- Ab 2016 kommen erweiterte Offenlegungspflichten auf große Kapitalgesellschaften und Konzerne zu
- Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern
- Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung müssen offen gelegt werden.
Dies genügt der EU-Kommission jedoch nicht. Sie fordert eine gesetzliche Berichterstattungspflicht für die Corporate Social Responsibility (CSR)-relevanten unternehmensspezifischen Informationen. Nach der am 15.4.2014 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Richtlinie, die von den einzelnen Mitgliedstaaten bis 1.1.2016 in entsprechendes nationales Recht umgesetzt werden soll, sollen neben den finanziellen nun auch noch umfangreiche nichtfinanzielle Informationen zu einer nachhaltigen Unternehmensführung offengelegt werden, mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft und zu einer höheren Wirtschaftlichkeit in den Unternehmen selbst beizutragen.
Die erweiterten Offenlegungspflichten sollen nur für große Kapitalgesellschaften und Konzerne, insb. mit mehr als 500 Arbeitnehmern, gelten. KMU sind somit von den Anforderungen ausgenommen. Doch mag auf ihnen, etwa als Zulieferer, der faktische Druck lasten, eine entsprechende Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwohl einzuführen, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden.
Wenngleich Deutschland im vergangenen Jahr bereits erweiterte Maßgaben zur Lageberichterstattung gemäß HGB und den DRS 20 eingeführt hat und entsprechend gewisse nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie z. B. Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, § 289 Abs. 3 und § 315 Abs. 1 HGB, offen zu legen sind, geht dies der EU-Kommission nicht weit genug: diese finanziellen und nicht finanziellen Informationen allein reichen danach für das Verständnis der künftigen Unternehmensentwicklung nicht mehr aus. Gemäß der Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffende Informationen sollen Gesellschaften künftig ihre Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen (Diversity) offenlegen. Im Umweltbereich etwa sollen vorhersehbare Auswirkungen z. B. auf Gesundheit und Sicherheit, die Nutzung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien, den Treibhauseffekt und die Luftverschmutzung dargelegt werden. Ähnliches ist explizit für andere Bereiche vorgesehen.
Wenn Gesellschaften für einzelne in der Richtlinie aufgeführte Bereiche keine Unternehmenspolitik verfolgen, muss erklärt werden, weshalb sie dies nicht tun (sog. comply or explain).
Die auf dem Vorschlag der EU-Kommission basierende Richtlinie führt zu einer massiven Ausweitung der Lageberichterstattung und damit zu deutlich mehr Bürokratie. Vorgesehen ist, dass die Unternehmen neben der reinen Darstellung ihrer Unternehmenspolitik auch Leistungseinschätzungen und Risikobeurteilungen abgeben. Sie sollen Risikofelder benennen, die sensible unternehmensinterne Informationen enthalten können. Um nicht zu stark in die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen einzugreifen, steht die Offenlegung unternehmensinterner Informationen im Ermessen von Management und Aufsichtsgremien.
Grundsätzlich ist eine nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht abzugeben, die dann durch den Abschlussprüfer zwingend zu prüfen ist. Die nichtfinanzielle Erklärung muss Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich der Beschreibung der diesbezüglich verfolgten Gesellschaftspolitik und deren Ergebnisse, der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und deren Handhabung enthalten. Zudem sind nichtfinanzielle Leistungsindikatoren zu analysieren. Neben der reinen Darstellung der Unternehmenspolitik sind somit auch Leistungseinschätzungen und Risikobeurteilungen durch die Gesellschaft vorzunehmen und durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Dies bedeutet eine Begutachtung der zugrundeliegenden Überwachungssysteme des Unternehmens durch den Abschlussprüfer. Derartige Systemprüfungen sind komplex und derzeit nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung. Davon abgesehen wird die Prüfbarkeit bestimmter Angaben schon aus Praktikabilitätserwägungen beeinträchtigt. Denn wie soll der Abschlussprüfer etwa die Prüfung, dass die Einhaltung von Menschenrechten gewährleistet ist, bewerkstelligen.
Alternativ zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachhaltigkeitsbericht als Bestandteil des Lageberichts zu erstellen. In diesem Fall ist das Unternehmen von der Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil des Lageberichts befreit. Dies ist insbesondere für solche Unternehmen interessant, die jetzt schon freiwillig über CSR berichten.
Wenn nun aber schon die Berichtspflichten ausgeweitet werden, ist es im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit sicherlich zu begrüßen, dass dies EU-weit einheitlich erfolgen soll. Gewarnt werden sollte aber davor, den Lagebericht mit unbedeutenden Absichtserklärungen zu überfrachten, die möglicherweise die Verständlichkeit und Lesbarkeit dieses Mediums insgesamt beeinträchtigen.