Das 2. DSAnpUG-EU sieht umfangreiche Änderungen u.a. im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) sowie des Bundesmeldegesetzes (BMG) vor. Die meisten Änderungen betreffen den öffentlichen Bereich und nicht private Unternehmen.
Mit dem 2. DSAnpUG-EU soll das 1. DSAnpUG-EU, aus dem das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hervorgegangen ist, nachgebessert werden. Außerdem sollen zahlreiche datenschutzrechtliche Regelungen aus 154 Gesetzen an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst werden. So werden z. B. im BSIG im großen Umfang datenschutzrechtliche Normen aufgenommen.
Unternehmen bis 19 Beschäftigte brauchen keinen Datenschutzbeauftragten mehr
Die größte und für kleinere Unternehmen wichtigste Änderung betrifft § 38 BDSG, der die Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten regelt. Durch den Gesetzesentwurf wird der Schwellwert erhöht, so dass in der Regel nur noch Unternehmen einen Datenschutzbeauftragen bestellen müssen, bei denen mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Bestimmte Unternehmen müssen aber weiterhin unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG).
Einwilligung von Beschäftigen: keine Unterschrift mehr nötig
Eine weitere wichtige Änderung im 2. DSAnpUG-EU sieht vor, dass die Einwilligung im Arbeitsverhältnis (z.B. in die Veröffentlichung von Fotos) zukünftig “schriftlich oder elektronisch” (also z.B. per E-Mail) erfolgen kann (§ 26 Abs. 2 S. 3 BDSG). Andere Einwilligungen, die etwa von Kunden eingeholt werden, bedurften schon bisher keiner Schriftform. Allerdings müssen auch elektronisch erteilte Einwilligungen revisionssicher dokumentiert werden.
Mehr Befugnisse zur Datenverarbeitung für Behörden - weniger Datenschutzrechte für Betroffene
Das BDSG neu geht mit der Anpassung von Spezialgesetzen einher, wie z. B. dem SÜG und dem BSIG. Durch eine Anpassung des BSI-Gesetzes (BSIG) soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weitere Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten, damit das BSI seine Aufgaben besser erfüllen kann. Außerdem sollen Rechte von Personen, deren Daten durch das BSI verarbeitet werden, eingeschränkt werden. Dies betrifft z.B. das Auskunftsrecht das Recht auf Berichtigung oder Löschung. Damit das BSI seinen Aufgaben im öffentlichen Interesse nachkommen kann, soll auch seine Pflicht zur Information Betroffener über den Datenschutz (z.B. in „Datenschutzerklärungen“) eingeschränkt werden.
Daneben soll der „Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ (BDBOS) eine 75-tägige Vorratsdatenspeicherung durch Anpassung des BDBOS-Gesetz (BDBOSG) eingeräumt werden.
Viele der Änderungen in den 154 Gesetzen betreffen auf den ersten Blick nur sprachliche bzw. rhetorische Änderungen. Ebenso wird das Wort „Betroffener“ in vielen Gesetzen durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt. Durch die Definition als betroffene Person wird der Betroffenenkreis etwa im Gentechnikgesetz auf juristische Personen erweitert. Somit können sogar juristische Personen bestimmte Auskunftsansprüche nach dem Gentechnikgesetz geltend machen.
Hinweis
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 20.9.2019 zugestimmt. Die Änderungen werden daher demnächst in Kraft treten. Das 2. DSAnpUG-EU wird an den Datenschutzpflichten für Unternehmen mit Ausnahme der oben beiden beschriebenen Änderungen nichts ändern.