Antragsstellung in 2022 führt zu deutlicher Kostenreduzierung
Für das Jahr 2022 gelten folgende Umlagesätze:
- KWKG-Umlage: 0,378 Cent/ kWh
- Offshore-Netzumlage 0,419 Cent/ kWh
Bei Antragstellung kann für ein stromkostenintensives Unternehmen mit einem Stromverbrauch von 5 GWh die KWKG- und Offshore-Netzumlage 2022 bei einem positiven Begrenzungsbescheid und einem Selbstbehalt von 1 GWh um rund TEUR 27 reduziert werden.
Antragsstellung für das Begrenzungsjahr 2023 bzw. Endabrechnung für das Kalenderjahr 2021
Auch in den Folgejahren sollten Anträge gestellt werden. Dabei gelten für die Antragsstellung für das Begrenzungsjahr 2023 grundsätzlich noch die bisherigen rechtlichen Vorgaben des EEG 2021 sowie die einschlägigen Merkblätter des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Hinweis: Der Antrag für das Begrenzungsjahr 2023 muss weiterhin bis 30.06.2022 bzw. bei Neugründungen bis 30.09.2022 (Ausschlussfrist) beim BAFA eingereicht werden.
Bei der Antragstellung für das Begrenzungsjahr 2023 und bei der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2021 sollte folgendes beachtet werden:
- Wird die Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 zum Messen und Schätzen von privilegierten Strommengen bis zum 30.05.2022 nicht abgegeben, obwohl auch im Kalenderjahr 2021 von der Erleichterungsregelung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 vom Unternehmen Gebrauch gemacht wurde, führt dies zu einem Verlust der Begrenzung der EEG-, KWK- und Offshore-Netzumlage für das Jahr 2021 sowie in 2022 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die weitergeleiteten Strommengen ordnungsgemäß nach § 62b EEG 20021 abgegrenzt werden.
- Seit März 2022 liegt nun auch ein aktualisiertes Positionspapier der vier Übertragungsnetzbetreiber zu den Anforderungen der Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 (Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber für die Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit; Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021) vor. Danach wird von den Übertragungsnetzbetreibern ein Berechnungstool unter https://www.netztransparenz.de/EEG/Messen-und-Schaetzen zur Verfügung gestellt, mit dem ein entsprechender Nachweis des unvertretbaren Aufwands sowie der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit durch die Unternehmen erbracht werden kann. In dem Leitfaden werden darüber hinaus weiterentwickelte Hinweise gegeben, wie die sog. Zeitgleichheit sichergestellt werden kann (z. B., dass entsprechend § 62b Abs. 5 EEG 2021 EEG-Umlageprivilegien für Strommengen höchstens im Umfang des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, in Anspruch genommen werden).
Ausblick: Antragstellung ab dem Begrenzungsjahr 2024
Ab dem Begrenzungsjahr 2024 sind neue Regelungen zur Antragsstellung vorgesehen. Zwischenzeitlich liegt hierzu der entsprechende Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen Energie-Umlagen-Gesetz - EnUG vor.
Folgende wesentliche Änderungen ergeben sich bei der Antragsstellung für das Begrenzungsjahr 2024:
- Die Stromkostenintensität (Verhältnis von maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung) vermindert sich für die Unternehmen, die in der sogenannten Liste 1 geführt sind, von 14 Prozent auf 13 Prozent
- Zur Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten sind die neuen durchschnittlichen Strompreise, die das BAFA Ende Februar 2022 veröffentlich hat (vgl. Übersicht „Durchschnittliche Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsverfahren 2022 (Stand 28.02.2022)“), heranzuziehen.
- Zum 01.01.2022 muss das begünstigte Unternehmen ein Mess- und Schätzkonzept für privilegierte Strommengen eingerichtet haben. Mit der Endabrechnung nach §§ 74, 74a EEG 2021 für das Kalenderjahr 2021 hat das privilegierte Unternehmen eine Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 abzugeben, sofern es im Kalenderjahr 2021 weiterhin die Möglichkeit der Erleichterungen für Schätzungen nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 in Anspruch genommen hat. Hierbei ist durch das Unternehmen darzustellen, wie seit dem 01.01.2022 sichergestellt ist, dass § 62b EEG eingehalten wird. Dabei kommen folgende Varianten in Betracht:
- Die Stromkostenintensität (Verhältnis von maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung) vermindert sich für die Unternehmen, die in der sogenannten Liste 1 geführt sind, von 14 Prozent auf 13 Prozent
- Zur Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten sind die neuen durchschnittlichen Strommengen werden spätestens seit dem 01.01.2022 durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abgegrenzt.Eine Abgrenzung der Strommengen bedarf es seit dem 01.01.2022 nicht mehr, da eine Abrechnung am vorgelagerten Punkt nach § 62b Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021 erfolgt.
- Ein Abgrenzungssachverhalt liegt spätestens seit dem 01.01.2022 nicht mehr vor.
- Strommengen werden seit dem 01.01.2022 im Wege der Schätzung nach § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 abgegrenzt, da eine mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung technisch unmöglich und eine umlageerhöhende Zurechnung der Strommengen nach § 62b Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021 wirtschaftlich unzumutbar ist.