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Welcher Ehegatte erhält die Versicherungssumme?

BGH 22.7.2015, IV ZR 437/14

Wem der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit der For­mu­lie­rung "der ver­wit­wete Ehe­gatte" im To­des­fall ein Be­zugs­recht einräumt, ist durch Aus­le­gung der Wil­lens­erklärung zu er­mit­teln. Doch auch bei ei­ner späte­ren Schei­dung und Wie­der­hei­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers muss re­gelmäßig da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Zeit­punkt der Be­zugs­rechts­erklärung ver­hei­ra­tete Ehe­gatte be­zugs­be­rech­tigt sein soll.

Der Sach­ver­halt:
Der Ehe­mann der Kläge­rin war in ers­ter Ehe mit der Streit­hel­fe­rin der Be­klag­ten ver­hei­ra­tet. Der Ar­beit­ge­ber des Ehe­man­nes hatte 1987 bei der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten eine Le­bens­ver­si­che­rung im Rah­men der be­trieb­li­chen Al­ters- und Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung nach dem Be­trAVG auf das Le­ben des Ehe­man­nes als ver­si­cher­ter Per­son ab­ge­schlos­sen. Der Ver­si­che­rung la­gen die All­ge­mei­nen Be­din­gun­gen für die ka­pi­tal­bil­dende Le­bens­ver­si­che­rung (ALB 1986) zu­grunde.

Der Ar­beit­ge­ber über­trug im Juli 1997 die Le­bens­ver­si­che­rung auf den Ehe­mann der Kläge­rin als neuen Ver­si­che­rungs­neh­mer. Die­ser kreuzte auf einem Vor­druck der Ver­si­che­rung an, dass "nach dem Tod" der ver­si­cher­ten Per­son "der ver­wit­wete Ehe­gatte" das Be­zugs­recht er­hal­ten sollte. Im April 2002 wurde die mit der Streit­hel­fe­rin ge­schlos­sene er­ste Ehe des Ehe­man­nes ge­schie­den. Im Ok­to­ber 2002 hei­ra­tete er die Kläge­rin, mit der er bis zu sei­nem Tod ver­hei­ra­tet blieb.

Der Ehe­mann ver­st­arb im April 2012. Die Be­klagte zahlte die Ver­si­che­rungs­summe an die Streit­hel­fe­rin aus. Sie lehnte es ab, die Ver­si­che­rungs­summe an die Kläge­rin aus­zu­zah­len. De­ren auf Zah­lung von 34.530 € ge­rich­tete Klage war vor dem LG und OLG er­folg­reich. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH die Vor­ent­schei­dun­gen auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte dem Be­griff "ver­wit­we­ter Ehe­gatte" eine fal­sche Be­deu­tung zu­ge­mes­sen und bei sei­ner Aus­le­gung fälsch­lich auf Umstände ab­ge­stellt, die erst nach der Be­zugs­erklärung ein­ge­tre­ten wa­ren.

Wem der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit der For­mu­lie­rung "der ver­wit­wete Ehe­gatte" im To­des­fall ein Be­zugs­recht einräumt, ist zwar durch­aus durch Aus­le­gung der Wil­lens­erklärung des Verfügungs­be­rech­tig­ten zu er­mit­teln. Die Aus­le­gung be­zieht sich al­ler­dings auf den Zeit­punkt, zu dem der Ver­si­che­rungs­neh­mer seine Erklärung ab­gibt. Wie der Se­nat be­reits wie­der­holt ent­schie­den hat, bie­tet der Wort­laut "Ehe­gatte" kei­nen An­halt dafür an­zu­neh­men, ein Ver­si­che­rungs­neh­mer wolle da­mit nicht den zum Zeit­punkt der Erklärung mit ihm ver­hei­ra­te­ten Ehe­gat­ten, son­dern all­ge­mein die­je­nige Per­son begüns­ti­gen, die zum Zeit­punkt sei­nes To­des mit ihm ver­hei­ra­tet sein wird.

Viel­mehr ver­bin­det ein Ver­si­che­rungs­neh­mer mit dem Wort "Ehe­gatte" so­lange keine ge­gen­tei­li­gen An­halts­punkte vor­lie­gen re­gelmäßig nur die Vor­stel­lung, dass da­mit der­je­nige ge­meint ist, mit dem der Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Zeit­punkt der Erklärung ver­hei­ra­tet ist. Eine Vor­stel­lung, dass es sich bei ei­ner sol­chen Be­zugs­rechts­be­stim­mung nicht um die Be­zeich­nung ei­ner ganz be­stimm­ten, le­ben­den Per­son, son­dern um eine ab­strakte Be­zeich­nung han­delt, ist dem Ver­si­che­rungs­neh­mer fremd. Erst recht er­gibt sich ein sol­cher Erklärungs­in­halt nicht nach der al­lein maßgeb­li­chen Aus­le­gung nach dem ob­jek­ti­ven Empfänger­ho­ri­zont des Ver­si­che­rers.

Die Aus­le­gung des Be­ru­fungs­ge­richts, die dies aus dem Ei­gen­schafts­wort "ver­wit­wet" ent­neh­men wollte, war so­mit rechts­feh­ler­haft. Denn in­so­weit kam es al­lein auf das Verständ­nis des Ehe­man­nes zum Zeit­punkt der Ab­gabe der Erklärung an, wie es sich nach dem ob­jek­ti­ven Empfänger­ho­ri­zont gem. §§ 133, 157 BGB der Be­klag­ten dar­stellte. Hier war je­doch aus Sicht des Ehe­manns ty­pi­scher­weise die zu die­sem Zeit­punkt mit ihm ver­hei­ra­tete Frau im Ver­si­che­rungs­fall der "ver­wit­wete Ehe­gatte", weil das Be­zugs­recht nach der ausdrück­li­chen Re­ge­lung nur im To­des­fall grei­fen sollte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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