Um die Folgen der Corona-Pandemie für die deutsche Wirtschaft abzufedern und die Zukunftsfähigkeit Deutschlands zu stärken, hat die Regierungskoalition in Berlin am 3.6.2020 ein milliardenschweres Paket geschnürt.
Mit enormer Geschwindigkeit sind daraus bereits die ersten steuerlichen Maßnahmen ausgearbeitet worden. Diese befinden sich derzeit mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz im Gesetzgebungsverfahren, das noch vor dem 1.7.2020 abgeschlossen sein soll.
Wir erläutern Ihnen, mit welchen steuerlichen Maßnahmen der Gesetzgeber Unternehmen über die Krisenzeit hinweghelfen will, wenn auch deren praktische Umsetzung derzeit noch einige Fragen aufwirft. Zudem gehen wir auf die geplante neue Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ein, die Zuschüsse bis zu 150.000 Euro vorsieht.
INHALTE:
- Erweiterung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021
- Vorgezogene Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020
- Möglichkeit der degressiven AfA bei beweglichen Anlagegütern
- Verlängerte Reinvestitionsfristen bei der 6b-Rücklage
- Höherer Freibetrag bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
- Dienstwagenbesteuerung bei Elektrofahrzeugen
- Eckpunkte der Überbrückungshilfe für KMU
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