Nach der bis 30.06.2021 geltenden Fassung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG wurde die Wegzugssteuer im Fall des Wegzugs in einen EU-/EWR-Staat vor dem 01.01.2022 zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet (§ 6 Abs. 5 AStG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG). Bei vor dem 01.01.2022 erfolgtem Wegzug in einen Drittstaat war eine Stundung auf Antrag mit auf maximal fünf Jahre gestreckter Ratenzahlung vorgesehen (§ 6 Abs. 4 AStG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG).
Mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 21.12.2023, das am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I 2023, Nr. 397), wurde nun eine Regelung zum Wegfall dieser Stundungen eingeführt. Demnach ist die Stundung in den vorgenannten Altfällen zu widerrufen, soweit nach dem 16.08.2023 Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als 25 % des gemeinen Werts der Anteile zum Wegzugszeitpunkt beträgt (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AStG).
Damit wurde eine parallele Regelung zur aktuellen Wegzugsbesteuerung getroffen. Bei Wegzügen nach dem 31.12.2021 wird sowohl in EU-/EWR- als auch in Drittstaatsfällen auf Antrag eine Stundung mit auf sieben Jahren gestreckter Ratenzahlung unter Gestellung von Sicherheiten gewährt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AStG). Die noch nicht entrichtete Steuer ist allerdings bei Ereignissen nach § 6 Abs. 4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig. Dies gilt u. a., soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einlagerückgewähr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als 25 % des gemeinen Werts der Anteile beträgt (§ 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 5 AStG).