Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz „KöMoG“) vom 19.04.2021 ist der Gesetzgeber angetreten, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zu verbessern.
Diese sollen künftig zur Körperschaftsteuer optieren und so ihre laufende Steuerlast reduzieren können.
Das sogenannte Optionsmodell hat bei den Wirtschaftsverbänden und in der Fachwelt ein geteiltes Echo ausgelöst. Einhellige Auffassung ist aber, dass noch viele Fragen offen und die mit dem Optionsmodell verbundenen steuerlichen Folgen sehr vielfältig sind. Dennoch wird derzeit damit gerechnet, dass das Gesetz noch bis Ende Juni verabschiedet wird. Die Zeit bis zur parlamentarischen Sommerpause wird entscheidend dafür sein, ob interessierte Unternehmen die Option zur Körperschaftsteuer in den nächsten Jahren in Anspruch nehmen können.
Gerne möchten wir Sie unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens über die finale Ausgestaltung des Optionsmodells informieren. Denn wenn es bei den Plänen der Bundesregierung bleibt, soll die Option bereits erstmalig für das Jahr 2022 ausgeübt werden können. Allerdings ist die Optionsausübung mit verschiedenen Fallstricken und Besonderheiten verbunden, über die sich die Gesellschafter und die Geschäftsführung gleichermaßen bewusst sein sollten.
Inhalte:
- Überblick über die finale Ausgestaltung des Optionsmodells
- Im Gesetzgebungsverfahren offen gebliebene Fragen
- Maßgebliche Parameter bei der Prüfung der Vorteilhaftigkeit der Option und zeitlicher Rahmen
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