Die Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG), durch das u. a. das so genannte Transparenzregister einrichtet wird, ist am 26.6.2017 in Kraft getreten. Das Transparenzregister soll Einblick gewähren, welche wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen letztendlich hinter Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen und trust-ähnlichen Konstrukten stehen. Erforderliche Mitteilungen an das Transparenzregister haben bis zum 1.10.2017 zu erfolgen, die Einsichtnahme wird ab am dem 27.12.2017 möglich sein.
Meldepflichtige
Das Gesetz unterscheidet bei den betroffenen Rechtsträgern, die Mitteilungen gegenüber dem Transparenzregister über die an ihnen wirtschaftlich Beteiligten zu machen haben, zwischen „Vereinigungen“ (§ 20 GWG) und „bestimmten Rechtsgestaltungen“ (§ 21 GWG).
Zu Vereinigungen gehören juristische Personen des Privatrechts und sowie eingetragene Personengesellschaften. Juristische Personen sind neben Kapitalgesellschaften (SE / AG / GmbH / UG) vor allem Vereine und rechtsfähige Stiftungen. Anders als im Referentenentwurf zunächst vorgesehen, sind bei den Personengesellschaften nur noch solche erfasst, die „eingetragen“ sind, also etwa oHGs und KGs. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hingegen fällt daher nicht in den Anwendungsbereich. Die Formulierung „eingetragene Personengesellschaft“ ist zumindest nach bisheriger Lesart wohl als „in einem dafür vorgesehenen Register eingetragene“ Personengesellschaft zu verstehen, sodass die GbR auch nicht dadurch zur eingetragenen wird, dass sie als Grundstückseigentümerin im Grundbuch oder als Anteilseignerin in einer GmbH-Gesellschafterliste des Handelsregisters aufgenommen wird.
Etwas weicher formuliert sind die „bestimmten Rechtsgestaltungen“ des § 21 GWG. Das Gesetz zielt an dieser Stelle im Wesentlichen auf rechtliche Gestaltungen mit Sitz in Deutschland ab, die üblicherweise schwer zu durchschauen sind und benennt exemplarisch die Verwalter von Trusts (Trustees), die nichtrechtsfähigen Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und „Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen“. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wohnsitz oder Sitz des Verwalters, Treuhänders oder der Stiftung in Deutschland ist, nur dann trifft diese Vereinigungen eine Mitteilungspflicht.
Meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister sind die Rechtsträger selbst. Die erforderlichen Informationen haben sie zunächst bei den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, die Informationen aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und sodann unverzüglich dem Transparenzregister zur Eintragung elektronisch zu übermitteln.
Erforderliche Angaben
Zu melden an das Transparenzregister ist, welche natürlichen Personen letztlich wirtschaftlich an den Rechtsträgern berechtigt sind, d.h. in wessen Eigentum oder unter wessen Kontrolle der Rechtsträger steht. Bei Gesellschaften ist dies jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte hält oder „auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt“. Unter vergleichbarer Kontrolle ist etwa auch eine Kontrolle durch Treuhandvereinbarungen oder Stimmbindungsvereinbarungen zu verstehen. Unklar ist, ob die Kontrolle auch durch eine (atypisch) stille Beteiligung erlangt werden kann, insoweit dürfte es wesentlich auf die Ausgestaltung des Beteiligungsvertrags und die dort gewährten Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters ankommen.
Bei Stiftungen und Trusts definiert das Gesetz einen großen Kreis wirtschaftlich Berechtigter, namentlich Treugeber, Verwalter oder Protektoren eines Trusts, sowie bei einer Stiftung die Vorstandsmitglieder, alle Begünstigten und jede natürliche Person, die beherrschenden Einfluss auf Vermögen oder Ertrag ausüben kann.
Anzugeben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind jeweils Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Für Informationen über wirtschaftlich Berechtigte, die bereits in elektronischen Registern vorgehalten werden (z. B. Gesellschafterlisten im Handelsregister), greift eine Meldefiktion, sodass hier keine erneute Meldung erforderlich ist. In vielen Fällen wird diese Meldefiktion jedoch nicht greifen – so ist etwa im Fall von mittelbaren Beteiligungen gerade nicht die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person, sondern lediglich die Beteiligungsgesellschaft aus der Gesellschafterliste ersichtlich, sodass in diesem Fall eine Meldung an das Transparenzregister trotzdem zu erfolgen hat.
Zur Einsichtnahme Berechtigte
Einsicht in das Transparenzregister haben neben Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden auch diejenigen, die ihrerseits Meldungen an das Transparenzregister zu machen haben, wenn dies der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dient. Darüber hinaus dürfen aber auch wirtschaftlich unbeteiligte Personen mit "berechtigtem Interesse" Einsicht nehmen.
Ein Antrag auf Einsichtnahme kann ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) gestellt werden.
Das Recht zur Einsichtnahme ist - wie eingangs bereits erwähnt - gestaffelt. Die berechtigten Behörden (Strafverfolgungsbehörden, Bundeszentralamt für Steuern, Finanzämter, Hauptzollämter, die neue Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, etc.) verfügen über einen uneingeschränkten Zugang. Die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten (z. B. Banken) können zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche Einsicht nehmen. Eine solche Einsichtnahme erfolgt anlassbezogen, z. B. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer Transaktion. Alle anderen Personen können nur dann Einsicht nehmen, wenn sie ein „berechtigtes Interesse“ zur Einsichtnahme darlegen.
Die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 19.12.2017 dient u.a. der Präzisierung des „berechtigten Interesses“. Danach kann z. B. eine Nichtregierungsorganisation ihr berechtigtes Interesse durch ihre Satzung nachweisen, wenn sich aus dieser ein Einsatz gegen Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung ergibt. Journalisten benötigen einen Journalistenausweis und die Darstellung von entsprechenden (geplanten) Recherchen. Bei sonstigen Personen kann der Antrag auf Einsichtnahme bejaht werden, wenn das berechtigte Interesse durch bereits getätigte oder geplante Aktivitäten zur Verhinderung von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten sowie von Terrorismusfinanzierung dargelegt wird. Laut dem insofern aktualisierten FAQ-Katalog des Bundesverwaltungsamtes, der unter www.bva.bund.de zur Verfügung gestellt wird, ist ein allgemeines Rechercheinteresse nicht ausreichend.
Unter bestimmten Umständen kann die Einsichtnahme auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten vollständig oder teilweise beschränkt werden, wenn der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr schwerer Straftaten, z. B. einer räuberischen Erpressung oder eines räuberischen Menschenraubs, aussetzen würde oder es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um einen Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen handelt. Auch in diesen Fällen dürfen allerdings die berechtigten Behörden, bestimmte geldwäscherechtlich Verpflichtete und Notare das Transparenzregister einsehen. In der TrEinV sind die Einzelheiten eines Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme geregelt.
Bundesverwaltungsamt veröffentlicht FAQ-Katalog
Angesichts der zahlreichen Zweifelsfragen zu dem neuen Transparenzregister veröffentlichte das Bundesverwaltungsamt einen FAQ-Katalog (FAQ unter www.bva.bund.de). Daraus ergeben sich folgende Klarstellungen:
Alle rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts sind zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Gemeinnützige Stiftungen sind von dieser Pflicht nicht ausgenommen. Wirtschaftlich Berechtigte einer Stiftung sind stets alle (auch ehrenamtliche) Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus können auch Mitglieder eines Kuratoriums oder Beirats wirtschaftlich Berechtigte sein, wenn es sich nicht um rein repräsentative oder beratende Organmitglieder handelt. Destinatäre der Stiftung unterliegen laut den FAQ dann der Meldepflicht, wenn sie aufgrund des Stiftungsgeschäfts bzw. der Satzung als Begünstige bestimmt worden sind und einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben.
Hinweis: Empfänger von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Leistungen (z. B. Stipendiaten, Empfänger von Unterstützungsleistungen) sind daher nicht wirtschaftlich Berechtigte einer Stiftung. Sind bei einer Familienstiftung die namentlich noch nicht benannten Angehörigen einer Familie potentiell begünstigt, sind, sie als „Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll“, zu melden.
Bei Gesellschaften ist u. a. jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die mehr als 25 % der Anteile hält, über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt. Bei mehrstufigen Beteiligungsketten ist zu beachten, dass die mittelbar beteiligte natürliche Person nur dann wirtschaftlich Berechtigte der fraglichen Gesellschaft (Tochter ) ist, wenn die zwischengeschaltete Gesellschaft (Mutter) mehr als 25 % der Anteile an der Tochter hält und die natürliche Person die Mutter beherrscht, etwa weil sie über mehr als 50 % der Stimmrechte oder der Anteile an der Mutter verfügt. Lässt sich keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft ermitteln, sind die gesetzlichen Vertreter oder geschäftsführenden Gesellschafter von Gesellschaften die fiktiv wirtschaftlichen Berechtigten. D. h. eine Gesellschaft hat immer mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten.
Die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Dokumenten und Eintragungen, z. B. aus der Handelsregistereintragung, ergeben. Laut FAQ genügt dabei auch, wenn sich die Angaben aus einer Zusammenschau der Unterlagen, etwa aus Gesellschafterlisten hintereinander geschalteter GmbHs, schlussfolgern lassen.
Hinweis: Aufgrund von Angaben in einem ausländischen Register ist die Meldefiktion nie zu bejahen. D.h. insbesondere bei Beteiligungsketten mit ausländischen Gesellschaften wird grundsätzlich eine aktive Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bestehen.
Zudem wird in den FAQ neuerdings auch auf die Möglichkeit der Einsichtnahme sowie die Beschränkung der Einsichtnahme eingegangen.
Hinweis: Mit der am 19.12.2017 ausgefertigten Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) werden die Gebühren sowohl für die Führung des Transparenzregisters (EUR 2,50 p.a., für 2017: halbe Gebühr) als auch für die Einsichtnahme in das Register (EUR 4,50 pro abgerufenem Dokument) festgelegt.