Das BMF gewährt u. a. eine Stundung von bis zum 31.3.2021 fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern längstens bis zum 30.6.2021, wenn ein Steuerpflichtiger nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Zudem können Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bis 31.12.2021 herabgesetzt werden (s. dazu im Detail Ebner Stolz Newsletter vom 20.1.2021).
Die Obersten Finanzbehörden der Länder weisen mit gleich lautenden Erlassen vom 25.1.2021 darauf hin, dass in entsprechenden Fällen auch eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Festsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen möglich ist. Etwaige Anträge wegen Stundung der Gewerbesteuer sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten.
Darüber hinaus ist aus mehreren Landesfinanzministerien (z. B. Saarland, Pressemitteilung vom 20.1.2021, OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.1.2021, Bayerische Landesamt für Steuern) zu vernehmen, dass angesichts der Corona-Pandemie auch eine Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021 bis 31.3.2021 beantragt werden kann. Ein Antrag soll bis zum 31.3.2021 durch eine entsprechend berichtigte Anmeldung gestellt werden können. Dabei soll ein nicht unerheblicher Einfluss durch die Corona-Pandemie auf das Unternehmen darzulegen sein. Dem Vernehmen nach soll hierzu kein BMF-Schreiben ergehen. Vielmehr soll eine entsprechende Anpassung in den FAQ des BMF zu Corona Steuern erfolgen. Bislang findet sich dazu allerdings noch nichts in den FAQ.