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Steuerberatung

„Wegfallgewinn“ bei unter Nennwert erworbener Genussrechtsforderung

Er­wirbt der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft eine Ge­nuss­rechts­for­de­rung ge­gen die Ge­sell­schaft un­ter Nenn­wert und ver­zich­tet dann auf den die An­schaf­fungs­kos­ten über­stei­gen­den Teil der For­de­rung, ent­steht laut BFH im Ge­samt­hands­be­reich ein ent­spre­chen­der „Weg­fall­ge­winn“, der auch nicht durch Bil­dung ei­nes steu­er­li­chen Aus­gleichs­pos­tens neu­tra­li­siert wer­den kann.

Im Streit­fall schloss eine Per­so­nen­ge­sell­schaft in 2004 mit In­ves­to­ren Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­run­gen und pas­si­vierte dafür in der Ge­samt­hands­bi­lanz Ver­bind­lich­kei­ten von ins­ge­samt 28 Mio. Euro. Um die in eine fi­nan­zi­elle Schief­lage ge­ra­tene Per­so­nen­ge­sell­schaft zu un­terstützen, er­war­ben de­ren Ge­sell­schaf­ter in 2010 von den Ge­nuss­rechts­in­ha­bern die Ge­nuss­rechte zu einem Kauf­preis von 14 Mio. Euro und ver­ein­bar­ten mit der Ge­sell­schaft einen For­de­rungs­ver­zicht von 14 Mio. Euro.

Laut Ur­teil des BFH vom 16.11.2023 (Az. IV R 28/20) er­gibt sich dar­aus im Ge­samt­hands­be­reich der Per­so­nen­ge­sell­schaft ein „Weg­fall­ge­winn“ i. H. v. 14 Mio. Euro. Dem stehe keine Ein­lage oder „Quasi-Ein­lage“ der Ge­sell­schaf­ter ge­genüber. Zwar stell­ten die er­wor­be­nen For­de­run­gen der Ge­sell­schaf­ter Son­der­be­triebs­vermögen dar. Diese seien aber nur i. H. v. 14 Mio. Euro zu ak­ti­vie­ren, so dass der über­stei­gende Ver­zichts­be­trag nicht in das Ge­samt­hands­vermögen ein­ge­legt wer­den könne. Auch die Grundsätze der kor­re­spon­die­ren­den könn­ten den Er­trags­aus­weis im Ge­samt­hands­be­reich der Ge­sell­schaft nicht neu­tra­li­sie­ren und stünden dem Aus­weis der For­de­run­gen im Son­der­be­triebs­vermögen mit den An­schaf­fungs­kos­ten nicht ent­ge­gen.

Schließlich ver­neint der BFH auch eine Neu­tra­li­sie­rung des Er­trags durch Bil­dung ei­nes pas­si­ven Aus­gleichs­pos­tens im Ge­samt­hands­be­reich. Eine Rechts­grund­lage für die Bil­dung ei­nes sol­chen Aus­gleichs­pos­tens sei nicht er­sicht­lich.

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