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Steuerberatung

Weniger strenge Anforderungen bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

BFH 1.3.2018, V R 18/17

Beim Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen (hier: Rech­nungs­er­tei­lung über die Lie­fe­rung von PKWs) kann sich die er­for­der­li­che An­gabe des Leis­tungs­zeit­punkts aus dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung er­ge­ben, wenn da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Leis­tung im Mo­nat der Rech­nungs­aus­stel­lung be­wirkt wurde. Dies gilt, ob­wohl der BFH in der Ver­gan­gen­heit auf­grund ei­ner eher for­ma­len Be­trach­tungs­weise bis­wei­len sehr strenge An­for­de­run­gen an die Rech­nungs­an­gabe des Leis­tungs­zeit­punkts ge­stellt hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Streit­jah­ren 2005 und 2006 den Vor­steu­er­ab­zug gem. § 15 UStG aus 34 Rech­nun­gen der A-GmbH in An­spruch ge­nom­men. 26 die­ser Rech­nun­gen, die die A-GmbH im Zeit­raum Fe­bruar 2005 bis Ja­nuar 2006 er­teilt hatte, be­tra­fen die Lie­fe­rung von PKW un­ter An­gabe von Her­stel­ler, Fahr­zeug­typ und Fahr­ge­stell­num­mer. Sie ent­hiel­ten we­der An­ga­ben zur Steu­er­num­mer des Lie­fe­ran­ten noch zum Lie­fer­zeit­punkt. Die Rech­nun­gen wur­den später um die An­gabe der Steu­er­num­mer, nicht aber auch um die An­gabe der Lie­fer­zeit­punkte ergänzt.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte dar­auf­hin den Vor­steu­er­ab­zug aus den PKW-Lie­fe­run­gen. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage nur teil­weise statt.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht (un­ter Ver­stoß ge­gen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG) den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen mit den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen "Wer­bungs­kos­ten lt. Ab­spra­che", "Aqui­si­ti­ons-Auf­wand", "Überführungs- und Rei­ni­gungs­kos­ten" und "Überführungs­kos­ten" be­jaht. In al­len Fällen er­laub­ten die Leis­tungs­be­schrei­bun­gen kei­nen Rück­schluss auf den Ort der Leis­tungs­er­brin­gung und eine mögli­che Steu­er­pflicht. Da­mit fehlte es für eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung an ei­ner ord­nungs­gemäßen Leis­tungs­be­schrei­bung. Die­ser Man­gel wurde we­der durch eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung noch in sons­ti­ger Weise be­ho­ben.

Im Übri­gen hat das FG den Vor­steu­er­ab­zug im Er­geb­nis al­ler­dings rechts­feh­ler­frei be­jaht. Um­satz­steu­er­recht­lich ver­langt § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG für eine Rech­nung die An­gabe des Zeit­punkts der Lie­fe­rung oder der sons­ti­gen Leis­tung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeit­punkt der Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung der Ka­len­der­mo­nat an­ge­ge­ben wer­den, in dem die Leis­tung aus­geführt wird. Die Norm ist zu­guns­ten der zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­ten Un­ter­neh­mer sehr weit aus­zu­le­gen.

Da­nach kann sich die An­gabe des Ka­len­der­mo­nats als Leis­tungs­zeit­punkt aus dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung er­ge­ben, wenn nach den Verhält­nis­sen des Ein­zel­falls da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Leis­tung in dem Mo­nat be­wirkt wurde, in dem die Rech­nung aus­ge­stellt wurde. Hier­von war im vor­lie­gen­den Fall aus­zu­ge­hen. Mit den Rech­nun­gen war über je­weils ein­ma­lige Lie­fer­vorgänge mit PKWs ab­ge­rech­net wor­den, die bran­chenüblich mit oder im un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der Rech­nungs­er­tei­lung aus­geführt wor­den wa­ren. Da­mit folgte aus dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung, dass die je­wei­lige Lie­fe­rung im Ka­len­der­mo­nat der Rech­nungs­er­tei­lung aus­geführt wor­den war. Die An­gabe des Aus­stel­lungs­da­tums der Rech­nung konnte als An­gabe i.S.v. § 31 Abs. 4 UStDV an­ge­se­hen wer­den.

Die Steu­er­ver­wal­tung darf sich nicht auf die bloße Prüfung der Rech­nung be­schränken, son­dern muss auch die vom Steu­er­pflich­ti­gen bei­ge­brach­ten zusätz­li­chen In­for­ma­tio­nen berück­sich­ti­gen. Dies gilt, ob­wohl der BFH in der Ver­gan­gen­heit auf­grund ei­ner eher for­ma­len Be­trach­tungs­weise bis­wei­len sehr strenge An­for­de­run­gen an die Rech­nungs­an­gabe des Leis­tungs­zeit­punkts ge­stellt hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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