Bereits mit Beschluss vom 24.11.2022 (Az. 2 BvR 1424/15) kam das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren verfassungswidrig sind, soweit dadurch in bestimmten Fällen ein Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial eintreten konnte (mehr dazu lesen Sie hier).
Zu einem entsprechenden Ergebnis kommt das BVerfG mit Beschluss vom 06.12.2022 (Az. 2 BvL 29/14) hinsichtlich einer weiteren Übergangsregelung, konkret § 36 Abs. 6a KStG i. d. F. v. § 34 Abs. 13f KStG i. d. F. d. JStG 2010. Diese Regelung kann zum Verlust von im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbarem Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen, ohne dass dieser Verlust durch die gleichzeitige Verringerung von Körperschaftsteuererhöhungspotenzial vollständig kompensiert wird.
Hinweis: Wie bereits bei der vorgehenden Entscheidung verpflichtet das BVerfG den Gesetzgeber, den Verfassungsverstoß bis 31.12.2023 rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu beseitigen.