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Wer darf Dienstvertrag eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers ändern?

BGH 17.7.2018, II ZR 452/17

Zum Ab­schluss, zur Ände­rung und Be­en­di­gung des Dienst­ver­trags ei­nes GmbH-Ge­schäftsführers ist bei Feh­len ab­wei­chen­der Sat­zungs­be­stim­mun­gen die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zuständig. Eine Ände­rung des Dienst­ver­tra­ges ei­nes ab­be­ru­fe­nen Ge­schäftsführers fällt erst dann un­ter die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis des (neuen) Ge­schäftsführers, wenn sich das ur­sprüng­li­che Ge­schäftsführ­er­dienst­verhält­nis nach der Ab­be­ru­fung in ein gewöhn­li­ches An­stel­lungs­verhält­nis um­ge­wan­delt hat.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit den Rechts­anwälten Dr. N. und Dr. K. die N. Rechts­anwälte GbR mit An­tei­len zu je 1/3 geründet. An­fang 2014 gründete diese N. -GbR die be­klagte GmbH, de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin sie ist. Ge­schäftsführer der Be­klag­ten war bis zu sei­ner Ab­be­ru­fung im Ok­to­ber 2014 der Kläger. Die Be­klagte über­nahm planmäßig das Ge­schäft der N. -GbR, das Be­trei­ben ei­ner ge­mein­sa­men Rechts­an­walts­so­zietät, und schloss mit de­ren Ge­sell­schaf­tern An­stel­lungs­verträge ab. Im Dienst­ver­trag des Klägers aus Au­gust 2014 heißt es in § 1 Abs. 1: "Die Zuständig­keit des Dienst­neh­mers um­fasst den an­walt­li­chen und den kaufmänni­schen Be­reich der Ge­schäftsführung." Nach § 3 hatte die Be­klagte dem Kläger eine mo­nat­li­che Vergütung i.H.v. 5.000 € brutto nebst Zu­schüssen zur Kran­ken­ver­si­che­rung und zum an­walt­li­chen Ver­sor­gungs­werk zu zah­len.

Die Be­klagte zahlte dem Kläger ab Mai 2015 keine Vergütung mehr. Der Kläger mahnte am 25.6.2015 sein Ent­gelt aus dem Dienst­ver­trag für die Mo­nate Mai und Juni 2015 an. Dar­auf­hin kündigte die Be­klagte am sel­ben Tag den Dienst­ver­trag des Klägers zum 31.7.2015, ver­bun­den mit ei­ner so­for­ti­gen Frei­stel­lung und einem Haus­ver­bot. Der Kläger erklärte nach er­neu­ter er­folg­lo­ser Mah­nung sei­ner aus­ste­hen­den Vergütung mit Schrei­ben vom 10.7.2015 sei­ner­seits die frist­lose Kündi­gung sei­nes Dienst­ver­trags.

Der Kläger be­gehrte dar­auf­hin ge­richt­lich die Zah­lung der Vergütung für Mai bis Juli 2015 als Ge­halt und für die Zeit da­nach bis zum 31.8.2015 als Scha­dens­er­satz. Das LG sprach dem Kläger die be­gehr­ten Zah­lun­gen bis Juli 2015 zu und stellte fest, dass das Ar­beits­verhält­nis mit der frist­lo­sen Kündi­gung vom 10.7.2015 be­en­det wor­den war. Das OLG gab der Zah­lungs­klage im Be­ru­fungs­ver­fah­ren in vol­lem Um­fang statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hat der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück­ge­wie­sen.

Gründe:

Zu Un­recht war das OLG da­von aus­ge­gan­gen, dass der Vor­trag der Be­klag­ten zu der Ände­rung des Dienst­ver­trags des Klägers über seine Vergütung nicht schlüssig sei, weil die Be­klagte da­bei nur durch ih­ren Ge­schäftsführer ver­tre­ten wer­den könne. Das Ge­richt hat ver­kannt, dass für den Ab­schluss der be­haup­te­ten Ver­ein­ba­rung mit dem Kläger die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten zuständig ge­we­sen wäre.

Nach BGH-Recht­spre­chung ist das zum Ab­schluss, zur Ände­rung und Be­en­di­gung des Dienst­ver­trags ei­nes Ge­schäftsführers al­lein be­fugte Or­gan ei­ner GmbH bei Feh­len ab­wei­chen­der Sat­zungs­be­stim­mun­gen die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung. Der Grund für diese An­nex­kom­pe­tenz der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung für Ände­run­gen des An­stel­lungs­ver­trags des Ge­schäftsführers liegt darin, dass der­ar­tige Ände­run­gen ge­eig­net sind, in er­heb­li­cher Weise die Ent­schei­dun­gen der Ge­sell­schaf­ter über seine Or­gan­stel­lung zu be­ein­flus­sen und durch diese Kom­pe­tenz­zu­wei­sung auch der Ge­fahr kol­le­gia­ler Rück­sicht­nahme durch den (ak­tu­el­len) Ge­schäftsführer be­geg­net wer­den soll. Die von der Be­klag­ten be­haup­tete Ver­ein­ba­rung ist auf eine Ände­rung der im Ge­schäftsführ­er­dienst­ver­trag des Klägers aus Au­gust 2014 ent­hal­te­nen Vergütungs­re­ge­lung ge­rich­tet.

Ent­ge­gen der Re­vi­si­ons­er­wi­de­rung hat es auf die Kom­pe­tenz der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung kei­nen Ein­fluss, dass der Kläger be­reits Ende Ok­to­ber 2014 als Ge­schäftsführer der Be­klag­ten ab­be­ru­fen wor­den war. Denn für die Kom­pe­tenz der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung so­wohl für die Begründung oder Be­en­di­gung des Or­gan­verhält­nis­ses als auch des An­stel­lungs­verhält­nis­ses des Ge­schäftsführers kommt es nicht auf einen en­gen zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen Be­stel­lung und An­stel­lung bzw. Ab­be­ru­fung und Kündi­gung oder Ände­rung an. Eine Ände­rung des Dienst­ver­trags des ab­be­ru­fe­nen Ge­schäftsführers fällt erst dann un­ter die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis des (neuen) Ge­schäftsführers, wenn sich das ur­sprüng­li­che Ge­schäftsführ­er­dienst­verhält­nis nach der Ab­be­ru­fung in ein gewöhn­li­ches An­stel­lungs­verhält­nis um­ge­wan­delt hat.

Es kommt zum einen in Be­tracht, dass die be­haup­tete Ver­ein­ba­rung der drei Ge­sell­schaf­ter der N. -GbR über die Ände­rung des Dienst­ver­trags des Klägers gleich­zei­tig als Be­schluss der N. -GbR als Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten und da­mit des für die Abände­rung des Dienst­ver­trags des Klägers zuständi­gen Or­gans der Be­klag­ten zu be­wer­ten ist. Falls die Ver­ein­ba­rung nicht als Be­schluss der N. -GbR als Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten zu be­wer­ten ist, kommt in Be­tracht, dass sich die Be­klagte gem. § 328 Abs. 1 BGB auf sie be­ru­fen kann.

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