Der Sachverhalt:
Das Finanzamt erließ hingegen einen gemäß dem seiner Ansicht anzuwendenden Regelsteuersatz geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Mit seiner Revision machte das Finanzamt geltend, der Gesetzgeber sei berechtigt, die Steuerbegünstigung für die Lieferung bestimmter Gegenstände anhand der Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur (KN) abzugrenzen sowie die Nutzung einer durch die der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) eingeräumten Möglichkeit der Steuerermäßigung auf bestimmte Gegenstände der dort genannten Art zu beschränken.
Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Die Lieferung der streitgegenständlichen Holzhackschnitzel unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind Holzhackschnitzel hiervon nicht erfasst werden. Da "Holz in Form von Schnitzeln" in die Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN einzureihen ist, verbietet sich die Annahme, Holzhackschnitzel könnten als Brennholz "in ähnlicher Form" wie Rundlinge, Scheite etc. der Unterpos. 4401 10 00 KN angesehen werden.
Im vorliegenden Fall gehörten die gelieferten Holzhackschnitzel auch nicht zu den in Nr. 48b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beschriebenen Gegenständen. Zu diesen gehören "Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst" der Unterpos. 4401 30 KN, die in der im Streitjahr geltenden Fassung der KN hinsichtlich der Warenbeschreibung - allerdings unter Verlust ihrer bisherigen Positionsnummer - inhaltlich unverändert geblieben ist, so dass sie für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes weiterhin herangezogen werden kann. Die Holzhackschnitzel des Streitfalls wurden jedoch nicht aus Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss hergestellt, sondern aus bei Waldarbeiten angefallenem Schnitt- und Kronenholz, bei dem es sich nicht um Abfälle oder Ausschuss, sondern um Rohholz der Pos. 4403 KN handelt.
Hinzu kommt, dass die Steuerermäßigung für die Lieferung in Nr. 48b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannter Waren der Unterpos. 4401 30 KN nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn ermäßigte Steuersätze sind nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL nur auf die Lieferung von Gegenständen der in Anhang III der MwStSystRL genannten Kategorien anwendbar; hierzu gehört Holz (in jeglicher Form) jedoch nicht. Mit der Aufnahme von Waren der Unterpos. 4401 30 KN in die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist somit der nationale Gesetzgeber über die nach der MwStSystRL insoweit gewährten Möglichkeiten hinausgegangen.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen lässt sich auch nicht auf Art. 122 MwStSystRL i.V.m. dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer stützen. Denn der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Im vorliegenden Fall liegt in der Versagung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferungen von Holzhackschnitzeln jedoch keine unzulässige Ungleichbehandlung im vorgenannten Sinn. Denn Waren, die gem. Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL nach den Bezeichnungen der KN voneinander abgegrenzt werden dürfen, sind nicht gleichartig und müssen deshalb umsatzsteuerrechtlich nicht gleich behandelt werden, wenn sie in unterschiedliche Unterpositionen der KN einzureihen sind.
Im Streitfall lag keine Gleichartigkeit der in Betracht kommenden Waren vor, weil die seitens der Steuerpflichtigen gelieferten Holzhackschnitzel zolltariflich weder in die Unterpos. 4401 10 KN noch in die Unterpos. 4401 30 KN einzureihen sind, sondern in die Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN.
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