Im Streitfall schloss eine Personengesellschaft in 2004 mit Investoren Genussrechtsvereinbarungen und passivierte dafür in der Gesamthandsbilanz Verbindlichkeiten von insgesamt 28 Mio. Euro. Um die in eine finanzielle Schieflage geratene Personengesellschaft zu unterstützen, erwarben deren Gesellschafter in 2010 von den Genussrechtsinhabern die Genussrechte zu einem Kaufpreis von 14 Mio. Euro und vereinbarten mit der Gesellschaft einen Forderungsverzicht von 14 Mio. Euro.
Laut Urteil des BFH vom 16.11.2023 (Az. IV R 28/20) ergibt sich daraus im Gesamthandsbereich der Personengesellschaft ein „Wegfallgewinn“ i. H. v. 14 Mio. Euro. Dem stehe keine Einlage oder „Quasi-Einlage“ der Gesellschafter gegenüber. Zwar stellten die erworbenen Forderungen der Gesellschafter Sonderbetriebsvermögen dar. Diese seien aber nur i. H. v. 14 Mio. Euro zu aktivieren, so dass der übersteigende Verzichtsbetrag nicht in das Gesamthandsvermögen eingelegt werden könne. Auch die Grundsätze der korrespondierenden könnten den Ertragsausweis im Gesamthandsbereich der Gesellschaft nicht neutralisieren und stünden dem Ausweis der Forderungen im Sonderbetriebsvermögen mit den Anschaffungskosten nicht entgegen.
Schließlich verneint der BFH auch eine Neutralisierung des Ertrags durch Bildung eines passiven Ausgleichspostens im Gesamthandsbereich. Eine Rechtsgrundlage für die Bildung eines solchen Ausgleichspostens sei nicht ersichtlich.