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Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

FG Köln 31.8.2016, 2 K 721/13

Das FG Köln hat dem EuGH wei­tere Fra­gen zur Eu­ro­pa­rechtmäßig­keit von § 50d Abs. 3 EStG vor­ge­legt. Be­reits mit Vor­la­ge­be­schluss vom 8.7.2016 (2 K 2995/12) hatte das Ge­richt Zwei­fel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der eu­ropäischen Nie­der­las­sungs­frei­heit und mit der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie ver­ein­bar ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in Däne­mark ansässige Hol­ding­ge­sell­schaft. Sie strei­tet mit dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) um die Er­stat­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer. Sie hält Be­tei­li­gun­gen an mehr als 25 eu­ropäischen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, die zum Teil auch in Däne­mark ansässig und ak­tiv sind. Sie be­schäftigt keine ei­ge­nen Ar­beit­neh­mer und verfügt über keine Ge­schäftsräume. Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Kläge­rin war eine Li­mited mit Sitz in Zy­pern, die keine Wirt­schaftstätig­keit ausübte. Die An­teile an die­ser Li­mited wur­den zu 100 Pro­zent von ei­ner in Sin­ga­pur ansässi­gen natürli­chen Per­son ge­hal­ten.

Die Kläge­rin be­an­tragte im Sep­tem­ber 2011 beim BZSt die Er­stat­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer i.H.v. 25.000 €, die eine deut­sche Toch­ter-GmbH (100-Pro­zent-Be­tei­li­gung) auf Ge­winn­aus­schüttun­gen ein­be­hal­ten hatte. Das BZSt ver­sagte die Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­er­stat­tung un­ter Hin­weis auf § 50d Abs. 3 EStG, weil die Kläge­rin keine ei­gene Wirt­schaftstätig­keit ausübe.

Das FG setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH meh­rere Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
Das Kla­ge­ver­fah­ren we­gen Er­stat­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer war aus­zu­set­zen. Es wird gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV die Vor­ab­ent­schei­dung des EuGH über die un­ten ge­nann­ten Rechts­fra­gen ein­ge­holt. Die An­ru­fung des EuGH ist gem. Art. 267 AEUV ge­bo­ten, weil das Verständ­nis der Nie­der­las­sungs­frei­heit gem. Art. 54 AEUV (ex-Art. 48 EG) so­wie des Be­griffs des Miss­brauchs i.S.v Art. 1 Abs. 2 der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie in ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Weise zwei­fel­haft sind. Ent­schei­dend für den Aus­gang des Kla­ge­ver­fah­rens ist, ob die vom deut­schen Ge­setz­ge­ber in § 50d Abs. 3 EStG (2007) zur Ver­hin­de­rung von Miss­brauch auf­ge­stell­ten Kri­te­rien, die zu ei­ner Ver­sa­gung der Er­stat­tung bzw. Frei­stel­lung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer führen, mit EU-Recht ver­ein­bar und folg­lich an­wend­bar sind.

Der Se­nat hält an sei­nen eu­ro­pa­recht­li­chen Be­den­ken ge­genüber der Re­ge­lung des § 50d Abs. 3 EStG fest. Auch im vor­lie­gen­den Sach­ver­halt könnte der deut­sche Ge­setz­ge­ber die Grenze der eu­ro­pa­recht­lich zulässi­gen Miss­brauchs­bekämp­fung über­schrit­ten ha­ben. Im Un­ter­schied zur ers­ten Vor­lage (FG Köln 8.7.2016, 2 K 2995/12) hatte die ausländi­sche Kläge­rin zwar kein ei­ge­nes Per­so­nal und keine ei­ge­nen Ge­schäftsräume. Ge­gen einen Miss­brauch könnte aber hier spre­chen, dass die ausländi­sche Mut­ter­ge­sell­schaft (Kläge­rin) im Rah­men ei­nes in ih­rem Ansässig­keits­staat ak­tiv täti­gen Kon­zerns als Hol­ding­ge­sell­schaft dau­er­haft aus­ge­glie­dert wurde.

Dem EuGH wer­den fol­gende Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

I.) Ste­hen Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) und Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Richt­li­nie 90/435/EWG ei­ner na­tio­na­len Steu­er­vor­schrift wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren in Rede ste­hen­den ent­ge­gen, die ei­ner ge­biets­frem­den Mut­ter­ge­sell­schaft, die in­ner­halb ei­nes in ih­rem Ansässig­keits­staat ansässi­gen ak­tiv täti­gen Kon­zerns auf Dauer als Hol­ding­ge­sell­schaft aus­ge­glie­dert wird, die Ent­las­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer auf Ge­winn­aus­schüttun­gen ver­wei­gert, so­weit Per­so­nen an ihr be­tei­ligt sind, de­nen die Er­stat­tung oder Frei­stel­lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un­mit­tel­bar er­ziel­ten und

(1) für die Ein­schal­tung der ge­biets­frem­den Mut­ter­ge­sell­schaft wirt­schaft­li­che oder sonst be­acht­li­che Gründe feh­len oder

(2) die ge­biets­fremde Mut­ter­ge­sell­schaft nicht mehr als 10 Pro­zent ih­rer ge­sam­ten Brut­to­erträge des be­tref­fen­den Wirt­schafts­jah­res aus ei­ge­ner Wirt­schaftstätig­keit er­zielt (woran es u.a. fehlt, so­weit die ausländi­sche Ge­sell­schaft ihre Brut­to­erträge aus der Ver­wal­tung von Wirt­schaftsgütern er­zielt) oder

(3) die ge­biets­fremde Mut­ter­ge­sell­schaft nicht mit einem für ih­ren Ge­schäfts­zweck an­ge­mes­sen ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr teil­nimmt,

während ge­biets­ansässi­gen Hol­ding­ge­sell­schaf­ten die Ent­las­tung von der Ka­pi­tal­er­trag­steuer gewährt wird, ohne dass es auf die vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen an­kommt?

Link­hin­weis:

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