Der Sachverhalt:
Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Mai 2015 keine Vergütung mehr. Der Kläger mahnte am 25.6.2015 sein Entgelt aus dem Dienstvertrag für die Monate Mai und Juni 2015 an. Daraufhin kündigte die Beklagte am selben Tag den Dienstvertrag des Klägers zum 31.7.2015, verbunden mit einer sofortigen Freistellung und einem Hausverbot. Der Kläger erklärte nach erneuter erfolgloser Mahnung seiner ausstehenden Vergütung mit Schreiben vom 10.7.2015 seinerseits die fristlose Kündigung seines Dienstvertrags.
Der Kläger begehrte daraufhin gerichtlich die Zahlung der Vergütung für Mai bis Juli 2015 als Gehalt und für die Zeit danach bis zum 31.8.2015 als Schadensersatz. Das LG sprach dem Kläger die begehrten Zahlungen bis Juli 2015 zu und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der fristlosen Kündigung vom 10.7.2015 beendet worden war. Das OLG gab der Zahlungsklage im Berufungsverfahren in vollem Umfang statt. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Unrecht war das OLG davon ausgegangen, dass der Vortrag der Beklagten zu der Änderung des Dienstvertrags des Klägers über seine Vergütung nicht schlüssig sei, weil die Beklagte dabei nur durch ihren Geschäftsführer vertreten werden könne. Das Gericht hat verkannt, dass für den Abschluss der behaupteten Vereinbarung mit dem Kläger die Gesellschafterversammlung der Beklagten zuständig gewesen wäre.
Nach BGH-Rechtsprechung ist das zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers allein befugte Organ einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung. Der Grund für diese Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung für Änderungen des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers liegt darin, dass derartige Änderungen geeignet sind, in erheblicher Weise die Entscheidungen der Gesellschafter über seine Organstellung zu beeinflussen und durch diese Kompetenzzuweisung auch der Gefahr kollegialer Rücksichtnahme durch den (aktuellen) Geschäftsführer begegnet werden soll. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung ist auf eine Änderung der im Geschäftsführerdienstvertrag des Klägers aus August 2014 enthaltenen Vergütungsregelung gerichtet.
Entgegen der Revisionserwiderung hat es auf die Kompetenz der Gesellschafterversammlung keinen Einfluss, dass der Kläger bereits Ende Oktober 2014 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden war. Denn für die Kompetenz der Gesellschafterversammlung sowohl für die Begründung oder Beendigung des Organverhältnisses als auch des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers kommt es nicht auf einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Bestellung und Anstellung bzw. Abberufung und Kündigung oder Änderung an. Eine Änderung des Dienstvertrags des abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.
Es kommt zum einen in Betracht, dass die behauptete Vereinbarung der drei Gesellschafter der N. -GbR über die Änderung des Dienstvertrags des Klägers gleichzeitig als Beschluss der N. -GbR als Alleingesellschafterin der Beklagten und damit des für die Abänderung des Dienstvertrags des Klägers zuständigen Organs der Beklagten zu bewerten ist. Falls die Vereinbarung nicht als Beschluss der N. -GbR als Alleingesellschafterin der Beklagten zu bewerten ist, kommt in Betracht, dass sich die Beklagte gem. § 328 Abs. 1 BGB auf sie berufen kann.
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