Der Sachverhalt:
Der Kläger nutzt die geschäftliche Bezeichnung "W C T". Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs "W C T" im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten, die mit den Worten "Anzeige zu w c t" überschrieben war. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu.
Die Beklagten hatten die geschäftliche Bezeichnung des Klägers "W C T" unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen konnte: Bei der Eingabe des Suchbegriffs bei Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten "Anzeige zu w c t" überschrieben war. Nach dem Erscheinungsbild hatten die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer war nicht erkennbar, ob eine - tatsächlich nicht bestehende - geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger bestand. Vielmehr erweckte die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers war.
Im Ergebnis unerheblich war, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt worden war, da die Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich waren. Die Beklagten hatten die geschäftliche Bezeichnung des Klägers in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "W C T" ihre Anzeige erschien, nicht eingeschritten waren. Ihre Verantwortlichkeit entfiel auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 MarkenG beruhte damit maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.