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Steuerberatung

Wegzugsbesteuerung: Keine einschränkende Auslegung bei unentgeltlicher Anteilsübertragung auf beschränkt Steuerpflichtigen

Die un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung ei­ner im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen we­sent­li­chen Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­be­tei­li­gung ist für das Auslösen der Weg­zugs­be­steue­rung für sich al­lein­ste­hend aus­rei­chend. Ein Aus­schluss bzw. eine Be­schränkung des na­tio­na­len Be­steue­rungs­rechts ist da­bei nicht zusätz­lich er­for­der­lich.

Ver­legt ein un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­ger sei­nen Wohn­sitz ins Aus­land, un­ter­liegt der Wert­zu­wachs ei­ner im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft i. H. v. min­des­tens 1 % (sog. we­sent­li­che Be­tei­li­gung) der Weg­zug­be­steue­rung nach § 6 AStG. Da­ne­ben greift die Weg­zugs­be­steue­rung auch dann, wenn eine sol­che we­sent­li­che Be­tei­li­gung un­ent­gelt­lich auf einen nicht un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen über­tra­gen oder der­ge­stalt veräußert wird, dass da­durch das Be­steue­rungs­recht Deutsch­lands am Veräußerungs­ge­winn der Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len be­schränkt oder aus­ge­schlos­sen wird.

Der Vor­in­stanz fol­gend ent­schied der BFH (Ur­teil vom 08.12.2021, Az. I R 30/19, DStR 2022, S. 1094), dass die un­ent­gelt­li­che An­teilsüber­tra­gung auf eine be­schränkt steu­er­pflich­tige Per­son auch dann eine Weg­zugs­be­steue­rung auslöst, wenn das na­tio­nale Be­steue­rungs­recht durch die Über­tra­gung nicht un­mit­tel­bar aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt wird. Eine ein­schränkende Aus­le­gung des Tat­be­stands der un­ent­gelt­li­chen An­teilsüber­tra­gung durch An­nahme ei­nes ent­spre­chen­den un­ge­schrie­be­nen Tat­be­stands­merk­mals sei nicht ge­bo­ten.

Im Streit­fall wurde eine we­sent­li­che Be­tei­li­gung an ei­ner GmbH mit Sitz im In­land an eine in der USA ansässige natürli­che Per­son un­ent­gelt­lich über­tra­gen. Da das Be­triebs­vermögen der GmbH aus in Deutsch­land be­le­ge­nem Grund­be­sitz be­stand, wurde das na­tio­nale Be­steue­rungs­recht nach den Vor­ga­ben des DBA auf­grund der Über­tra­gung nicht be­schränkt. Nach Auf­fas­sung des BFH war dies für die An­wen­dung der Weg­zugs­be­steue­rung ir­re­le­vant. Al­lein die ab­strakte Ge­fahr, dass Deutsch­land auf­grund ei­ner Vermögen­sum­schich­tung das Be­steue­rungs­recht ver­lie­ren könnte, rei­che für den un­mit­tel­ba­ren Steu­er­zu­griff aus. Aus die­sem Grund sei auch keine ein­schränkende Aus­le­gung der Weg­zugs­be­steue­rung aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen ge­bo­ten.

Hin­weis: Die Re­ge­lung zur Weg­zugs­be­steue­rung nach § 6 AStG wurde mit Wir­kung ab 2022 zwar neu­ge­fasst. Die Vor­aus­set­zun­gen, die zu ei­ner Weg­zugs­be­steue­rung führen, wur­den al­ler­dings in­so­weit bei­be­hal­ten, so dass der BFH auch un­ter dem neu ge­fass­ten Wort­laut zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis kom­men dürfte.

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