Die Finanzverwaltung nimmt mit dem BMF-Schreiben vom 29.09.2022 Stellung zum Umgang mit der durch das Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 eingeführten Einlagelösung für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen. Die Neuregelung gilt für Mehr- und Minderabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgen, und löst die bislang geltende Ausgleichspostenmethode ab. Minderabführungen der Organgesellschaft sind demnach als Einlage durch den Organträger zu behandeln und erhöhen den Beteiligungsbuchwert der Organgesellschaft beim Organträger. Erfolgen Mehrabführungen, verringern diese wie eine Einlagenrückgewähr den Beteiligungsbuchwert der Organgesellschaft beim Organträger.
Bestehen nach der bisherigen Ausgleichspostenmethode noch Ausgleichsposten, sind diese nach der Übergangsregelung in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahres, das nach dem 31.12.2021 endet, aufzulösen. Übersteigen die passiven Ausgleichsposten die Summe aus aktiven Ausgleichsposten und Beteiligungsbuchwert an der Organgesellschaft, kommt es zu einem veräußerungsgleichen Ertrag, der unter Anwendung des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs (§ 8b KStG) bzw. des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) zu versteuern ist.
Hinweis: Anders als in dem am 14.04.2022 veröffentlichten Entwurf dieses Schreibens ist in der vorliegenden finalen Fassung nun klargestellt, dass die Anwendung der Übergangsregelung als letzter Geschäftsvorfall in der Steuerbilanz erfolgt. Einlagen in die Organgesellschaft bis Ende 2022 (bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr) sind somit geeignet, die Entstehung eines veräußerungsgleichen Ertrags zu vermeiden, indem der Beteiligungsbuchwert und damit das Verrechnungspotential betreffend passive Ausgleichsposten erhöht wird.
Die Übergangsregelung sieht alternativ vor, für den veräußerungsgleichen Ertrag eine gewinnmindernden Rücklage zu bilden. Laut BMF ist die Rücklagenbildung in Höhe des gesamten Ertrags oder lediglich anteilig möglich. Der Rücklagenbildung steht nicht entgegen, wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft von dem des Organträgers abweicht oder die Organschaft bereits vor dem 31.12.2021 beendet wurde. Hinsichtlich der Rücklagenauflösung stellt die Finanzverwaltung klar, dass diese zwingend im Wirtschaftsjahr der Bildung sowie den neun folgenden Jahren zu jeweils einem Zehntel vorzunehmen ist. Sofern die Beteiligung an der Organschaft anteilig veräußert wird, sei die Rücklage, unabhängig vom Fortbestand der Organschaft, anteilig aufzulösen.