Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin war in erster Ehe mit der Streithelferin der Beklagten verheiratet. Der Arbeitgeber des Ehemannes hatte 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem BetrAVG auf das Leben des Ehemannes als versicherter Person abgeschlossen. Der Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB 1986) zugrunde.
Der Ehemann verstarb im April 2012. Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme an die Streithelferin aus. Sie lehnte es ab, die Versicherungssumme an die Klägerin auszuzahlen. Deren auf Zahlung von 34.530 € gerichtete Klage war vor dem LG und OLG erfolgreich. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das Berufungsgericht hatte dem Begriff "verwitweter Ehegatte" eine falsche Bedeutung zugemessen und bei seiner Auslegung fälschlich auf Umstände abgestellt, die erst nach der Bezugserklärung eingetreten waren.
Wem der Versicherungsnehmer mit der Formulierung "der verwitwete Ehegatte" im Todesfall ein Bezugsrecht einräumt, ist zwar durchaus durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten zu ermitteln. Die Auslegung bezieht sich allerdings auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut "Ehegatte" keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird.
Vielmehr verbindet ein Versicherungsnehmer mit dem Wort "Ehegatte" solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei einer solchen Bezugsrechtsbestimmung nicht um die Bezeichnung einer ganz bestimmten, lebenden Person, sondern um eine abstrakte Bezeichnung handelt, ist dem Versicherungsnehmer fremd. Erst recht ergibt sich ein solcher Erklärungsinhalt nicht nach der allein maßgeblichen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dies aus dem Eigenschaftswort "verwitwet" entnehmen wollte, war somit rechtsfehlerhaft. Denn insoweit kam es allein auf das Verständnis des Ehemannes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, wie es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB der Beklagten darstellte. Hier war jedoch aus Sicht des Ehemanns typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der "verwitwete Ehegatte", weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todesfall greifen sollte.
Linkhinweis:
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