies hat sich geändert. Seit dem 01.01.2023 müssen EU-Ausführer im Sys­tem des re­gis­trier­ten Ausführers (REX) re­gis­triert sein, um eine gültige Ur­sprungs­erklärung un­ter An­gabe ih­rer REX-Num­mer auf den Han­dels­pa­pie­ren (Rech­nung, Lie­fer­schein etc.) ab­ge­ben zu können. Fehlt diese Ur­sprungs­erklärung, ist diese un­vollständig oder gar feh­ler­haft, kann der Einführer in Sin­ga­pur keine ent­spre­chen­den Zollpräfe­ren­zen be­an­tra­gen.

Eine Überg­angs­frist, die vor­sieht, dass die von einem EA ab­ge­ge­be­nen Ur­sprungs­erklärun­gen noch bis zum 31.03.2023 von Sin­ga­pur ak­zep­tiert wer­den, soll Un­ter­neh­men den Überg­ang er­leich­tern.

Da­mit bei der Ein­fuhr in die EU eine Zollpräfe­renz für Wa­ren mit Ur­sprung in Sin­ga­pur gewährt wer­den kann, ist ab dem 01.01.2023 als Ur­sprungs­nach­weis die fol­gende TA­RIC-Un­ter­la­gen­ko­die­rung zu ver­wen­den:
„U101“ - Erklärung zum Ur­sprung, von einem re­gis­trier­ten Ausführer in Sin­ga­pur aus­ge­fer­tigt.

Die REX-Re­gis­trie­rung er­folgt bei dem für das Un­ter­neh­men ört­lich zuständi­gen Haupt­zoll­amt. Im Ge­gen­satz zum EA han­delt es sich beim REX nicht um einen be­wil­li­gungs­bedürf­ti­gen Sta­tus. Den­noch ist zu be­ach­ten, dass die Ur­sprungs­re­geln und Com­pli­ance-Pflich­ten gleich­ge­blie­ben sind.

Hin­weis: Um wei­ter­hin die Präfe­ren­zen des EUSFTA in An­spruch neh­men zu können, müssen Un­ter­neh­men ihre in­ter­nen Pro­zesse an­pas­sen so­wie ihre Dienst­leis­ter über die Ände­run­gen in­for­mie­ren. Die REX-Re­gis­trie­rung muss bis spätes­tens zum Ende des Überg­angs­zeit­raums er­folgt sein.

Siehe hierzu auch Be­schluss (EU) 2022/2469 des Ra­tes vom 12.12.2022.

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