Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (EUSFTA), das seit dem 21.11.2019 besteht, sah bisher vor, dass Ursprungserklärungen für Warensendungen von der Europäischen Union nach Singapur mit einem Warenwert von über 6.000 Euro nur von einem ermächtigten Ausführer (EA) ausgefertigt werden durften.
Dies hat sich geändert. Seit dem 01.01.2023 müssen EU-Ausführer im System des registrierten Ausführers (REX) registriert sein, um eine gültige Ursprungserklärung unter Angabe ihrer REX-Nummer auf den Handelspapieren (Rechnung, Lieferschein etc.) abgeben zu können. Fehlt diese Ursprungserklärung, ist diese unvollständig oder gar fehlerhaft, kann der Einführer in Singapur keine entsprechenden Zollpräferenzen beantragen.
Eine Übergangsfrist, die vorsieht, dass die von einem EA abgegebenen Ursprungserklärungen noch bis zum 31.03.2023 von Singapur akzeptiert werden, soll Unternehmen den Übergang erleichtern.
Damit bei der Einfuhr in die EU eine Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur gewährt werden kann, ist ab dem 01.01.2023 als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagenkodierung zu verwenden:
„U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt.
Die REX-Registrierung erfolgt bei dem für das Unternehmen örtlich zuständigen Hauptzollamt. Im Gegensatz zum EA handelt es sich beim REX nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status. Dennoch ist zu beachten, dass die Ursprungsregeln und Compliance-Pflichten gleichgeblieben sind.
Hinweis: Um weiterhin die Präferenzen des EUSFTA in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen ihre internen Prozesse anpassen sowie ihre Dienstleister über die Änderungen informieren. Die REX-Registrierung muss bis spätestens zum Ende des Übergangszeitraums erfolgt sein.
Siehe hierzu auch Beschluss (EU) 2022/2469 des Rates vom 12.12.2022.